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LOHNABGABEN | Mitarbeit naher Angehöriger im Unternehmen

Presslmayer Elisabeth  |  Schuler Jennifer

Die Mitarbeit von Verwandten oder Freunden in betrieblichen Organisationen kommt in der Praxis durchaus häufig vor. Der nachfolgende Beitrag soll Ihnen einen Überblick geben, wann im familiären Bereich ein sozial- und lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis anzunehmen ist bzw wie ein solches allenfalls vermieden werden kann. 

Wann wird im familiären Bereich grundsätzlich ein Dienstverhältnis angenommen?  

 


        1)   Die Mitarbeit von Ehegatten wird als Beistandspflicht iS § 90 ABGB verstanden, weshalb eine Abgeltung kein Entgelt
              im abgabenrechtlichen Sinne darstellt, sondern dies auf einem familienrechtlichen Anspruch iS § 98 ABGB basiert. 
              Bei Lebensgefährten gibt es grds keine derartige Beistandspflicht, jedoch wird dies analog zu den Ehegatten gesehen.
        2)   Es wird kein Dienstverhältnis vermutet bei Vollversicherung aufgrund Erwerbstätigkeit bzw. in Ausbildung. 
              ACHTUNG: Kinder ab 17 Jahren ohne einen Hauptberuf müssen bei Mitarbeit im Betrieb der Eltern angemeldet werden.
        3)   Kein Dienstverhältnis wird bei dieser familiären Gruppe vermutet, wenn es sich um eine nur kurzfristige Tätigkeit 
              handelt und diese Personen aufgrund Erwerbstätigkeit bzw. in Ausbildung oder Pension vollversichert sind.
        4)   AUSNAHME: Es handelt sich lediglich um eine kurzfristige unentgeltliche Tätigkeit! 

Was ist bei der familienhaften Mitarbeit ohne Dienstverhältnis zu beachten?

Eine familienhafte Mitarbeit ohne Dienstverhältnis besteht nur dann, wenn keine Geld- oder Sachbezüge (auch nicht durch Dritte!) bezahlt werden, also nachweislich unentgeltlich gearbeitet wird. Nicht schädlich sind hingegen freie oder verbilligte Mahlzeiten, Aufwandsersätze wie Fahrtkosten bis zum steuerlich anerkannten Ausmaß (dh Kilometergeld von 0,42 pro km), Kleidung für ein einheitliches Auftreten oä sowie Trinkgelder bis 32 EUR pro Tag.

Wir empfehlen Ihnen, die kurzfristige und unentgeltliche familienhafte Mitarbeit auf jeden Fall entsprechend zu dokumentieren (siehe dazu insbesondere die <link http: www.sozialversicherung.at cdscontent external-link-new-window externen link in neuem>Mustervereinbarung der WKO). 

Die Prüfung der Dienstnehmereigenschaft erfolgt anhand der zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer getroffenen Vereinbarung sowie der tatsächlich gelebten Verhältnisse. Ob nun ein Dienstverhältnis oder bloß eine familienhafte Mitarbeit besteht, ist immer für den jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Je entfernter dabei das Verwandtschaftsverhältnis, desto eher ist ein Dienstverhältnis anzunehmen.

Eine unentgeltliche familienhafte Mitarbeit oder ein Freundschaftsdienst ist nur bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OG oder KG) möglich. Aber Achtung: Ist das mitarbeitende Familienmitglied selbst Gesellschafter einer betriebsführenden Personengesellschaft (OG, KG oder ev. auch GesbR), so wird in der Regel eine Versicherungspflicht nach dem GSVG (oder ggfs auch BSVG) vorliegen. In Kapitalgesellschaften ist eine familienhafte Tätigkeit hingegen grundsätzlich ausgeschlossen. Hier ist im Einzelfall zu beurteilen, ob bei einer Betätigung naher Angehöriger die Voraussetzungen für ein Dienstverhältnis vorliegen. 

Nahe Angehörige als Dienstnehmer

Selbstverständlich kann ein „echtes“ Dienstverhältnis grundsätzlich auch mit nahen Angehörigen vereinbart werden. Zu beachten ist dabei, dass ein fremdüblicher Dienstvertrag abgeschlossen wird und die Inhalte eines solchen Vertrages auch tatsächlich gelebt werden. Ein Dienstverhältnis liegt nur dann vor, wenn ein ausdrücklich oder konkludent vereinbarter Entgeltanspruch sowie persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegen, die nach außen eindeutig zum Ausdruck kommen und mit Familienfremden unter gleichen Voraussetzungen abgeschlossen worden wären. Merkmale bzw Indizien hiefür sind: Dienstvertrag, Weisungsgebundenheit, organisatorische Eingliederung, Zeitaufzeichnungen, Führung eines Lohnkontos, Auszahlung von Arbeitslohn, Überweisungsbelege etc. Ein Dienstvertrag hält etwa dann einem Fremdvergleich NICHT stand, wenn keine Vereinbarung über Dienstbeginn und –ende oder die Qualifikation der Entgegennahme von Telefonanrufen als Bereitschaftsdienst erfolgte oder wenn die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit von der vereinbarten abweicht. Anhaltspunkte für die Angemessenheit der Gehaltshöhe sind vorrangig durch einen innerbetrieblichen Vergleich und weiters auch durch einen außerbetrieblichen Vergleich zu gewinnen. 

Zusammenfassung

Eine nicht versicherungspflichtige familiäre Mitarbeit liegt nur dann vor, wenn nahe Angehörige eines Einzelunternehmens bzw einer Personengesellschaft tatsächlich und nachweislich unentgeltlich mithelfen. Insoweit Entgeltlichkeit besteht bzw ein fremdüblicher Dienstvertrag abgeschlossen wurde, besteht für alle Dienstnehmer ein Pflichtversicherungstatbestand.

Bitte beachten Sie, dass Kapitalgesellschaften stets fremdübliche Vereinbarungen zu treffen haben und in diesem Fall eine bloß familienhafte Mitarbeit grundsätzlich ausgeschlossen ist. 

Bestehen noch Unklarheiten in Zusammenhang mit der familienhaften Mitarbeit oder Freundschaftsdiensten im Betrieb, so zögern Sie nicht, die Verfasserinnen zu kontaktieren.