NEWS  |   |  

BILANZ(STEUER)RECHT | Aktuelles zu Rückstellungen

Rückstellungen sind bereits entstandene Verpflichtungen eines Unternehmens, die daher im Jahresabschluss als Schuldposten zu berücksichtigen sind, auch wenn deren exakte Höhe bzw Fälligkeit noch nicht feststeht. Aufgrund ihrer vielfältigen Erscheinungsformen und der zu beachtenden Unterschiede zwischen Unternehmens- und Steuerrecht sind diese Passivposten ein Kernthema der Rechnungslegung in Literatur, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis. Im nachfolgenden Beitrag sollen daher wieder einmal die wesentlichen Bestimmungen für die Rückstellungsbildung in Erinnerung gerufen sowie auch Praxishinweise und aktuelle Gerichtsentscheidungen wiedergegeben werden.

 

Rückstellungen sind ein “Dauerbrenner” im Bereich der Rechnungslegung und des Bilanzsteuerrechts, sodass wir zu diesem Themenbereich auch im Rahmen unseres Newsletters immer wieder berichten (vgl zuletzt etwa unseren NEWS-Beitrag “BILANZIERUNG | Praxistipps zum Jahresende” vom 26.10.2025). Diese bilanziellen Passivposten sind nicht nur Ausfluss des Vorsichtsprinzips und der periodenrichtigen Erfolgsermittlung bzw -abgrenzung, sondern gehören bei entsprechender Ausübung von Wahlrechten und Gestaltungsspielräumen auch zum bilanzpolitischen Instrumentarium von steuer- und rechnungslegungspflichtigen Unternehmen, wobei aber stets die hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beachten sind:

Rückstellungen im Rechtsvergleich: Unternehmens- versus Steuerrecht

Grundsätzlich beruhen Rückstellungen im Unternehmens- wie im Steuerrecht auf denselben Grundlagen und weisen zahlreiche Parallelen auf. Trotz dieser gemeinsamen Basis sind die gesetzlichen Vorgaben im Detail jedoch teilweise abweichend ausgestaltet:

Rückstellungen im Unternehmensrecht (UGB)

In Konkretisierung des Vorsichtsprinzips (§ 201 Abs 2 Z 4 UGB) finden sich die wesentlichen Rechnungslegungsvorschriften zur Rückstellungsbildung in § 198 Abs 8 ff UGB sowie zur Bewertung in § 211 UGB; für Kapitalgesellschaften sind darüber hinaus die Vorschriften zur Bilanzgliederung (§ 224 (3) B. UGB) sowie zu den Anhangangaben (§ 237 UGB) zu beachten.

§ 198 Abs 8 UGB sieht die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften vor, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind. Der Gesetzgeber räumt weiters ein Wahlrecht für sog. “Aufwandsrückstellungen” ein, ds bilanzielle Vorsorgen für bestimmten Aufwendungen, die ihrer Eigenart nach genau umschrieben, dem abgelaufenen oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnen, am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, jedoch hinsichtlich ihrer Höhe oder des Eintrittszeitpunktes noch ungewiss sind; hingegen sind solche Rückstellungen dann zwingend zu bilden, soweit dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entspricht. Gemäß § 198 Abs 8 Z 4 UGB sind Rückstellungen “insbesondere” (auch) zu bilden für 

  • Anwartschaften auf Abfertigungen, 
  • laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen, 
  • Kulanzen, nicht konsumierten Urlaub, Jubiläumsgelder, Heimfalllasten und Produkthaftungsrisiken,
  • auf Gesetz oder Verordnung beruhende Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen.

Die Einordnung von Rückstellungen unter § 198 Abs 8 UGB ist in jedem Einzelfall vorzunehmen (so stellen etwa gesetzliche Gewährleistungsverpflichtungen idR Verbindlichkeitenrückstellungen dar (siehe dazu auch unseren NEWS-Beitrag “BILANZIERUNG | Update zu Gewährleistungsrückstellungen” vom 16.3.2022), während freiwillige künftige Gewährleistungen grds den Charakter von Aufwandsrückstellungen aufweisen, die nach GoB, insb. auch in Beachtung des bilanziellen Stetigkeitsgebots iS § 201 UGB, ggfs auch zwingend zu bilden sein könnten).

Die Bildung anderer als diese im Gesetz vorgesehenen Rückstellungen ist unzulässig. Keine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung besteht dann, wenn es sich um nicht wesentliche Beträge iS § 189a Abs 10 UGB bzw AFRAC-Stellungnahme 34 handelt (siehe dazu auch unseren NEWS-Beitrag “BILANZIERUNG | Wesentlichkeit im UGB-Abschluss (AFRAC-Stellungnahme)" vom 20.11.2019). 

Zudem ist in § 198 Abs 9 und 10 UGB die Bildung von Rückstellungen für latente Steuern geregelt, auf die jedoch in diesem Beitrag nicht näher eingegangen wird (siehe dazu zuletzt unseren NEWS-Beitrag “BILANZIERUNG | Aktualisierung AFRAC-Stellungnahme 30” vom 19.10.2023, worin auch auf die diesbezügliche Artikelserie hingewiesen wird).

Rückstellungen im Steuerrecht (EStG)

Gemäß § 9 EStG dürfen Rückstellungen im Steuerrecht nur für folgende Sachverhalte passiviert werden:

  • Anwartschaften auf Abfertigungen 
  • laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen 
  • sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen 
  • drohende Verluste aus schwebenden Geschäften 

Abfertigungs-, Pensions- sowie auch arbeitnehmerbezogene Jubiläumsgeldrückstellungen sind nach den steuerlichen Vorschriften gemäß § 14 EStG zu bilden. 

Die Bildung von Rückstellungen ist im Steuerrecht grundsätzlich nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können und im Einzelfall mit der Verbindlichkeit (bzw einem Verlust) ernsthaft zu rechnen ist (§ 9 Abs 3 EStG). Daraus folgt insbesondere auch, dass steuerlich keine Aufwandsrückstellungen anerkannt werden. Ausdrücklich dürfen auch keine Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Firmenjubiläums steuerlich gebildet werden (§ 9 Abs 4 EStG). 

Bewertungsvorschriften für Rückstellungen

Der unternehmensrechtliche Jahresabschluss bildet grundsätzlich auch die Basis für die steuerliche Gewinnermittlung (sog. “Maßgeblichkeitsgrundsatz” gemäß § 5 Abs 1 EStG). Soweit jedoch spezielle, von den UGB-Regelungen abweichende steuerliche Vorschriften normiert sind, kommt es zu einer zwingenden Anwendung dieser steuerlichen Sondervorschriften und insoweit zu einem Abweichen von den unternehmensrechtlichen Vorschriften (Durchbrechung der Maßgeblichkeit, siehe dazu später).  

Gemäß § 211 UGB sind Rückstellungen mit dem “Erfüllungsbetrag anzusetzen, der bestmöglich zu schätzen ist. 

Rückstellungen für Pensionen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen sind zwingend nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen (in der Praxis meist durch externe Gutachten). 

Rückstellungen für Abfertigungsverpflichtungen und Jubiläumsgeldzusagen (oder vergleichbare langfristige Verpflichtungen) dürfen auch vereinfacht durch finanzmathematische Berechnung ermittelt werden, sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen. Weitere Informationen zur Bilanzierung von Personal- bzw Sozialkapitalrückstellungen finden Sie in unserem NEWS-Beitrag “BILANZIERUNG | Praxistipps zum Jahresende” vom 26.10.2025.

Langfristige Rückstellungen (mit Restlaufzeit von über 12 Monaten) sind mit einem marktüblichen Zinssatz abzuzinsen. Für Abfertigungs-, Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen (sowie vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen) kann  ein durchschnittlicher Marktzinssatz mit einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren angewendet werden, sofern keine erheblichen Bedenken gegen eine solche Annahme vorliegen.

Steuerliche Rückstellungsberechnung

Gemäß § 9 EStG sind Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften mit dem steuerlichen “Teilwert” (definiert in § 6 Z 1 EStG) anzusetzen. Zudem wird für langfristige Rückstellungen (Laufzeit von über 12 Monaten) eine Abzinsung des Teilwerts mit einem Zinssatz von 3,5 % verlangt (§ 9 Abs 5 EStG).

Betreffend Vorsorgen für Abfertigungen, Pensionen und Jubiläumsgelder sieht § 14 EStG umfangreiche Detailregelungen betreffend Voraussetzungen, Basis und Bewertung vor. Insbesondere sind ertragsteuerlich folgende abweichende Vorgaben zu berücksichtigen: 

  • Abfertigungsrückstellungen können im Ausmaß bis zu 45 % (bzw 60 % für Mitarbeiter ab Vollendung des 50. Lebensjahres) der am Bilanzstichtag bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche gebildet werden (§ 14 Abs 1 bis 5 EStG; gemeint sind hier die sog. “Abfertigungen ALT” für vor 1.1.2003 begonnene Dienstverhältnisse, für die ein direkter arbeitsrechtlicher Anspruch der Dienstnehmer gegenüber dem Arbeitgeberunternehmen besteht und hiefür noch keine laufenden Beiträge an eine überbetriebliche Abfertigungskasse entrichtet wurden). Hinsichtlich weiterer steuerlicher Besonderheiten zu Abfertigungen siehe auch unseren NEWS-Beitrag “EINKOMMENSTEUER | Keine Rückstellung für Abfertigung von Vorständen” vom 2.4.2025.
  • Pensionsrückstellungen sind nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (steuerlich: Teilwertverfahren), mit einem Rechnungszinsfuß von 6 %, zu berechnen (§ 14 Abs 6 EStG). Zudem ist das Deckungserfordernis durch Wertpapiere (iHv 50% der Vorjahresrückstellung) zu beachten (§ 14 Abs 7 EStG).
  • Jubiläumsgeldrückstellungen sind - in Anlehnung an die Vorgaben zu Pensionsrückstellungen - grundsätzlich versicherungsmathematisch zu berechnen, wobei aber auch eine vereinfachte Bildung nach den Regeln der Finanzmathematik zulässig ist (§ 14 Abs 12 EStG). 

Pauschalvorsorgen

Seit 1.1.2021 sind Pauschalrückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gemäß § 9 Abs 3 EStG auch steuerlich zulässig unter der Voraussetzung, dass sie unternehmensrechtlich nach den Regelungen in § 201 Abs 2 Z 7 UGB gebildet wurden.

Die Bewertung hat demgemäß auf Basis von bestmöglichen umsichtigen Schätzungen unter Berücksichtigung von statistischen Erfahrungswerten aus gleich gelagerten Sachverhalten zu erfolgen (zB Gewährleistungsfälle; siehe dazu auch Rz 3315 EStR; bzw unseren NEWS-Beitrag “KÖST | Abzinsung von Pauschalrückstellungen - das gilt es zu beachten!” vom 26.4.2023).

Aufwandsrückstellungen

Sog. “Aufwandsrückstellungen” sind Abgrenzungen von Aufwendungen, welche bereits abgelaufene Rechnungsperioden betreffen, wofür jedoch noch keine konkrete Verpflichtung gegenüber Dritten besteht (sondern lediglich eine “Verpflichtung gegenüber sich selbst”). Sie dürfen unternehmensrechtlich gebildet werden, soferne die in § 198 Abs 8 Z 2 UGB angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie sind daher insb. zu unterscheiden von bloßen Rücklagen (welche als allgemeine Zukunftsvorsorgen noch nicht das Eigenkapital schmälern würden). Typische Beispiele für Aufwandsrückstellungen sind:

  • Unterlassene Instandhaltungen (IH-Rückstände)
  • freiwillige Entsorgungsmaßnahmen,
  • freiwillige Rekultivierungs- oder Umweltschutzmaßnahmen (ohne Verpflichtung nach außen)

§ 9 EStG sieht hingegen keine Aufwandsrückstellungen vor, sodass diese steuerlich nicht abzugsfähig sind.  

Aufgrund der unterschiedlichen Behandlung im Unternehmens- und Steuerrecht ist der aus einer solchen Rückstellungsbildung resultierende Aufwand im Rahmen der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung (MWR) gänzlich zu neutralisieren. HINWEIS: Steuerlich können die betreffenden Aufwendungen in der G&V erst im Jahr der tatsächlichen Durchführung der Maßnahme (zB einer Großreparatur) als Betriebsausgaben geltend gemacht werden; unternehmensrechtlich wird im Durchführungsjahr hingegen der Verbrauch der Aufwandsrückstellung gebucht bzw ggfs nur der die Rückstellung übersteigende oder aufzulösende überhöhte Teil des Aufwands in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, was wiederum zu entsprechenden Adaptierungen in der steuerlichen MWR führt.

Aktuelle Judikatur zu Rückstellungen

Nachfolgend berichten wir noch über einige Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) aus der letzten Zeit:

Jubiläumsgeldrückstellungen 

In der Entscheidung des BFG vom 29.9.2025 (RV/5101398/2019) wurde festgestellt, dass aufgrund der zwingenden steuerlichen Sondervorschriften zur Bildung von Jubiläumsgeldrückstellungen die nach Unternehmensrecht berechnete Rückstellung unter Berücksichtigung eines Gehaltstrends für künftige Lohnsteigerungen für die Steuerbilanz NICHT maßgeblich ist: 

Der Rechtsmittelwerber hatte wie folgt argumentiert: Rückstellungen sind unternehmensrechtlich grundsätzlich mit dem (bestmöglich geschätzten) “Erfüllungsbetrag” anzusetzen; bei Jubiläumsgeldern bedeutet das, auch die voraussichtliche Entwicklung der Bezüge bis zum Fälligkeitszeitpunkt zu berücksichtigen. Die Gehaltssteigerung ist aber kein eigener Zinssatz bzw keine Aufzinsung, sondern Bestandteil der Bemessungsgrundlage (künftige Anspruchshöhe). Im Steuerrecht wird das Berechnungsverfahren bzw der Zinssatz gesetzlich normiert (Gegenwartswert, Zinssatz 6 %), hingegen keine Regelung zur Bemessungsgrundlage, sodass die unternehmensrechtlich ermittelte Basis auch steuerlich maßgeblich sei. Die versicherungsmathematisch fundierten Werte einschließlich Gehaltstrends seien somit auch steuerlich maßgeblich; der Teilwertabschlag von 10 % decke die Differenzen zum Gegenwartswertverfahren pauschal ab, ohne eine zusätzliche Kürzung des Trends zu rechtfertigen.

Demgegenüber führte das BFG aus, dass die spezialgesetzliche Regelung des § 14 Abs 12 iVm Abs 6 Z 2 und 3 EStG jede Änderung der Jubiläumsgeldbemessungsgrundlage – einschließlich Gehaltsänderungen und Indexanpassungen – als neue Zusage qualifiziere, die jeweils nur auf die verbleibende Restlaufzeit zu verteilen ist. Damit sei das Gegenwartswertverfahren unter Ansatz eines Zinssatzes von 6 % zwingend vorgegeben; die antizipierte Berücksichtigung bloß erwarteter künftiger Gehaltssteigerungen sei hingegen ausdrücklich ausgeschlossen. Der in den Einkommensteuerrichtlinien (EStR) vorgesehene 10%‑Abschlag diene nach Ansicht des BFG ausschließlich dazu, aus Praktikabilitätsgründen die rechnerischen Differenzen zwischen Teilwert- und Gegenwartswertverfahren für bereits eingetretene Bezugsänderungen zu pauschalieren, nicht hingegen, um zusätzlich angesetzte prognostische Gehaltssteigerungen zu erfassen.

Gegen diese BFG-Entscheidung wurde eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht, sodass die Letztentscheidung durch das Höchstgericht abzuwarten ist. 

Kundenbindungsprogramme und Bonuspunkte

Kundenbindungsprogramme mit Bonuspunkten und Gutscheinen sind im Geschäftsalltag heutzutage weit verbreitet. Bilanzrechtlich stellt sich dabei die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt hieraus rückstellungsfähige Verpflichtungen entstehen: 

Diese Fragestellung war Gegenstand einer Entscheidung des BFG vom 10.10.2025 (RV/ 7104675/2020). Dem Verfahren lag ein Kundenbindungsprogramm zugrunde, bei welchem die Käufer Bonuspunkte sammelten, welche ab einer bestimmten Punkteanzahl in Gutscheine umgewandelt werden konnten. Diese Gutscheine waren wiederum bei Folgekäufen als Rabatt einlösbar.

Im konkreten Anlassfall bildete das Unternehmen Rückstellungen für zum Bilanzstichtag noch nicht eingelöste Gutscheine sowie für offene Bonuspunkte, wobei statistische Einlösungsraten, Verfallsfristen, Kulanzregelungen, statistische Ausfälle und das Kaufverhalten aktiver Kunden berücksichtigt wurden. 

Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Bonuspunkte bereits durch den getätigten Einkauf entstanden und daher die bereits realisierten Umsätze vorbelastet seien, da hiedurch künftige Preisnachlässe ausgelöst würden. Somit liege die wirtschaftliche Verursachung im Umsatzjahr und nicht erst bei der späteren Einlösung. 

Die Betriebsprüfung versagte jedoch die Rückstellungsbildung mit der Begründung, dass der damit verbundene Aufwand nicht bereits wirtschaftlich verursacht sei, sondern ausschließlich zukünftige Umsätze betreffe.

Nach Auffassung des BFG seien für künftige Aufwendungen aus Kundenbindungsprogrammen keine Rückstellungen zu bilden, sofern diese eindeutig zukünftigen Erträgen zuzurechnen sind. Diese Ansicht folge dem Realisationsprinzip und entspreche auch der Auffassung des VwGH, wonach Rückstellungen als Gewinnkorrektur nur dann zulässig sind, wenn bereits eine wirtschaftliche Verursachung vorliegt. Demnach seien Rückstellungen für noch nicht eingelöste Gutscheine oder offene Bonuspunkte steuerlich nicht anzuerkennen (Revision zulässig).

Anlassfälle für Rückstellungen

Abschließend möchten wir noch eine checklistenartige Auflistung von möglichen Rückstellungen geben:

Ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften

  • schwe­bende Prozesse (Prozessrisiken)
  • Gewährleistungen / Garantien
  • Schadenersatzforderungen
  • Bürgschaften, wenn Inanspruchnahme wahrscheinlich ist
  • Verträge, bei denen die Erfüllung sicher zu einem Verlust führt
  • Jahresabschlussarbeiten 
  • Rechtsanwaltskosten, Wirtschaftsprüfungskosten 
  • drohende Verluste aus derivativen Finanzinstrumenten
  • ausstehende Eingangsrechnungen

Abgaben und Steuern

  • Nachforderungen von unternehmensbezogenen Steuern (zB Betriebsprüfung für Vorjahre)
  • Nachzahlung lt Körperschaftsteuererklärung
  • andere (nicht veranlagte) Steuern, Gebühren & Abgaben, Umweltabgaben

Personalaufwendungen

  • Abfertigungen, Pensionen, Jubiläumsgelder
  • ggfs aliquote Sonderzahlungen
  • nicht konsumierte Urlaube, Zeitguthaben
  • Boni, Tantiemen, variable Vergütungen
  • Invalidenausgleichstaxe

Es handelt sich hier freilich nur um eine beispielhafte Aufzählung gängiger Rückstellungen (ohne Unternehmens- bzw Branchenspezifika); maßgeblich für konkrete Rückstellungsbildungen ist stets eine wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag sowie eine entsprechende Wahrscheinlichkeit des Anfallens bei ungewisser Höhe bzw Fälligkeit.

FAZIT

Aufgrund der zahlreichen steuerlichen Sonderbestimmungen kommt es vor allem im Rückstellungsbereich zu zahlreichen Abweichungen zwischen UGB- und Steuerbilanz. Die daraus resultierende Durchbrechung des Maßgeblichkeitsprinzips (steuerliche Restriktionen) haben nach Unternehmensrecht bilanzierende Unternehmen bei ihrer steuerlichen Gewinnermittlung im Wege einer entsprechenden Mehr-Weniger-Rechnung zu berücksichtigen.

Für weitere Fragen zu diesem Themenbereich stehen Ihnen die Autorinnen sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen unserer Service Lines „Corporate Tax“ und “Audit” gerne zur Verfügung.

Denken Sie darüber nach, Ihre Prozesse im Bereich der Rechnungslegung eventuell neu zu gestalten? Dann lassen Sie uns in einem unverbindlichen Gespräch gemeinsam herausfinden, wie Outsourcing im Bereich der Buchhaltung und Bilanzierung vielleicht auch in Ihrem Unternehmen zu mehr Effizienz und Erfolg führen könnte. Mehr Informationen ...