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FINANZSTRAFRECHT | Anpassung von Steuervorauszahlungen

Es kann vorkommen, dass Vorauszahlungen auf die Steuerzahlung den tatsächlichen Umständen nicht mehr entsprechen, da sie auf Vergangenheitswerte oder Prognosen beruhen. Um eine Änderung der Vorauszahlungen zu beantragen, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Im Folgenden geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über Vorauszahlungen von Einkommen- oder Körperschaftsteuern, den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Anpassung und den möglichen finanzstrafrechtlichen Konsequenzen, die drohen können, wenn derartige Anträge zu Unrecht gestellt werden.

In der Regel werden die Vorauszahlungen für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer auf der Grundlage der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr berechnet. Die Vorauszahlungen erfolgen auf Basis des letzten Jahres mit einem Zuschlag von 4 %. Die Vorgehensweise basiert auf der Annahme, dass die Einnahmen und somit die Steuerlast im Laufe der Zeit stetig ansteigen. Die festgesetzten Vorauszahlungen sollen dabei so weit wie möglich der noch festzusetzenden Jahressteuer entsprechen. Die Vorauszahlungen müssen zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 16. August und 15. November bezahlt werden.

Falls die voraussichtliche Jahresteuer niedriger ist als die festgesetzten Vorauszahlungen, können Abgabepflichtige einen Antrag auf Herabsetzung stellen, um die Vorauszahlungen auf die geplante Jahressteuer zu reduzieren. Es besteht auch die Möglichkeit, die Vorauszahlungen zu erhöhen (Hinaufsetzungsantrag), wenn sich der Gewinn besser als erwartet entwickelt und die Vorauszahlungen zu niedrig angesetzt wurden. Um eine Genehmigung für die Herab- oder Hinaufsetzung zu erhalten, ist es notwendig, im Antrag die voraussichtliche Höhe der Besteuerungsgrundlage durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen.

Um weitere Informationen über die Herabsetzung bzw. Hinaufsetzung von Steuervorauszahlungen und die Fristen zu erhalten, verweisen wir auf den Newsletter "ERINNGERUNG I Wichtiger Termin 30. September 2023!"

Anspruchszinsen

Sowohl Nachforderungen als auch Gutschriften an Einkommen- und Körperschaftsteuer werden durch die Anspruchsverzinsung gemäß § 205 BAO verzinst. Der Verzinsungszeitraum beginnt am 1.10 des Folgejahres (z.B. für die Körperschaftsteuererklärung 2022 somit am 1.10.2023). Der derzeitige Zinssatz beträgt 5,88 %. Die Nachforderungszinsen sind ertragsteuerlich nicht abzugsfähig und die Gutschriftzinsen nicht steuerpflichtig. Bei Anspruchszinsen unter EUR 50,00 erfolgt keine Festsetzung.

Der Zweck für die Verzinsung von Nachforderungen und Gutschriften besteht darin, die potenziellen Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile auszugleichen, die zu verschiedenen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung entstehen. Die Verzinsung von Nachforderungen hat des Weiteren das Ziel, Anträge auf Herabsetzung weniger ansprechend zu gestalten und gleichzeitig die Tendenz zu verringern, Steuererklärungen, bei denen es zu einer Nachforderung kommt, möglichst spät einzureichen.

Es besteht die Möglichkeit, dass die Verzinsung entweder zulasten (falls eine Zahlung nachträglich erfolgt) oder zugunsten (falls eine Gutschrift erfolgt) ausfallen kann. Um Anspruchszinsen für Nachzahlungen zu vermeiden, besteht die Möglichkeit eine Anzahlung in der Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung an Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu leisten ("Abschlagszahlung"). Um sicherzustellen, dass die Zahlung von der Finanzverwaltung richtig zugeordnet wird, muss der entsprechende Verwendungszweck bei der Überweisung angegeben werden (K 1-12/2022 oder E 1-12/2022).  Es ist jedoch wichtig zu bedenken, dass es keine Zinsgutschriften auf Gutschriften gibt, die sich aufgrund einer freiwilligen Vorauszahlung ergeben.

Finanzstrafrechtliche Hinweise bei etwaiger missbräuchlicher Nutzung

Während eines momentan hohen Zinssatzes von 5,38 % ist es nicht zweckmäßig, eine höhe Einkünftesituation (mit einem Hinaufsetzungsantrag) falsch dazustellen (und somit vorzutäuschen), um eine hohe Vorauszahlung und somit eine hohe Gutschriftverzinsung zu erhalten. Hierbei handelt es sich um ein finanzstrafrechtlich verpöntes Verhalten. Deren Verletzung stellt eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs 1 lit a FinStrG dar, die mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 5.000 bestraft werden kann.

Es ist erforderlich, die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß §119 BAO bei jedem Antrag an das Finanzamt zu erfüllen. Dabei ist es wichtig, dass ein Antrag auf Reduzierung/Erhöhung von Vorauszahlungen korrekt, vollständig und unter Offenlegung aller relevanten Umstände gestellt wird. Durch eine ungenaue Darstellung der Einkünftesituation wird die Wahrheitspflicht gemäß §119 BAO verletzt.

Falls ein Abgabepflichtiger einen ungerechtfertigten Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen stellt, können die finanzstrafrechtlichen Tatbestände der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 1 FinStrG oder der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs 1 FinStrG verwirklicht sein. Hierbei ist es hängt es dann davon ab, ob man vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

Hinsichtlich der Frage, ob ein Antrag auf Herabsetzung gerechtfertigt ist oder nicht, ist allein auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen.

FAZIT

Bei der Einreichung von Herabsetzungs- oder Hinaufsetzungsanträgen ist es wichtig, sicherzustellen, dass diese Anträge eine solide Begründung enthalten und alle relevanten Informationen offenlegen. Da eine unangemessene Verwendung schnell zur Verantwortung im Finanzstrafrecht führt.

Bei Fragen zum Thema der Herabsetzungs- oder Hinaufsetzungsanträgen, sowie bei Vorauszahlungen stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung!