Über die Kerninhalte zum Energiekostenzuschuss (EKZ 1), mit dem „energieintensiven“ Unternehmen ein Teil der in Zeitraum Februar bis September 2022 angefallenen Mehrkosten für Strom, Erdgas und teilweise auch Treibstoffe abgegolten werden soll, haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach informiert (vgl insb. unseren ausführlichen NL-Beitrag „ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Finale Richtlinie endlich veröffentlicht! “ vom 28.11.2022 bzw zuletzt den NL-Beitrag „ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Nachfrist und Klärung von Zweifelsfragen“ vom 22.12.2022).
Nachfolgend möchten wir Ihnen ein Update zu den zwischenzeitig bekannt gewordenen Neuerungen geben:
Nachfrist für Voranmeldungen
Die eingangs erwähnte nachträgliche „Nachfrist“ für die Voranmeldung vom 16. bis 20.1.2023 wurde zunächst nur auf der AWS-Homepage erwähnt. Zwischenzeitig kam es auch zu einer entsprechenden Anpassung der maßgeblichen Richtlinie des Wirtschaftsministeriums (Punkt 11.1 in der Fassung vom 11.1.2023).
Die nachfolgend skizzierten ersten Details zur politisch angekündigten Verlängerung des EKZ 1 für das 4. Quartal 2022 sowie die Neuauflage eines EKZ 2 für das gesamte Jahr 2023 entstammen einer Presseinformation vom 22.12.2022 des ressortzuständigen Wirtschaftsministeriums (BMAW):
Energiekostenzuschuss 1 für das vierte Quartal 2022
Der EKZ 1 wird bis Ende des Jahres 2022 verlängert, wobei es für das 4. Quartal 2022 eine „eigene Antragsphase“ geben soll.
Neu soll bereits für den EKZ 1 im vierten Quartal 2022 die Förderung von Dampf sein, voraussichtlich aber nur in der ersten Stufe.
HINWEIS: Bereits für diese Ausweitung des EKZ 1 bedarf es voraussichtlich einer Gesetzesänderung (Novellierung des UEZG), jedenfalls aber einer entsprechenden Richtlinienänderung (Adaptierung der bestehenden oder gesonderte neue Richtlinie).
Energiekostenzuschuss 2 für das Jahr 2023
Für den neuen EKZ 2 wurden bis dato folgende „Fristen und Fakten“ seitens des BMAW bekanntgegeben:
- Zuschusshöhe (fünf Förderstufen): „Pro Unternehmen“ sollen für das Jahr 2023 Zuschüsse von 3.000 bis zu 150 Mio EUR (!) möglich sein (Stufe 1: 3.000 bis 2 Mio EUR / Stufe 2: 2 bis 4 Mio EUR / Stufe 3: 4 bis 50 Mio EUR / Stufe 4: 50 bis 150 Mio EUR / Stufe 5 (NEU): 4 bis 100 Mio EUR);
- Förderungszeitraum: 1.1. bis 31.12.2023
- Energieintensität (Eingangskriterium): In den Stufen 1 und 2 soll die Voraussetzung des Nachweises einer Mindest-Energieintensität entfallen; in den Stufen 3 und 4 soll grds wieder die 3%-Schwelle (auf das Jahr 2021) ODER eine 6%-Schwelle (auf das 1. Halbjahr 2022) gelten;
- Förderintensität: Soll in Stufe 1 von 30 auf 60 % verdoppelt und in der Stufe 2 von 30 auf 50 % erhöht werden (dh dass in der ersten Stufe 60 % der Mehrkosten förderungswürdiger Energiearten bezuschusst werden); Stufe 3: 65 % / Stufe 4: 80 % / Stufe 5: 40 %; wobei jedoch verschiedene Berechnungsformeln zur Anwendung kommen bzw unterschiedliche förderfähige Maximalverbrauchsmengen zu beachten sind;
- Energieformen: gefördert werden in Stufe 1 „unter anderem“ Treibstoffe, Strom, Erdgas, Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme), Dampf und Heizöl. – Stufen 2 bis 5: Strom, Erdgas, „direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme)“;
- Antragsstellung: Wie beim EKZ 1 über den aws-Fördermanager;
- NICHT begünstigte Unternehmen (wie auch schon beim EKZ 1): ausgenommen sind unter anderem sog. „staatliche Einheiten“, weiters auch energieproduzierende oder mineralölverarbeitende Unternehmen sowie Unternehmen aus dem Bereich Banken- und Finanzierungswesen;
- EU-Vorgaben: Die Bundesregierung muss sich naturgemäß auch beim EKZ 2 an die beihilferechtlichen Möglichkeiten halten.
- Weitere Kriterien und Auflagen:
- In den Stufen 3 bis 5 soll es weitere Einschränkungen geben, zB auch betreffend Gewinne;
- „Steuerliches Wohlverhalten“ wird abermals Fördervoraussetzung sein;
- Beschäftigungsgarantien sollen NEU hinzukommen (analog zur deutschen Regelung, bis Ende 2024);
- Dividenden sollen neben Bonuszahlungen ebenfalls eingeschränkt werden;
- Keine Förderung von Bevorratung bei lagerfähigen Energien (Hinweis: auch beim EKZ 1 sind nur die tatsächlichen Verbräuche, nicht hingegen das Speichern förderungsfähiger Energieträger begünstigt);
Klärung von Zweifelsfragen (FAQ
Wie bereits erwähnt, bestanden beim Start des Förderprogramms für die zuschusswerbenden Unternehmen noch erhebliche Zweifelsfragen (vgl auch unseren Fachaufsatz im SWK-Heft 35/2022 vom 10.12.2022, Seiten 1330 bis 1338: Energiekostenzuschuss - Überblick und Zweifelsfragen).
Es ist daher erfreulich, dass der Fragenkatalog der AWS zwischenzeitig bereits mehrmals aktualisiert bzw ergänzt wurde (wobei die einzelnen Versionen nun jeweils als Reinschriftfassung sowie auch im Änderungsmodus verfügbar sind, sodass man die Veränderungen gegenüber der Vorversion relativ rasch nachvollziehen kann):
Über die wesentlichen Neuerungen und Klarstellungen der FAQ-Fassung vom 16.12.2022 haben wir bereits informiert (siehe NL-Beitrag „ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Nachfrist und Klärung von Zweifelsfragen“ vom 22.12.2022).
Die aktuellste Version ist die FAQ-Fassung vom 27.1.2023 (gültig ab 28.1.2023), worin sich ua Neuerungen bzw Ergänzungen zu folgenden Themenbereichen finden:
- Berechnungsmethode zur Ermittlung der Energieintensität (Pkt 2.6);
- Klarstellungen zu verschiedenen Energiearten (Fernwärme, Sauerstoff) sowie Vertragsarten (Hedging-Verträge) - Punkt 3.6 ff;
- Auswirkung des EKZ auf Unternehmensgewinn bzw Steuerpflicht (Pkt 3.20);
- Klarstellungen zu ev. schädlichen Bonuszahlungen (einmalige Erfolgsprämien OHNE Rechtsanspruch!) versus Gewinnausschüttungen (Pkt 3.41);
- Div. Hinweise/Ergänzungen zum „Produktionswert“ (Pkt 4.2 ff); insb. auch Beispiele betr. Handelswaren/Dienstleistungen zum Wiederverkauf vs Materialaufwand (Pkt 4.27);
- Aufbewahrung von Unterlagen (10 Jahre ab Ende des Auszahlungsjahres - Pkt 5.14);
- Angaben zu Beteiligungen bzw Konzern bei Antragstellungen (Vereinfachung: Mehrheitsbeteiligungen nach oben bis zur österreichischen Konzernspitze - Pkt 5.15);
Die bereits in den Vorversionen sukzessive geklärten Fragen bzw alle Versionen im Volltext sind als Downloads hier auf der AWS-Homepage verfügbar.
FAZIT
Es wäre wünschenswert, wenn die näheren Details bzw Rechtsgrundlagen für den EKZ 1 für das vierte Quartal 2022 sowie auch für den EKZ 2 für das Jahr 2023 ehebaldig veröffentlicht würden, um den förderungswerbenden Unternehmen entsprechende Planungssicherheit zu geben.
Jedenfalls ist es zu begrüßen, dass durch die zwischenzeitig erfolgten FAQ-Updates die wichtigsten Fragen für das EKZ-Antragsprozedere nun einigermaßen geklärt sind bzw bleibt zu hoffen, dass auf diesem Wege noch weitere zweckdienliche Antworten kommen werden.
Über die weitere Entwicklung in Zusammenhang mit den Energiekostenzuschüssen werden wir Sie natürlich auch weiterhin auf dem Laufenden halten. Webinare zu dieser Thematik finden Sie ggfs in unserem Seminarkalender.
Für weitere Fragen und Unterstützung stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner unserer Service Line "Corporate Tax" gerne zur Verfügung.