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FIRMEN-PKW | Sachbezug und Kilometergeld?

Der VwGH hat zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden, daß auch für ein dienstgebereigenes Fahrzeug Werbungskosten für eine andere Einkunftsquelle geltend gemacht werden dürfen!


Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem aktuellen Erkenntnis (VwGH vom 25.4.2013, 2010/15/0209) folgende strittige Frage entschieden:

Kann ein Steuerpflichtiger, der von einem Dienstgeber einen Firmen-PKW auch zur Privatnutzung erhält und daher einen Sachbezug versteuert, auch Werbungskosten geltend machen, wenn er mit dem überlassenen Fahrzeug betriebliche Fahrten im Zusammenhang mit einer anderen Einkunftsquelle unternimmt?


Der Verwaltungsgerichtshof hat den Abzug von Werbungskosten bejaht und bestätigt, dass für die zweite Einkunftsquelle Kilometergelder steuermindernd anzusetzen sind, auch wenn der gesamte PKW-Aufwand vom Dienstgeber getragen wird. Im Ergebnis kommt es zu einer Kürzung des steuerpflichtigen Sachbezugs.


Bisher hatte die Finanzverwaltung, gestützt durch den Unabhängigen Finanzsenat (UFS Graz vom 8.11.2010, RV/0387-G/08), den Werbungskostenabzug in derartigen Fällen mit dem Argument verweigert, dass kein tatsächlicher Aufwand vorliege bzw eine andere Betrachtung zu einer "doppelten" Aufwandsberücksichtigung führen würde.


Die steuerlichen Auswirkungen bei folgendem häufigen Beispielsfall stellen sich wie folgt dar:

Der Vorstand einer Aktiengesellschaft hat einen Firmen-PKW auch zur Privatnutzung zur Verfügung und versteuert demgemäß den (maximalen) Sachbezug von 600 EUR monatlich. Gleichzeitig übt dieser Vorstand Aufsichtsratsfunktionen bei anderen Konzerngesellschaften aus und fährt mit seinem Dienst-PKW zu den Aufsichtsratssitzungen. Obgleich die AG den gesamten PKW-Aufwand trägt, kann der Vorstand dennoch Kilometergelder als Werbungskosten für seine einkommensteuerpflichtigen AR-Vergütungen in Abzug bringen.