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GROSSBRITANNIEN | USt-Abwicklung bei Zukauf von Auslandsbauleistungen?

Das per 1.3.2021 in Großbritannien zur Eindämmung des Mehrwertsteuerbetrugs eingeführte Bauleistungs-Reverse Charge-Verfahren sollte auch zu umfangreichen Erleichterungen im Bauleistungssektor führen. Werden allerdings Bauleistungen durch einen ausländischen, in Großbritannien nicht zur Umsatzsteuer registrierten Unternehmer (zB Subunternehmer) an einen anderen ausländischen, in Großbritannien ebenfalls nicht zur Umsatzsteuer registrierten Unternehmer (zB Generalunternehmer) erbracht, wird die gesetzliche Regelung zum Bauleistungs-Reverse Charge-Verfahren aufgrund einer speziellen Ausnahmebestimmung obsolet. Was bedeutet dies konkret für Bauvorhaben ausländischer Unternehmer in Großbritannien bzw in welchen Fällen kommt das Bauleistungs-Reverse Charge-Verfahren tatsächlich zur Anwendung? Darüber sowie auch zur Frage, ob bzw für welchen ausländischen Unternehmer sich eine umsatzsteuerliche Registrierungsverpflichtung in UK ergibt, möchten wir Sie im nachfolgenden Beitrag informieren.

Das Bauleistungs-RC-Verfahren in Großbritannien 

Das britische Bauleistungs-Reverse Charge-Verfahren ist seit über einem Jahr in Kraft (siehe dazu bereits unseren NL-Beitrag „GROSSBRITANNIEN | Neues Bauleistungs-Reverse-Charge und MTD-Änderungen​​​​​​​“ vom 20.3.2021). 

Der wesentliche Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen die Abrechnung von CIS-pflichtigen Leistungen unter Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens ohne Ausweis von Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger erfolgen kann, sofern es sich bei diesem nicht um den Endkunden handelt. Zudem muss der Leistungsempfänger sowohl zur Umsatzsteuer als auch zur CIS in Großbritannien registriert sein, der Leistungserbringer benötigt hingegen zumindest eine umsatzsteuerliche Registrierung in Großbritannien. Doch welche/n Unternehmer trifft nun eine Registrierungsverpflichtung bei Bauvorhaben mit mehreren ausländischen Unternehmen in Großbritannien? 

Der ursprünglich in den Gesetzesentwürfen bzw Vorschlägen angedachte Anwendungsbereich war weiter gefasst und weicht von der tatsächlich erfolgten gesetzlichen Umsetzung bzw auch der Vorgehensweise seitens der britischen Finanzbehörde HMRC ab. Während die primären Rechtsvorschriften den Empfängern von Lieferungen, die der Missing Trader-Gesetzgebung unterliegen, eine umsatzsteuerliche Registrierungsverpflichtung auferlegen, gibt es eine Ausnahmebestimmung für den Zukauf von Bauleistungen, auf welche auch in der Begründung des Sekundärrechts nicht näher eingegangen wird.

Ähnlich zur Regelung des § 21 Abs 4 UStG für Österreich, wonach Unternehmer, die im Inland keine Umsätze ausgeführt haben oder nur Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und die ausschließlich eine Steuer gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz oder Abs 1a UStG schulden, hinsichtlich der sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, werden auch ausländische Unternehmer, die Bauleistungen in Großbritannien zukaufen und ausgangsseitig ausschließlich Reverse Charge-Umsätze (Reverse Charge-Verfahren für „directly land-related services“) tätigen, in Großbritannien nicht zur Umsatzsteuer veranlagt. Während aber nach der österreichischen Regelung dennoch eine Veranlagung erfolgt, wenn dies ausdrücklich schriftlich beantragt wurde, ist eine solche Option im britischen Umsatzsteuerrecht nicht vorgesehen. Eine weitere Diskrepanz ergibt sich dahingehend, als eingangsseitig die Anwendung des Bauleistungs-Reverse Charge-Verfahrens ausgeschlossen ist, wenn iZm den Umsätzen kein Registrierungstatbestand vorliegt. Werden demnach durch einen ausländischen Generalunternehmer, der in Großbritannien nicht zur Umsatzsteuer registriert ist, ausschließlich Umsätze getätigt, die dem Reverse Charge-Verfahren für „directly land-related services“ unterliegen (dieses allgemeine Reverse Charge-Verfahren für als „directly land-related services“ eingestufte Umsätze eines ausländischen Unternehmers an einen in Großbritannien ansässigen Unternehmer geht nämlich dem Bauleistungs-Reverse Charge-Verfahren vor!), kommt für den Zukauf von Bauleistungen in Großbritannien das Bauleistungs-Reverse Charge-Verfahren NICHT zur Anwendung. Stattdessen müssen die Subunternehmer diese Leistungen mit Ausweis der britischen Umsatzsteuer in Rechnung stellen (wenngleich dadurch das wesentliche Ziel des Bauleistungs-Reverse Charge-Verfahrens einer Eindämmung des Mehrwertsteuerbetrugs eigentlich untergraben wird). 

Praxisbeispiel 

Sachverhalt 

Die österreichische A-GmbH wurde von der in Großbritannien ansässigen und zur Umsatzsteuer registrierten UK Ltd. mit der Errichtung einer großen Industrieanlage, welche in ein Gebäude integriert wird, beauftragt. Zur Ausführung des Auftrages beauftragt die A-GmbH die ebenfalls österreichische B-GmbH mit Montagearbeiten iZm dem Anlagenbauprojekt in Großbritannien. Weder die A-GmbH noch die B-GmbH sind bis dato zur Umsatzsteuer in Großbritannien registriert. 

Wie erfolgt die korrekte umsatzsteuerliche Abwicklung der Umsätze in dieser Leistungskette? Die beiden österreichischen Unternehmen stehen insbesondere vor der Frage, ob sie eine umsatzsteuerliche Registrierung in Großbritannien benötigen? 

Lösung 

Bei der Errichtung der Anlage durch den österreichischen Generalunternehmer A-GmbH handelt es sich um die Lieferung von Gegenständen inklusive deren Installation bzw. Montage, welche nach britischer Sicht als einheitliche Montagelieferung behandelt wird. Entscheidend ist, dass der Lieferant aufgrund der vertraglichen Beziehung gegenüber dem Abnehmer verpflichtet ist, neben der reinen Lieferung auch die Montage bzw. Installation des Liefergegenstandes zu übernehmen. Der Ort der Montagelieferung ist dort belegen, wo die Installation bzw. Montage stattfindet, dh die Umsätze der A-GmbH sind in Großbritannien steuerbar und steuerpflichtig. Die Fakturierung erfolgt daher grundsätzlich mit Ausweis der britischen Umsatzsteuer, es sei denn, es greift ein nationales Reverse Charge-Verfahren. Wie bereits in unserem oa früheren NL-Beitrag vom 20.3.2021 ausgeführt, kommt vorrangig das Reverse Charge-Verfahren für „directly land-related services“ zur Anwendung. 

Für die Umsätze der A-GmbH kommt aufgrund der Vertragsbeziehung mit einem britischen Auftraggeber daher dieses Reverse Charge-Verfahren für „directly land-related services“ zur Anwendung. 

Auch die Montagearbeiten der B-GmbH (Subunternehmer) sind als Grundstückleistungen in Großbritannien steuerbar und steuerpflichtig, jedoch ist für die Leistungen der B-GmbH das Reverse Charge-Verfahren für „directly land-related services“ mangels Ansässigkeit der A-GmbH in Großbritannien NICHT anwendbar. Aber greift dann die Vereinfachung für Bauleistungen? Es liegen CIS-pflichtige Leistungen vor, doch bis dato sind weder die A-GmbH noch die B-GmbH zur Umsatzsteuer in Großbritannien registriert. In diesen Fällen ergibt sich für die B-GmbH eine Registrierungsverpflichtung in Großbritannien, in den Rechnungen des Subunternehmers B-GmbH an den Generalunternehmer A-GmbH muss britische Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

Eine Übernahme der Steuerschuld für Bauleistungen ist seitens der A-GmbH nicht möglich, da ihrerseits mangels Registrierungsverpflichtung iZm den eigenen Umsätzen in Großbritannien keine umsatzsteuerliche Erfassung in UK vorliegt. Auch eine freiwillige Registrierung wird durch die Steuerbehörde nicht gestattet. Allfällige britische Vorsteuern können nur im Wege der Vorsteuervergütung zur Rückerstattung beantragt werden.

FAZIT 

Werden Bauleistungen in Großbritannien durch einen ausländischen, in Großbritannien nicht zur Umsatzsteuer registrierten Unternehmer (Subnternehmer) an einen anderen ausländischen, in Großbritannien ebenfalls nicht zur Umsatzsteuer registrierten Unternehmer (Generalunternehmer) erbracht, ist die Übernahme der Steuerschuld durch den Generalunternehmer trotz der seit 1.3.2021 gesetzlich normierten Bauleistungs-Reverse Charge-Regelung aufgrund einer Sonderbestimmung ausgeschlossen. Stattdessen ergibt sich für den ausländischen Subunternehmer eine Registrierungsverpflichtung, in seinen Rechnungen an den Generalunternehmer ist die britische Umsatzsteuer auszuweisen. 

Gerne unterstützen wir Sie bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung Ihrer Aufträge in Großbritannien bzw einer ggfs erforderlichen umsatzsteuerlichen Registrierung sowie der anschließenden laufenden umsatzsteuerlichen Abwicklung in Großbritannien. 

Für weitere Fragen zu diesem Themenbereich stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner der Service Line "Indirect Tax & Customs"​​​​​​​ gerne zur Verfügung!