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INDIEN | Neue Besteuerung auf Dividendenausschüttungen

Mit dem neuen indischen Jahressteuergesetz  wurde die bisherige Dividend Distribution Tax (DDT) auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaft abgeschafft und durch eine internationalen Standards entsprechende Quellensteuer auf Ebene des Dividendenempfängers ersetzt. Die wichtigsten Auswirkungen dieser steuerlichen Änderungen auf Ihre Dividendenausschüttung aus Indien (Steuersatz, Erklärungspflichten, DBA-Anwendung etc) haben wir im nachfolgenden Beitrag kurz zusammengefasst.    

Dividendenausschüttungen aus Indien unterlagen bislang der „Dividend Distribution Tax“ (DDT) in Höhe von 15 % zuzüglich Zuschlag (Surcharge) sowie einer Bildungs- und Gesundheitsabgabe (Health and Education Cess). Daraus resultierte eine effektive Steuerbelastung von 17,47 %. Da die DDT allerdings von der Brutto-Dividende berechnet wurde, ergab sich eine effektive Steuerbelastung von 20,55 %

Berechnungsbeispiel: Dividendenausschüttung (brutto) iHv 100
DDT auf Netto: 100 *(15/85) = 17,65
Surcharge (12%): 17,65 * 12 % = 2,11
Bildungs- und Gesundheitsabgabe: 19,76 * 4 % = 0,79 
Gesamtsteuerbelastung: 20,55

Da für Zwecke der bisherigen DDT die ausschüttende indische Gesellschaft als Steuersubjekt betrachtet wurde, konnte die Steuerbelastung mittels DBA-Anwendung weder verringert noch vermieden werden.   

Neue Quellensteuer auf Dividenden (Union Budget 2020-2021) 

Income Tax Act 1961 

Im Zuge des neuen Jahressteuergesetzes 2020/2021 (Finance Bill 2020) wurde die oa bisherige DDT abgeschafft und durch eine internationalen Standards entsprechende Quellensteuer ersetzt. Die Dividendenausschüttung wird nunmehr - wie international üblich - auf Ebene des Dividendenempfängers besteuert. Es sind folgende Steuersätze für die neue Quellensteuer vorgesehen: 

  • Dividendenempfänger ist in Indien ansässig: 10 %
  • Dividendenempfänger ist nicht in Indien ansässig: 20 % 

Neben dem Quellensteuersatz ist zusätzlich – auch weiterhin - der indische Zuschlag sowie die Bildungs- und Gesundheitsabgabe zu beachten. 

Da Dividendenausschüttungen im Rahmen der bisherigen Dividend Distribution Tax auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaft besteuert wurden, bestand für den Dividendenempfänger mangels Steuerschuldnerschaft auch keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung in Indien. Im Rahmen der neuen Dividendenbesteuerung ist hingegen angedacht, dass in Indien nichtansässige Dividendenempfänger dann eine indische Steuererklärung einreichen müssen, wenn aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens ein begünstigter Quellensteuersatz in Anspruch genommen wurde (siehe dazu gleich). 

Doppelbesteuerungsabkommen 

Da die neue Quellensteuer auf Ebene des Dividendenempfängers erhoben wird (Dividendenempfänger ist Steuersubjekt), sind für ausländische Anteilseigner neben den obigen innerstaatlichen Bestimmungen (20 % Quellensteuer etc) auch die Regelungen im maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von Bedeutung. Daraus ergeben sich folgende reduzierte Quellensteuersätze

  • Art. 10 DBA Indien – Österreich: 10 %
  • Art. 10 DBA Indien – Deutschland: 10 %  

Die Anwendung eines DBA (Reduktion der Quellensteuer von 20 % zzgl Zuschlag + Bildungs- und Gesundheitsabgabe auf insgesamt 10 %) in Indien ist grundsätzlich direkt an der Quelle möglich, muss allerdings formal beantragt werden. Obwohl für die Beantragung der DBA-Anwendung seit Juni 2016 keine indische Steuernummer (Permanent Account Number = PAN) mehr benötigt wird, muss ein ausländischer Dividendenempfänger für die Einreichung der indischen Steuererklärung dennoch eine PAN beantragen (vgl dazu auch unseren NL-Beitrag „INDIEN | Erleichterungen für quellensteuerpflichtige Transaktionen“ vom 10.8.2016). Um eine reibungslose Abwicklung der indischen Steuererklärung zu gewährleisten, sollte die abgeführte Quellensteuer auf der PAN des ausländischen Dividendenempfängers verbucht werden. Für die DBA-Anwendung an der Quelle wird jedenfalls auch eine Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Dividendenempfängers benötigt (Nachweis der Abkommensberechtigung). 

Vermeidung von Doppelbesteuerung 

Gemäß Art. 23 (2) lit. a DBA Indien-Österreich wird die Doppelbesteuerung in Österreich grundsätzlich mit Hilfe der Steueranrechnungsmethode - unter Berücksichtigung des Anrechnungshöchstbetrages - vermieden. 

Gemäß Art. 23 (2) lit. a DBA Indien-Deutschland wird die Doppelbesteuerung in Deutschland mit Hilfe der Steuerbefreiungsmethode vermieden, wenn die deutsche Gesellschaft (ausgenommen Personengesellschaften) eine Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital der indischen Gesellschaft hält. Ansonsten greift gemäß Art. 23 (1) lit. b DBA Indien – Deutschland ebenfalls die Steueranrechnungsmethode.  

Allerdings ist zu beachten, dass eine Anrechnung der indischen Quellensteuer dann ins Leere geht, wenn die Dividendenempfängerin etwa eine österreichischen Kapitalgesellschaft ist und die Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 KStG zur Anwendung kommt.    

FAZIT

Die Abschaffung der bisherigen indischen „Dividend Distribution Tax“ (DDT) bzw deren Substituierung durch einen Quellensteuerabzug kann als Medaille mit zwei Seiten angesehen werden: Einerseits ist die Anpassung der indischen Dividendenbesteuerung an ein international gängiges Modell und die damit einhergehende Reduktion der Gesamtsteuerbelastung natürlich zu begrüßen. Andererseits bedeuten die nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Compliance-Bestimmungen einen nicht unerheblichen administrativen Mehraufwand für ausländische Anteilseigner. 

Damit es bei der ersten Dividendenausschüttung nach dem neuen Regime zu keinen unliebsamen Überraschungen kommt, beraten und unterstützen wir Sie gerne - gemeinsam mit unserer indischen Partnerkanzlei - bei der korrekten Abwicklung Ihrer Ausschüttung aus Indien (DBA-Anwendung, steuerliche Registrierung, Vorbereitung und Einreichung der indischen Steuererklärung etc). 

Für Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen der Service Line "International Tax​​​​​​​" gerne zur Verfügung!