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ERINNERUNG | Wichtiger Termin 30. September 2023!

Der 30. September ist einer der wichtigsten Termine des Finanz- und Steuerjahres (betreffend Regulierung von Steuernach- und -vorauszahlungen, Meldepflichten, Vorsteuerrückvergütungen ua). Im nachfolgenden Beitrag geben wir Ihnen auch heuer wieder einen aktuellen Überblick und sagen Ihnen, was Sie unbedingt noch bis Monatsende erledigen sollten, um negative Folgen zu vermeiden.

Herabsetzung der ESt- und KöSt-Vorauszahlungen für 2023

​​​​​​​Sollten Ihre aktuell (idR auf Basis der letzten Veranlagung, lt geltendem VZ-Bescheid 2023) festgesetzten Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das laufende Jahr überhöht sein, so besteht gemäß § 45 Abs 3 EStG nur noch bis Ende September die Möglichkeit, bei Ihrem zuständigen Finanzamt einen Herabsetzungsantrag einzubringen. Die Begründung dieses Antrages muss schlüssig sein und hat auch eine Prognoserechnung des voraussichtlichen steuerpflichtigen Einkommens zu enthalten (bzw sollte im Falle eines bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahres 2022/23 die Steuerrechnung natürlich auf aktuellen Ist-Zahlen basieren). Die Plansteuerrechnung sollte möglichst realistisch sein, um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2023 zu vermeiden. Im Falle einer Stattgabe wird das aus der Herabsetzung resultierende Guthaben mit der 4. Quartals-VZ-Vorschreibung per 15.11.2023 verrechnet (sog. „Ausgleichsviertel“).

Für körperschaftsteuerliche Unternehmensgruppen ist der KöSt-Herabsetzungsantrag vom Gruppenträger als Steuersubjekt gegenüber dem Finanzamt zu stellen, wobei in die Plansteuerrechnung natürlich sämtliche Gruppenmitglieder einzubeziehen sind.
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Sonstige Hinweise

  • Im Falle von überschüssiger Liquidität wäre demgegenüber zu überlegen, auf eine Herabsetzung der lfd VZ zu verzichten bzw überhöhte ESt- bzw KöSt-VZ in Kauf zu nehmen, zumal die aus der späteren Veranlagung resultierenden Steuerguthaben aktuell (Stand 9/2023) mit 5,88 % pa verzinst werden (steuerfreie „Anspruchszinsen“ gem. § 205 BAO, siehe dazu noch später), was angesichts der aktuellen Zinslandschaft durchaus attraktiv erscheint. Erträge und Aufwendungen aus Anspruchszinsen sind zudem weder Betriebseinnahmen noch - ausgaben und damit steuerfrei. 
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  • Analog zu den Ertragsteueranpassungen können auch die lfd SV-Beiträge von Selbständigen herabgesetzt (bzw auch – gewinnmindernd - erhöht) werden, was grundsätzlich bis Jahresende möglich ist (jedoch ein diesbezüglicher Antrag an die SVS bis Mitte Oktober zweckmäßig erscheint, um die Beiträge noch in der letzten Vorschreibung per 30.11.2023 unterzubringen.

Hinsichtlich finanzstrafrechlicher Aspekte im Zusammenhang mit der Anpassung von Steuervorauszahlungen verweisen wir auf unseren aktuellen Newsletter FINANZSTRAFRECHT | Anpassung von Steuervorauszahlung​​​​​​​

Vermeidung von Anspruchszinsen für ESt- und KöSt-Nachzahlungen 2022

Seit dem Veranlagungsjahr 2021 ist das Regime der Anspruchszinsen für ESt- und KöSt-Nachzahlungen gemäß § 205 BAO wieder wirksam (für 2019 und 2020 waren aufgrund der COVID-19-Sondergesetzgebung keine Anspruchszinsen festzusetzen).

Ab 1.10.2023 beginnt daher – ungeachtet des Zeitpunktes der Erklärungseinreichung – der Zeitraum für eine Anspruchsverzinsung auf noch offene ESt- und KöSt-Nachzahlungen für das Veranlagungsjahr 2022 zu laufen. Diese Verzinsung liegt zwei Prozent über dem Basiszinssatz. Nachdem bereits letztes Jahr seitens der EZB mehrfach Leitzinssatzerhöhungen beschlossen wurden, ist die Niedrigzinsphase mit diesem Jahr endgültig vorbei. Aus den Leitzinssatzerhöhungen resultiert aktuell ein Basiszinssatz von 3,88% (letztmalig erhöht im September 2023). Damit hat sich die Anspruchsverzinsung auf 5,88 % pa erhöht.

Im Falle von ESt- und KöSt-Nachzahlungen sind (die steuerlich nicht abzugsfähigen) Anspruchszinsen durch „Anzahlungenbis 30.9.2023 vermeidbar (wobei ggfs ein Vorteilhaftigkeitsvergleich mit Alternativfinanzierungen zweckmäßig sein kann). Bei Entrichtung einer derartigen Anzahlung sollte darauf geachtet werden, dass auf dem Überweisungsbeleg ein eindeutiger Verwendungszweck angeführt wird, um eine korrekte Zuordnung der Zahlung zu gewährleisten (zB „E 1-12/2022“ bzw „K 1-12/2022“).

Analog werden ab 1.10.2023 auch aus der Veranlagung 2022 resultierende Steuerguthaben aufgrund überhöhter ESt- und KöSt-VZ mit Anspruchszinsen von derzeit 5,88 % pa zugunsten des Steuerpflichtigen verzinst (siehe oben).
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Umsatzsteuerzinsen auf Gutschriften und Nachforderungen

In Folge des AbgÄG 2022 wurde eine Verzinsung von Umsatzsteuergutschriften und -nachforderungen normiert. Für Details zur Regelung möchten wir auf unseren Newsletter UMSATZSTEUER | Neue Verzinsung nach dem AbgÄG 2022! vom 25.7.2022 verweisen. Der Zinssatz liegt ebenfalls 2 % über dem Basiszinssatz und beträgt daher derzeit ebenfalls 5,88 % p.a. 
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Anzeigepflicht für Umgründungen zum 31.12.2022

​​​​​Wer mit (bilanzieller und ertragsteuerlicher Rück-)Wirkung zum Umgründungsstichtag 31.12.2022 Umstrukturierungsmaßnahmen nach den Vorschriften des Umgründungssteuergesetzes vorgenommen hat, hat diese aufgrund der Neunmonatsfrist gemäß § 43 Abs 1 UmgrStG bis spätestens 30.9.2023 jedenfalls auch beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen (insofern nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen eine Finanzamtsmeldung geboten war; etwa gemäß § 13 Abs 1 UmgrStG für Einbringungsvorgänge ohne Firmenbuchanmeldung). Die Anzeige hat grundsätzlich sowohl seitens des Übertragenden als auch des Übernehmenden an das zuständige Finanzamt zu erfolgen (FAÖ bzw FAG).

​​​​​​​Hinweis: Während Firmenbuchanmeldungen spätestens am letzten Tag der Frist bereits beim zuständigen Gericht einlangen (!) müssen, ist für Finanzamtsmeldungen bzw -anzeigen die Postaufgabe ausreichend.​​​​​​​

Siehe im übrigen auch zu neuen Meldepflichten "UMGRÜNDUNGEN | Neuerungen bei Meldungen bzw. Anzeigen nach dem UmgrStG​​​​​​​".

Rückerstattung von EU-Vorsteuern

Hinsichtlich der strengen Antragsfrist bis 30.9.2023 und des zu beachtenden Formalprozedere verweisen wir auf unseren ausführlichen NL-Beitrag „VORSTEUERERSTATTUNG | Versäumen Sie die Ausschlussfristen nicht!“ vom 20.04.2023.
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Einreichung von Jahresabschlüssen beim Firmenbuch

​​​​​​​Im Rahmen der COVID-19-Sondergesetzgebung wurde die Geltungsdauer der verlängerten Fristen für die Erstellung (von fünf auf neun Monate) und für die Offenlegung (von neun auf zwölf Monate) der Jahresabschlüsse beim Firmenbuchgericht mehrmals erstreckt.

  • Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen ab 30.4.2022 ist wieder die reguläre Neunmonatsfrist für die Offenlegung zu beachten (gemäß § 277 UGB).
  • Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2022 müssen somit bis spätestens 30.09.2023 beim Firmenbuchgericht eingereicht werden.
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Quotensonderregelung für Steuererklärungen 2021 

Hinsichtlich der Abgabenerklärungen für das Jahr 2021, welche durch steuerliche Vertreter im Rahmen der sog. „Quotenregelung“ abzuarbeiten sind, endet die vom BMF mehrfach verlängerte coronabedingte Toleranzfrist am 30.9.2023 (vgl dazu unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 28.6.2023). Das BMF hat erst kürzlich bestätigt, dass eine weitere weitere generelle Fristerstreckung (über den 30.9.2023 hinaus) ausgeschlossen ist. Bei noch offenen Fällen, welche nicht bis Ende des Monats abgewickelt werden können, wäre demnach mit individuellen Fristerstreckungen zu arbeiten.
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Beantragung Stromkosten-Ausgleich nach dem SAG 2022

Nach dem Stromkosten-Ausgleichsgesetz (SAG) 2022, ist es für Unternehmen in bestimmten energie- und CO2-intensiven Branchen noch bis 30.09.2023 möglich, einen Stromkosten-Ausgleich zu beantragen. Für Details verweisen wir auf unseren NL-Beitrag ENERGIEKOSTENZUSCHÜSSE | Stromkosten-Ausgleich nach dem SAG 2022, vom 09.08.2023. 

PS: Zu dem schon länger überfälligen Energiekostenzuschuss II (EKZ II) gibt es bisher noch immer keine Neuheiten bzw näheren Details zur Antragstellung bzw Förderungsrichtlinie. Die für August 2023 angekündigte Möglichkeit der Antragstellung der ersten Tranche für 2023, verschiebt sich damit noch weiter. Die gute Nachricht ist jedoch, dass derzeit noch keine Fristen laufen. Wir informieren Sie sobald nähere Informationen verfügbar sind.
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FAZIT

Ihre Ansprechpartner bei ICON unterstützen Sie bei Bedarf gerne, sowohl bei den Antragstellungen als auch bei den dafür notwendigen Berechnungen.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Line „Corporate Tax“ gerne zur Verfügung.​​