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LOHNVERRECHNUNG | Steuerbegünstigungen für E-Fahrzeuge ab 1.1.2023!

Pünktlich zum Jahreswechsel hat das BMF die finale Version der Änderung der Sachbezugswerteverordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht, die für Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2023 anzuwenden ist und insb. die steuerbegünstigte Behandlung von E-Fahrzeugen zum Inhalt hat. In die Sachbezugswerteverordnung aufgenommen wurden nunmehr auch Regelungen zur Bezugsumwandlung für die Überlassung von E-Fahrzeugen, für das Aufladen von E-Fahrzeugen sowie Kostenersätze für  Ladeeinrichtungen durch den Arbeitgeber. Im nachfolgenden Beitrag informieren wir Sie über nähere Details zu diesen Neuregelungen.​​​​​​​

Am 30.12.2022 wurde die schon seit Längerem erwartete Änderung der Sachbezugswerteverordnung, welche die Bewertung von geldwerten Vorteilen iS § 15 Abs 2 EStG zum Inhalt hat und nunmehr um Regelungen zur Nutzung von E-Fahrzeugen ergänzt wurde, im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl II Nr. 504/2022). Die Änderungen, die nun weitere Steuerbefreiungen rund um E-Fahrzeuge mit sich bringen, gelten für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2022 enden, somit ab Jänner 2023.

Zudem veröffentlichte das Bundesministerium für Finanzen am 7.2.2023 einen FAQ-Katalog mit weiteren Klarstellungen zu den neuen Regelungen der Sachbezugswerteverordnung.

Folgende Änderungen wurden in der Sachbezugswerteverordnung vorgenommen:​​​​​​​
 

Bezugsumwandlung für emissionsfreie Fahrzeuge (§ 4 Abs 1 Z 3 und § 4b SachbezugswerteVO)


​​​​​​​Das bisher nur in den Lohnsteuerrichtlinien anerkannte Modell der lohnsteuerfreien Zurverfügungstellung von E-Fahrzeugen im Rahmen einer Bezugsumwandlung wurde nunmehr ausdrücklich auch in die Verordnung übernommen:

​​​​​​​Wird dem Arbeitnehmer ein emissionsfreies Fahrzeug zur Verfügung gestellt, so führt dies zur Reduktion der Lohnsteuerbemessungsgrundlage, wenn hierfür eine vertragliche Vereinbarung über eine solche Bezugsumwandlung vorliegt. Die verminderte Bemessungsgrundlage gilt auch für Lohnnebenkosten (DB, DZ und Kommunalsteuer). Das kollektivvertragliche Mindestentgelt darf durch die Bezugsumwandlung jedoch nicht unterschritten werden. Wird hingegen lediglich ein Nettoabzug vorgenommen, so reicht dies nicht aus.

Unerheblich ist hingegen, ob dies im Rahmen einer befristeten oder unbefristeten Umwandlung von überkollektivvertraglich gewährten Bruttobezügen erfolgt. ​​​​​​​ 

​​​​​​​Weiters wurde in den FAQ des Bundesministeriums für Finanzen „Lohnsteuerliche Fragen bei der Überlassung von Dienstfahrrädern“ vom 7.2.2023 klargestellt, dass der Sachbezugswert von Null auch dann zur Anwendung gelangt, wenn nur der laufende Bezug umgewandelt wird und Sonderzahlungen (oder sonstige Zahlungen aus dem Dienstverhältnis, wie Krankenentgelte, Jubiläumsgelder, Beendigungsansprüche) in der ursprünglichen Höhe weiter gewährt werden. Zu beachten ist jedoch, dass es in diesem Fall zu einer Jahressechstelüberschreitung kommen kann und Sonderzahlungen insoweit zum laufenden Tarif zu besteuern sind.

Der Sachbezug von Null bleibt auch dann bestehen, wenn die Gehaltsumwandlung während entgeltfreier Zeiten (wie zB Karenz) erfolgt. Diesbezüglich sind in den FAQ folgende Beispiele angeführt:

  • Das Dienstrad wird auch während der entgeltfreien Zeiträume weiterhin zur Verfügung gestellt.
  • Das Dienstrad wird retourniert, nach Ende des entgeltfreien Zeitraums verlängert sich der Zeitraum der ursprünglichen Gehaltsumwandlung um den Zeitraum der Entgeltfreiheit.
  • Das Dienstrad wird während der entgeltfreien Zeit weiter vom Arbeitnehmer verwendet, der Arbeitnehmer zahlt an den Arbeitgeber ein Mietengelt, zB in Höhe des bisherigen Umwandlungsbetrages.

Wird mit dem Arbeitnehmer vereinbart, dass dieser einen Kostenbeitrag für das E-Fahrzeug/E-Fahrrad leisten muss, so wirkt sich dies ebenfalls nicht schädlich auf den Sachbezugswert von Null aus.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Bezugsumwandlungen

Erfreulicherweise hat mittlerweile auch die ÖGK klargestellt, dass die Begünstigungen der Sachbezugswerteverordnung auch für Sozialversicherungsbeiträge gelten, dh die bisherige Ungleichbehandlung von Bezugsumwandlungsmodellen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht gibt es zukünftig nicht mehr.


Aufladen von Elektrofahrzeugen (§ 4c SachbezugswerteVO)


Arbeitgebereigenes Fahrzeug 

Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes E-Fahrzeug zur Verfügung gestellt und darf der Arbeitnehmer sein E-Fahrzeug am Arbeitsplatz kostenlos aufladen, so liegt laut Sachbezugswerteverordnung ebenfalls ein Sachbezugswert von Null vor.

 Werden dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen des E-Fahrzeuges (teilweise oder zur Gänze) erstattet, so liegt kein geldwerter Vorteil (und somit kein steuerpflichtiges Entgelt) vor, sofern  

  • die Kosten des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden oder
  • die vom Arbeitnehmer (zu Hause) verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zu diesem Fahrzeug sicherstellt und der Kostenersatz maximal in Höhe des vom BMF veröffentlichten Durchschnittstrompreises erfolgt (für das Kalenderjahr 2023 beträgt der Wert 22,247 Cent/kWh). Ist es jedoch nachweislich noch nicht möglich, die Lademenge einem bestimmten Fahrzeug zuzuordnen, so können in den Jahren 2023 bis 2025 (für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2026) die Kosten des Arbeitnehmers für das Aufladen eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 30 Euro pro Kalendermonat pauschal abgabenfrei ersetzt werden.

Arbeitnehmereigenes Fahrzeug

Beim Aufladen von arbeitnehmereigenen E-Fahrzeugen greift der Sachbezugswert von Null hingegen nur dann, wenn die Aufladung „beim Arbeitgeber“ erfolgt.
 

Anschaffung einer Ladeeinrichtung (§ 4c Abs 2 SachbezugswerteVO)


Eine weitere Regelung, die in die neue Sachbezugswerteverordnung mitaufgenommen wurde, ist die Kostentragung für die Errichtung einer Ladeeinrichtung beim Arbeitnehmer zu Hause. Hier kann eine abgabenfreie Kostenerstattung im Ausmaß von maximal 2.000 EUR erfolgen (bzw eine direkte Kostentragung im selben Ausmaß), vorausgesetzt, dem Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber auch ein E-Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Darüber hinausgehende Kosten sind hingegen als geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer zu versteuern.

Beispiel: Errichtet der Arbeitnehmer eine Wallbox in seinem Eigenheim, die 3.000 EUR kostet, und erstattet ihm der Dienstgeber hiefür die gesamten Kosten, so sind davon 2.000 EUR abgabenfrei, während die restlichen 1.000 EUR als Vorteil aus dem Dienstverhältnis abgabenpflichtig sind. ​​​​​​​
 

​​​​​​​Weitere Klarstellungen in den BMF-FAQ


Zurverfügungstellung von mehreren E-Fahrzeugen bzw -Fahrrädern

Der Sachbezugswert von Null bleibt auch dann erhalten, wenn dem Arbeitnehmer mehrere E-Bikes/E-Fahrzeuge zur Verfügung gestellt werden, solange sichergestellt ist, dass diese nur der Arbeitnehmer selbst nutzt.

Lohnkonto/L16

Der Sachbezugswert von Null muss weder am Lohnkonto noch am Jahreslohnzettel gesondert angeführt werden.
 

FAZIT


Durch die Neuregelung der Sachbezugswerteverordnung wurden mit Wirkung ab Jänner 2023 weitere Steuerbegünstigungen für die Nutzung von E-Fahrzeugen und E-Bikes durch Arbeitnehmer im Verordnungswege normiert und div. Klarstellungen zu bisher offenen Fragen getroffen. Nachdem nunmehr auch die ÖGK der Sachbezugswerteverordnung vollumfänglich folgt, konnte damit auch hinsichtlich der Bezugsumwandlung eine Gleichbehandlung im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht herbeigeführt werden.

Für weitere Fragen zu diesem Themenbereich stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen der Service Line "Global Employment Services" gerne zur Verfügung!