INTERNATIONALE RECHNUNGSLEGUNG | IFRS-Update 2026
Die internationale Rechnungslegung befindet sich in einer Phase bedeutender Transformationen. Mit der Einführung von IFRS 18 und IFRS 19 sowie den Anpassungen an IAS 21 kommen weitreichende Änderungen auf Unternehmen zu, die eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den neuen Regelwerken erfordern. In diesem Newsletter fassen wir die wesentlichen Neuerungen zusammen.
Allgemeine Hinweise zu IFRS
Das IASB („International Accounting Standards Board“) konzipiert und veröffentlicht regelmäßig die IFRS („International Financial Reporting Standards“) und bringt außerdem deren Interpretationen durch das IFRIC („International Financial Reporting Interpretations Committee“ ) heraus. Die vom IASB verabschiedeten IFRS sind von den Unternehmen in der EU jedoch nicht unmittelbar anzuwenden, sondern müssen durch die EU-Kommission unter Einbeziehung des ARC („Accounting Regulatory Committee“) zunächst den sog. „Endorsement Process“ durchlaufen und werden nach erfolgter Zustimmung veröffentlicht.
Die Anwendung neuer Standards erfordert bereits vor den eigentlichen Bilanzierungsarbeiten erhebliche Vorbereitungsmaßnahmen. Um eine reibungslose Umsetzung zu gewährleisten, bedarf es einer zeitgerechten Vorbereitung seitens der IFRS anwendenden Unternehmen.
Für Unternehmen, deren Geschäftsjahr am oder nach dem 1. Jänner 2026 beginnt, sind die Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 sowie die Annual Improvements Volume 11 anzuwenden. Zudem wurden im vergangenen Jahr neue Standards bzw Anpassungen bestehender Standards veröffentlicht, deren Anwendung erst für Geschäftsjahre ab dem 1. Jänner 2027 vorgesehen ist.
Die nachstehende Tabelle zeigt die Zeitpunkte der Veröffentlichung sowie das Inkrafttreten der einzelnen Standards (IFRS und IAS):
Standard | Veröffentlichungsdatum | EU-weite Anwendungspflicht |
| Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 (Bilanzierung naturabhängiger Stromverträge) | 18. Dezember 2024* | 1. Jänner 2026 |
| Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 (Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten) | 30. Mai 2024* | 1. Jänner 2026 |
| Annual Improvements Volume 11 (Verbesserungen an: IFRS 1, IFRS 7, IFRS 9, IFRS 10 und IAS 7) | 18. Juli 2024 | 1. Jänner 2026 |
| IFRS 18 | 9. April 2023 | 1. Jänner 2027** |
| IFRS 19 | 9. Mai 2024 | 1. Jänner 2027** |
| Änderungen an IFRS 19 | 21. August 2025* | 1. Jänner 2027** |
| Änderungen an IAS 21 (Darstellung in einer hochinflationären Währung) | 13. November 2025 | 1. Jänner 2027** |
* Veröffentlichungsdatum der Änderungen
** EU-Endorsement noch offen
Nachfolgend werden die ab 1. Jänner 2026 anzuwendenden Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 sowie die ab 1. Jänner 2027 anzuwendenden neuen Standards IFRS 18 und IFRS 19 kurz erläutert:
Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7
Änderungen an der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten (Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7)
Die Änderungen in Änderungen an der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten (Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7) sind:
- Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten: Ein Unternehmen kann eine finanzielle Verbindlichkeit, die durch elektronischen Zahlungsverkehr beglichen wird, als erfüllt betrachten, wenn bestimmte Kriterien eingehalten werden. Diese Option muss im Sinne der Stetigkeit auf alle Abwicklungen über dasselbe elektronische System angewendet werden.
- Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte:
- Elementare Kreditvereinbarungen: Es werden Leitlinien zur Beurteilung gegeben, ob die Zahlungsströme eines finanziellen Vermögenswerts mit einer elementaren Kreditvereinbarung übereinstimmen.
- Nicht rückgriffsberechtigte Vermögenswerte: Ein finanzieller Vermögenswert ist nicht rückgriffsberechtigt, wenn das Recht des Unternehmens auf Zahlungsströme vertraglich auf bestimmte Vermögenswerte beschränkt ist.
- Vertraglich verknüpfte Instrumente: Es wird klargestellt, welche Merkmale solche Instrumente haben und wie sie sich von anderen Transaktionen unterscheiden.
- Angaben:
- Investitionen in Eigenkapitalinstrumente: Unternehmen müssen den Gewinn oder Verlust aus der Bewertung von Eigenkapitalinvestitionen zum beizulegenden Zeitwert angeben, wobei zwischen ausgebuchten und noch gehaltenen Anteilen unterschieden wird.
- Vertragsbedingungen, die Zahlungsströme beeinflussen: Unternehmen müssen Angaben zu Vertragsbedingungen machen, die den Zeitpunkt oder die Höhe der Zahlungsströme ändern können, insbesondere bei Eventualereignissen, die nicht direkt mit den Kreditrisiken zusammenhängen.
Diese Änderungen präzisieren die Klassifizierung und Ausbuchung von Finanzinstrumenten sowie die erforderlichen Angaben zu verschiedenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.
Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen (Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7)
Die Änderungen in Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen (Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7) sind:
- Anpassung der Vorschriften für den Eigenverbrauch, um Faktoren zu berücksichtigen, die bei der Anwendung von IFRS 9 auf Verträge über den Kauf von naturabhängig erzeugtem Strom relevant sind.
- Möglichkeit, ein variables Volumen an erwarteten Stromtransaktionen als Grundgeschäft zu bestimmen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.
- Änderung der Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, um einen Vertrag über naturabhängigen Strom als Sicherungsinstrument zu verwenden und das Grundgeschäft mit denselben Mengenannahmen zu bewerten, die auch für das Sicherungsinstrument verwendet werden.
- Der IASB ändert IFRS 7 und IFRS 19, um Angabevorschriften für Verträge über naturabhängigen Strom mit bestimmten Merkmalen einzuführen.
IFRS 18: Ein neuer Standard für Darstellung und Angaben
Der am 9. April 2023 veröffentlichte IFRS 18 wird den vertrauten IAS 1 vollständig ersetzen. Das Ziel ist eine „verbesserte Kommunikation“ – der Abschluss soll weniger als statisches Dokument und mehr als präzises Kommunikationsmittel fungieren.
Die Kernpunkte der Neugestaltung:
- Strukturierung der GuV: Die Gewinn- und Verlustrechnung wird künftig zwingend in drei Kategorien gegliedert: Operating, Investing und Financing. Damit einher geht die Einführung von zwei neuen verbindlichen Zwischensummen, um die Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Unternehmen und Branchen zu erhöhen.
- Management-defined Performance Measures (MPMs): IFRS 18 normiert die Angabepflichten für MPMs im Anhang. Unternehmen müssen künftig eine Überleitungsrechnung von ihren individuellen Kennzahlen (z.B. bereinigtes EBITDA) zu den IFRS-Größen offenlegen. Dabei gilt ein strenger Stetigkeitsgrundsatz.
- Aggregierung und Disaggregierung: Die Vorschriften zur Gruppierung von Posten wurden verschärft. Ziel ist es, dass wesentliche Informationen nicht mehr in Sammelposten untergehen, während gleichzeitig die Übersichtlichkeit gewahrt bleiben soll.
Zeitplan: Die Erstanwendung ist für Geschäftsjahre verpflichtend, die ab dem 1. Jänner 2027 beginnen. Die Finale Übernahme zur Anwendung in der EU wird für das erste Quartal 2026 erwartet.
IFRS 19: Erleichterungen für Tochterunternehmen
Ebenfalls mit einem Erstanwendungszeitpunkt ab dem 1. Jänner 2027, wurde IFRS 19 im Mai 2024 veröffentlicht, der darauf abzielt, die Berichterstattung für Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht zu vereinfachen. Eine Übernahme in der EU ist derzeit noch ausständig.
Vorteile und Zielsetzung:
- Kostenreduktion und Effizienz: Durch die Reduzierung der Angabepflichten sollen die Kosten für die Berichterstattung gesenkt und die Berichtsprozesse vereinfacht werden.
- Vergleichbarkeit: Trotz der Erleichterungen wird eine vergleichbare Berichterstattung gewährleistet.
- Wissenstransfer: Für die Erstellung der Abschlüsse ist weniger spezifisches Wissen zu lokalen Rechnungslegungsnormen erforderlich, da die einheitliche IFRS-Systematik genutzt wird.
FAZIT
Wie jedes Jahr, stehen im Bereich der internationalen Rechnungslegung nach IFRS auch heuer wieder einige Neuerungen bzw. Anpassungen an. Eine rechtzeitige Vorbereitung und frühzeitige Umstellung im Rechnungswesen helfen dabei, Schwierigkeiten zu vermeiden.
Dieses Update zur internationalen Rechnungslegung nach IFRS sollte nur einen allgemeinen Überblick geben. Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Autorinnen sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen des Bilanzierungs- und WP-Teams der Service Line Audit gerne zur Verfügung!