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GROSSBRITANNIEN | Umsatzsteuerliche Meldepflicht für Dreiecksgeschäfte!

Holzweber Martina  |  Köbrunner Barbara

Für die Anwendung der Vereinfachungsregelung für umsatzsteuerliche Dreiecksgeschäfte ist nach britischer Rechtslage eine besondere Meldepflicht zu beachten, und zwar spätestens im Zeitpunkt der ersten Rechnungslegung. Ein Versäumnis dieser Verpflichtung kann weitreichende Folgen haben, denn eine Sanierung ist grundsätzlich nicht möglich.

Die unterschiedliche innerstaatliche Umsetzung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie führt auch im Bereich der Dreiecksgeschäfte immer wieder zu Problemen und Diskrepanzen (vgl aus österreichischer Sicht etwa den NL-Beitrag <link http: www.icon.at de publikationen news detail _blank external-link-new-window externen link in neuem>„UMSATZSTEUER | Klarstellung des BMF zum Dreiecksgeschäft“ vom 11.6.2015). 

Auch im britischen Umsatzsteuerrecht ist diesbezüglich eine Besonderheit vorgesehen: Liegt nämlich ein Dreiecksgeschäft mit Warenlieferung an einen Empfänger in Großbritannien vor, so muss der mittlere Unternehmer (Erwerber) zusätzlich zu den übrigen Voraussetzungen auch eine besondere Meldepflicht beachten. Dieser Meldepflicht für Dreiecksgeschäfte hat der mittlere Unternehmer mittels einer sog. „Notification“ an die zuständige britische Behörde (HM Revenue and Customs) nachzukommen, und zwar bereits (spätestens) im Zeitpunkt der ersten Rechnungslegung.

Anforderungen an die Notification

Die Notification an die britische Behörde HM Revenue and Customs, welche im Falle derartiger Liefergeschäfte an verschiedene Kunden für jeden Kunden separat erforderlich ist, muss inhaltlich folgende Punkte umfassen: 

  • Name, Adresse und UID-Nummer des mittleren Unternehmers (Erwerber);

  • Name, Adresse und britische UID-Nummer des Endkunden (Empfänger);

  • Lieferdatum; 

Für eine fristgerechte und korrekte Meldung ist weiters zu beachten:

  • Die Meldung an die britische Behörde muss spätestens mit Ausstellung der ersten Rechnung an den jeweiligen Kunden in Großbritannien erfolgen.

  • Eine Kopie der Notification an die britische Behörde muss dem zur Umsatzsteuer in Großbritannien registrierten Kunden übermittelt werden, damit er die Steuerschuld aus dem Dreiecksgeschäft in Großbritannien übernehmen kann.

  • Für weitere entsprechende Lieferungen an denselben Kunden nach Großbritannien ist es aber nicht notwendig, eine zusätzliche Meldung an die britische Behörde vorzunehmen.

Rechtsfolgen einer unterlassenen Meldung

Unterbleibt die Meldung des Dreiecksgeschäftes durch den mittleren Unternehmer gegenüber der britischen Behörde, so kann die Erleichterung für das betreffende Dreiecksgeschäft in Großbritannien nicht zur Anwendung kommen. Demzufolge bestünde für den mittleren Unternehmer in Großbritannien eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht und die Rechnung an den Endkunden muss mit 20 % britischer Umsatzsteuer ausgestellt werden.

Besondere Vorsicht ist dahingehend geboten, dass die Meldung auch tatsächlich spätestens im Zeitpunkt der Ausstellung der ersten Rechnung über das Dreiecksgeschäft erfolgt sein muss. Denn mit einer verspäteten oder nachträglichen Meldung kann das Dreiecksgeschäft nicht mehr saniert werden. Für den in Großbritannien zur Umsatzsteuer registrierten Endkunden ist es daher jedenfalls empfehlenswert, vom meldepflichtigen mittleren Unternehmer eine Kopie der zeitgerecht an die HM Revenue and Customs übermittelten Notification zu verlangen, um Risiken für den Fall einer späteren Umsatzsteuerprüfung ausschließen zu können.

Fazit

Die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte ist zwar als Erleichterung vorgesehen, birgt jedoch in der praktischen Umsetzung auch Risiken in sich. Wenn die Meldung des Dreiecksgeschäftes („Notification“) durch den Erwerber mit einem Endkunden in Großbritannien an die HM Revenue and Customs unterbleibt (oder auch nur verspätet erfolgt), ist die britische Behörde in diesen Fällen äußerst strikt. Konsequenz ist eine zwingende umsatzsteuerliche Registrierung für den mittleren Unternehmer in Großbritannien sowie die Nachverrechnung von 20 % britischer Umsatzsteuer an den Endkunden.
 

Für Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen Expertinnen des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!