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ENERGIEKOSTENZUSCHUSS II | Fenster für Antragstellung ist gestartet

Letzte Woche wurde (endlich) der Entwurf der Förderungsrichtlinie zum Energiekostenzuschuss II veröffentlicht. Die finale Genehmigung durch die Europäische Kommission ist allerdings derzeit noch immer ausständig. Der vorläufige Entwurf sowie die dazugehörigen FAQs können auf der aws Homepage​​​​​​​ abgerufen werden.

Die aws hat auch bereits damit begonnen die Fenster für die Antragstellung zu verteilen. Damit ist die Antragstellung bereits seit 9. November möglich. Da beim EKZ II das first come first serve Prinzip gilt, sollten Sie mit den nächsten Schritten nicht lange zögern. Sofern Sie ihr Antragsfenster bereits erhalten haben, informieren Sie bitte unser EKZ-Team (katharina.huber@­icon.at​​​​​​​) oder ihren Klientenbetreuer, damit wir Sie für die weitere Bearbeitung in Evidenz nehmen können. Die Beantragungszeiträume sind idR drei Wochen und gehen bis längstens 7. Dezember.

Zu den allgemeinen Voraussetzungen haben wir Sie bereits in unseren letzten Mailings informiert:  

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Folgende weitere Informationen sind zu beachten


​​​​​​​Beschränkung von Gewinnausschüttungen: laut vorläufiger Richtlinie sind Ausschüttungen die im Jahr 2023 bis zur Veröffentlichung der Richtlinie erfolgen, für den EKZ II unschädlich. Achtung jedoch bei Ausschüttungen, die zwischen dem Tag der Veröffentlichung und in einem Zeitraum von 7 Monaten danach erfolgen, da hier ein Ausschüttungsverbot gilt. Ausgenommen können jedoch Ausschüttungen an verbundene Unternehmen sein, wenn diese zur Finanzierung im Konzern verwendet wird, oder wenn diese rechtlich zwingend sind.     

Bonibeschränkungen: wie bereits beim EKZ I wird in der Richtlinie zum EKZ II darauf verwiesen, dass förderwerbende Unternehmen sich zu verpflichten haben, ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung der Richtlinie, keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführung für das laufende Geschäftsjahr in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlungen für das Geschäftsjahr 2021 auszuzahlen. Bereits davor ausgezahlte oder gewährte Boni für das laufende Geschäftsjahr sind davon nicht betroffen.

Somit müssten entsprechend konkrete Vereinbarungen, welche vor Veröffentlichung der Richtlinie getroffen wurden, unschädlich sein. Dies auch dann, wenn bisher nur die Rahmenbedingungen, unter denen Vorstand oder Geschäftsführung einen Bonus erhalten, fixiert wurden und diese daher bereits eine Anwartschaft auf den Boni haben.

Betriebsverlust oder EBITDA-Absenkung: wie bereits in den vorläufigen Informationen zum EKZ II erwähnt, wurde das Erfordernis eines Betriebsverlustes bzw. einer EBITDA-Absenkung auch in den Entwurf der Richtlinie aufgenommen. In den Stufen 2 - 5 muss eines der beiden Kriterien erfüllt werden. In der Stufe 1 (Basisstufe) gilt dies nur für Zuschüsse über 250.000 EUR pro Jahr als Voraussetzung.

Eine EBITDA-Absenkung iSd Richtlinie gilt dann als erfüllt, wenn das EBITDA der beantragten Förderungsperiode um mind. 40% niedriger als das EBITDA derselben Periode des Jahres 2021 ist. UE ist dabei jeweils auf das 1. Halbjahr abzustellen.

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Unterlagen die für die Bestätigungsleistung durch Steuerberater zu übermitteln sind
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  •  Abrechnungsformular, welches sich aus dem aws Fördermanager nach Ergänzung sämtlicher Informationen generiert (bitte noch in ungezeichneter Form)
     
  • Berechnungshilfe: sie dient als Unterstützung für die Berechnung der tatsächlichen Förderhöhe und muss anschließend in den aws Fördermanager importiert werden, um das Abrechnungsformular (Pkt. 1) zu generieren. Die Berechnungshilfe wird als Vorlage seitens der aws zur Verfügung gestellt – sie kann hier ​​​​​​​abgerufen werden. Für die Basisstufe ist die Vorlage bereits verfügbar. Für die restlichen Stufen bleibt es noch abzuwarten.
     
  • Unterlagen zur Nachvollziehung der Daten, die für 2021 und 2023 in die Berechnungshilfe eingetragen wurden (zB Stromrechnungen aus denen der Arbeitspreis/kWh und die Verbrauchsmenge ersichtlich sind). Bei der Abrechnung von sehr umfangreichen Treibstoffaufwendungen wird eine Stichprobenkontrolle vorgenommen.
     
  • Gegliederte Saldenliste für 2023 und 2021
  •  Kontoblätter für 2023 und 2021 der beantragten Energiearten
     
  •  Sofern aus Ihrer Sicht ein Betriebsverlust oder eine EBIDTA-Absenkung vorliegt (und auch notwendig ist), ist die entsprechende Berechnung sowie zusätzlich Unterlagen zur Nachvollziehung der Berechnung zu übermitteln.
     
  • Soll eine Beantragung in der Stufe 3 oder 4 stattfinden, muss zusätzlich die Energieintensität nachgewiesen werden. Dazu sind ebenfalls die entsprechenden Berechnungen zu übermitteln.
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Für Fragen steht Ihnen unser Team zum Thema Förderungen um Andreas Mitterlehner​​​​​​​

Katharina Huber

 und

Peter Rogl​​​​​​​

 gerne zur Verfügung!