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FRANKREICH | Rückerstattung rechtswidriger Dividendensteuern!

Im Oktober 2017 hat das französische Verfassungsgericht die bis dato auf Gewinnausschüttungen in Frankreich erhobene 3% Zusatzsteuer als gleichheitswidrig eingestuft. Diese Abgabe darf seither nicht mehr erhoben werden. Aber auch für die sohin rechtswidrig erfolgte Besteuerung von Ausschüttungen in Vorjahren besteht die Möglichkeit einer Rückerstattung. Erfahren Sie hier, wie’s geht! 

Die fragliche Abgabe trat im Jahr 2012 in Kraft und betraf französische Geschäftseinheiten, welche der Körperschaftsteuer unterliegen, einschließlich französischer Betriebsstätten ausländischer Unternehmen. Die Steuer wurde auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaft in Höhe von 3% der Dividendenzahlung eingehoben. 

Am 6.10.2017 hat der französische Verfassungsgerichtshof entschieden, dass diese 3%ige „Zusatzsteuer“ auf Ausschüttungen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt und somit verfassungswidrig ist (Entscheidung n°2017-660 QPC). Infolge dieser höchstgerichtlichen Entscheidung ist die gleichheitswidrige Besteuerungsnorm außer Kraft getreten bzw ist die Zusatzsteuer ab 8.10.2017 nicht mehr zu entrichten. Der französische Gesetzgeber hat die Entscheidung legistisch (erst) für Gewinnausschüttungen ab 1.1.2018 umgesetzt. 

Insofern französische Körperschaftsteuersubjekte (Geschäftseinheiten) diese Abgabe auf Ausschüttungen in der Vergangenheit entrichtet haben, kann auch noch für in den Jahren 2016 und 2017 erfolgte Ausschüttungen ein Rückerstattungsantrag in Frankreich gestellt werden. Dieser Antrag ist jedoch bis spätestens 31.12.2018 einzureichen. 

Sollten Sie daher französische Geschäftseinheiten in Ihrer Unternehmensgruppe haben, so wäre zu prüfen, ob diese in den Jahren 2016 und 2017 Ausschüttungen durchgeführt haben und darauf die 3%ige Zusatzsteuer abgeführt wurde? Wenn ja, wäre ein rechtzeitiger Rückerstattungsantrag für diese zu Unrecht erhobenen Steuern zu überlegen. 

Sollten Sie Unterstützung bei der Antragstellung benötigen, so können wir gerne einen Kontakt zu unseren französischen Kooperationspartnern aus dem WTS Netzwerk herstellen.
 

Für weitere Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen der Verfasser mit dem ICON-Team für internationales Steuerrecht gerne zur Verfügung!