INDIEN | Abschaffung der GST-Falle bei Vermittlungsleistungen?
Das indische Finanzgesetz 2026 (Finance Bill 2026) bringt voraussichtlich erfreuliche Änderungen für nicht zur indischen Goods and Services Tax (GST) registrierte Leistungsempfänger mit sich. Die Änderungen beziehen sich auf den Leistungsort von Vermittlungsleistungen. Dieser ist aktuell besonders für ausländische Unternehmen ein Problem.
Der indische Integrated GST (IGST) Act regelt die indirekte indische Steuer auf Transaktionen zwischen zwei indischen Bundesstaaten bzw. zwischen Indien und dem Ausland. Im Unterschied dazu fallen Transaktionen innerhalb eines Bundesstaates in den Anwendungsbereich der State GST und Central GST. Die Steuersätze der Central GST und State GST betragen jeweils 50 % der Integrated GST, sodass die indirekte Steuerbelastung gleich bleibt.
Section 13 IGST Act regelt den Leistungsort, wenn entweder der Leistungserbringer oder der Leistungsempfänger nicht in Indien ansässig ist. In Anlehnung an die B2B-Grundregel in der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie besagt die Grundregel in Section 13 Subsection 2 IGST Act, dass der Leistungsort – abgesehen von einigen Ausnahmen (z. B. grundstücksbezogenen Leistungen) – grundsätzlich am Sitzort des Leistungsempfängers liegt. Subsection 8 in Section 13 IGST Act enthält einen Ausnahmenkatalog mit Leistungen, die hingegen am Sitzort des Leistungserbringers als ausgeführt gelten. In lit. b) Subsection 8 sind Leistungen von Vermittlern aufgelistet.
Bedient sich ein ausländisches Unternehmen für die Abwicklung der indischen Geschäfte eines indischen Handelsvertreters, stellt dieser Rechnungen inkl. 18 % IGST aus. Da in Indien ein Vorsteuerabzug nur mit dauerhafter GST‑Registrierung möglich ist und diese zumindest ein Branch Office oder Project Office voraussetzt, wird die IGST in vielen Fällen zu einem Kostenfaktor.
Voraussichtliche Änderung durch die Finance Bill 2026
Wird das indische Finanzgesetz wie vorgeschlagen verabschiedet, soll mit 01.04.2026 Section 13 Subsection 8 lit. b) IGST Act ersatzlos gestrichen werden. Mangels anderweitiger Ausnahmen würden Vermittlungsleistungen nach dieser Streichung künftig in den Anwendungsbereich der Grundregel fallen und am Sitzort des Leistungsempfängers als ausgeführt gelten. Die Inanspruchnahme eines indischen Vermittlers, würde künftig folglich nicht mehr der IGST unterliegen.
Risiko Vertreterbetriebsstätte
Bedient sich ein nicht in Indien ansässiges Unternehmen eines indischen Handelsvertreters, sollte vorab sichergestellt werden, dass damit keine Vertreterbetriebsstätte iSd Art. 5 Abs. 5 OECD‑MA begründet wird. Auf Basis des Rolls‑Royce‑Urteils ordnen die indischen Abgabenbehörden solchen Betriebsstätten regelmäßig 35 % der Gewinne aus den vermittelten Umsätzen zu!
FAZIT
Mit Hinblick auf das Freihandelsabkommen und neue potenzielle Geschäftsmöglichkeiten in Indien ist voraussichtliche der Wegfall der GST auf Vermittlungsleistungen ab 1. April 2026 sehr zu begrüßen. Derzeit ist die GST in den meisten Fällen ein Kostenfaktor und verteuert somit die Leistungen indischer Vermittler.
Wir begleiten laufend europäische Unternehmen bei Ihrer Geschäftstätigkeiten in Indien und sind mit vielen Herausforderungen der indischen Steuergesetzgebung bestens vertraut. Zögern Sie nicht mit uns in Kontakt zu treten!