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FAMILIENBONUS PLUS | Berücksichtigung bereits in der Lohnverrechnung

Kastner Sissy  |  Presslmayer Elisabeth

Mit Wirkung ab 1.1.2019 sind die meisten Neuerungen durch das Jahressteuergesetz 2018 in Kraft getreten, insbesondere auch der „Familienbonus Plus“. Dieser neue Absetzbetrag soll Familien mit einem oder mehreren Kindern entlasten und kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Im nachfolgenden Beitrag möchten wir Sie über die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers in Zusammenhang mit dieser neuen steuerlichen Familienförderung für seine Arbeitnehmer informieren. 

Der neue „Familienbonus Plus“ ist in § 33 Abs 3a EStG geregelt. Es handelt sich dabei - kurz zusammengefasst – um einen neuen einkommensteuerlichen Absetzbetrag, den unbeschränkt steuerpflichtige Familien in Österreich für Kinder, denen Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz gewährt wird, erhalten. Die Höhe des Absetzbetrages ist abhängig vom Alter des Kindes: Für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt der Absetzbetrag jährlich maximal 1500 EUR; für Kinder, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, beträgt er hingegen maximal 500 EUR jährlich. Nähere Details zum „Familienbonus Plus“ finden sich bereits in unserem NL-Beitrag „JAHRESSTEUERGESETZ 2018 | Der neue Familienbonus Plus“ vom 18.7.2018. 

Was haben Arbeitgeber zu beachten, wenn der Bonus bereits in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden soll?

Wenn ein Arbeitnehmer den „Familienbonus Plus“ nicht erst im Nachhinein durch die Arbeitnehmerveranlagung, sondern bereits monatlich erhalten will, muss er seinem Arbeitgeber folgende Dokumente vorlegen:

  • Ausgefülltes Formular E 30 (Antrag)
  • Finanzamtsbestätigung über Familienbeihilfenanspruch
  • wenn der Antragsteller zu Alimentationszahlungen verpflichtet ist: Nachweis über Zahlung des vollen Unterhaltsanspruchs (z.B. Gerichtsbescheid und Unterhaltszahlungsbelege oder Arbeitnehmer-Veranlagungsbescheid des vorangegangenen Jahres, in dem der Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt wurde)
  • Formular E 31 bei Änderung der Verhältnisse (z.B. Wegfall der Familienbeihilfe)

Der Arbeitgeber muss die Unterlagen auf Vollständigkeit überprüfen – der Familienbonus Plus darf jedenfalls nur bei Nachweis des Familienbeihilfenbezugs berücksichtigt werden. In erster Linie haftet der Arbeitnehmer selbst für unrichtige Angaben im Formular E 30, den Arbeitgeber trifft jedoch eine Sorgfaltspflicht bei offensichtlich unrichtigen Angaben. Die Unterlagen sind beim Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufzubewahren.

Hat der Arbeitnehmer die Unterlagen vollständig vorgelegt, ist der „Familienbonus Plus“ ab der nächsten monatlichen Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen. Dieser ist auch gesondert auf dem Lohn- bzw. Gehaltszettel auszuweisen. Der Arbeitgeber hat außerdem die Anzahl der Monate, in denen er diesen Absetzbetrag berücksichtigt hat, sowie die Höhe des „Familienbonus Plus“ am Lohnkonto und auch am Jahreslohnzettel auszuweisen. Am Lohnkonto sind zusätzlich für jedes Kind, für das der Absetzbetrag geltend gemacht wird, Name, Sozialversicherungsnummer samt Geburtsdatum, Wohnsitz sowie Anzahl der Monate und Höhe des „Familienbonus Plus“ zu vermerken.

Wir empfehlen den Arbeitgebern die Berücksichtigung des „Familienbonus Plus“ automatisch einzustellen, nachdem ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Berücksichtigung eines fortan reduzierten Absetzbetrages sollte erst dann wieder aufgenommen werden, wenn dem Arbeitgeber eine neuerliche Bestätigung des intakten Familienbeihilfenanspruchs übergeben wird. ACHTUNG: Nach dem 18. Lebensjahr reduziert sich der Bonus – für ein falsche Berechnung der Höhe nach haftet der Arbeitgeber!

Änderungen (zB Wegfall Familienbeihilfe, Wohnsitz des Kindes verlagert sich in ein anders Land, Beendigung der Partnerschaft bzw. Ehe) müssen dem Arbeitgeber unverzüglich (mittels Formular E31) bekannt gegeben werden. Der Arbeitgeber muss Änderungen auch ohne Einlangen dieses Formulars berücksichtigen, wenn ihm bekannt ist, dass sich die für die Steuerbegünstigung wesentlichen Verhältnisse geändert haben. 

FAZIT

Arbeitgeber dürfen den monatlichen „Familienbonus Plus“ nur dann bereits im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung als Absetzbetrag berücksichtigen, wenn sämtliche hiefür verlangten Unterlagen lückenlos vorhanden und glaubhaft sind. In der Lohnverrechnung sollte sichergestellt werden, dass die arbeitnehmerseitigen Angaben regelmäßig überprüft bzw. plausibiliert werden und die automatische Berücksichtigung zunächst nur bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der begünstigten Kinder erfolgt, zumal sich danach jedenfalls die Höhe des Absetzbetrages vermindert und der Nachweis des weitergehenden Familienbeihilfenbezugs erneut zu erbringen ist. 

Für weitere Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen ICON-Experten gerne zur Verfügung!