NEWS  |   |  

UMSATZSTEUER | E-Mobilität im Unternehmen

Im vergangenen Jahr vielfach diskutiert wurden E-Mobility-Programme für Arbeitnehmer, welche die steuerlich begünstigte Privatnutzung von firmeneigenen E-Fahrzeugen zum Inhalt haben. Damit verbunden war es zweifelhaft, ob und in welchem Ausmaß das kostenlose Aufladen von E-Fahrzeugen bis hin zur Zurverfügungstellung von Ladestationen als Incentive steuerlich begünstigt angeboten werden kann. Durch die Änderung der Sachbezugswerteverordnung wurde hier zum Jahresende 2022 im Großen und Ganzen Klarheit geschaffen. All diese Diskussionen und Änderungen sind inhaltlich auch mit der Umsatzsteuer verknüpft, daher wollen wir im nachfolgenden Beitrag die umsatzsteuerlich relevanten Themen aufzeigen und - in komprimierter Form - zusammenfassen.

Für Unternehmen bietet die steuerliche Förderung der Elektromobilität interessante Gestaltungsvarianten und zahlreiche Steuerbegünstigungen. In unserem NL-Beitrag “Lohnverrechnung/Steuerbegünstigung für E-Fahrzeuge ab 1.1.2023” vom 26.2.2023 sind wir bereits auf die Steuerbegünstigungen im Rahmen der Lohnverrechnung für E-Fahrzeuge eingegangen. 

Unter steuerlich begünstigte E-Fahrzeuge werden Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, welche  ausschließlich elektrisch oder elektrohydraulisch angetrieben werden, sowie Krafträder, welche ganz oder teilweise durch Motoreinsatz betrieben werden (zB E-Fahrräder), mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer verstanden. 

 

Grundsätzliches zum Vorsteuerabzug


​​​​​​​Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2a UStG steht der Vorsteuerabzug grundsätzlich für die Anschaffung (Herstellung), Miete oder Betrieb von steuerlich begünstigten E-Fahrzeugen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 12 UStG) zu. Seit 1.1.2016 gilt dies für Personen- und Kombinationskraftwagen, seit 1.1.2020 auch für Krafträder, welche diese Bestimmung erfüllen. 

 

Minimum: 10% unternehmerische Nutzung

In einem ersten Schritt ist zu klären, ob das E-Fahrzeug zu mindestens 10% unternehmerisch genutzt wird (gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 UStG). Leistungen gelten demzufolge als zur Gänze für das Unternehmen ausgeführt und berechtigen zum Vorsteuerabzug, wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.  Die unternehmerische Nutzung ist anhand von Aufzeichnungen nachzuweisen. Fahrten vom Wohnsitz des Arbeitnehmers zum Arbeitsort und retour gelten nicht als unternehmerische Nutzung.

Eine unternehmerische Nutzung ist jedenfalls gegeben, wenn dem Mitarbeiter das E-Fahrzeug entgeltlich zur Nutzung überlassen wird: entweder in Form einer Geldleistung oder in Form eines tauschähnlichen Umsatzes. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt etwa bei entgeltlicher Überlassung in Form einer Gehaltsumwandlung oder Gehaltserhöhung vor (siehe unten). 

Angemessenheitsprüfung

Wie bei jedem Kraftfahrzeug ist auch bei E-Fahrzeugen, welche zu mindestens 10% unternehmerisch genutzt werden, eine Angemessenheitsprüfung vorgesehen: gemäß Rz 1985 UStR steht der Vorsteuerabzug bei Anschaffungskosten bis einschließlich EUR 40.000 uneingeschränkt zu. Dies gilt auch für E-Fahrzeuge, deren Anschaffungskosten höher als EUR 40.000 aber weniger als EUR 80.000 ausmachen. Für den EUR 40.000 übersteigenden Teil ist allerdings eine Eigenverbrauchsbesteuerung vorzunehmen (Aufwandseigenverbrauch für den nicht angemessenen Teil). Ab Anschaffungskosten von mehr als EUR 80.000 steht kein Vorsteuerabzug mehr zu.

Für E-Fahrräder existieren keine explizit geregelten Angemessenheitsgrenzen. Allerdings gelten auch hier die gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG und § 12 Abs. 1 Z 1 bs 5 KStG geregelten Abzugsverbote (zB Z 2 lit b „betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind“). 

Wertabhängige/wertunabhängige Betriebskosten

Im Zusammenhang mit der laufenden Nutzung eines steuerlich begünstigten E-Fahrzeuges ist zwischen wertabhängigen und wertunabhängigen Betriebskosten zu unterscheiden. Bei wertabhängigen Betriebskosten (ggf. Reparaturkosten) ist für den Vorsteuerabzug die Angemessenheitsgrenze (siehe oben) zu berücksichtigen. Bei wertunabhängigen Betriebskosten (Straßen- und Parkgebühren, Ladestrom, usw.) steht der Vorsteuerabzug – unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten - zur Gänze zu.

 

Entgeltliche vs. Unentgeltliche Zurverfügungstellung von E-Fahrzeugen


​​​​​​​Werden steuerbegünstigte E-Fahrzeuge dem Arbeitnehmer überlassen, ist zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Zurverfügungstellung zu unterscheiden.

 

Entgeltliche Überlassung

Neben der klassischen Vermietung (Überlassung gegen Geldleistung) werden als entgeltliche Überlassung und somit als Leistungsaustausch iSd tauschähnlichen Umsatzes jene Fälle angesehen, bei denen der Arbeitnehmer einen Teil seiner Arbeitsleistung zum Bezug des Fahrzeuges aufwendet oder der Arbeitnehmer das Fahrzeug als zusätzliches Arbeitsentgelt bezieht. Insofern führen Fälle der Gehaltsumwandlung sowie der Gehaltserhöhung zu einem tauschähnlichen Umsatz. 

Eine entgeltliche Überlassung ist als langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (länger als 30 Tage) gemäß §3a Abs. 12 UStG an einen Nichtunternehmer am Wohnsitz des Arbeitnehmers steuerbar und grundsätzlich steuerpflichtig. 

Aus Vereinfachungsgründen können gemäß Rz 672 UStR für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für einen tauschähnlichen Umsatz jene Werte herangezogen werden, die den Sachbezügen bei der Lohnsteuer zugrunde gelegt werden.  Sind die vom Arbeitnehmer für die Sachzuwendung geleisteten Zahlungen höher als die Sachbezugswerte, sind diese Zahlungen grundsätzlich zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die derzeitige Ansicht der Finanzverwaltung geht von einer Bemessungsgrundlage iHv Null aus, obwohl die “tatsächlichen” Zahlungen des Arbeitnehmers in Höhe der Gehaltsumwandlung den Sachbezugswert übersteigen.

„Klassische Vermietung“ – Überlassung gegen Geldleistung

In diesem Fall bemisst sich die Umsatzsteuer nach der Höhe der Geldleistung. Die Vermietungsleistung des Arbeitgebers ist in Höhe der Geldleistung am Wohnsitzort des Arbeitnehmers steuerbar und steuerpflichtig.                                                                                               

Entgeltliche Überlassung gegen Gehaltsumwandlung (bzw. Gehaltserhöhung)

Im vorliegenden Fall wird dem Arbeitnehmer ein E-Fahrzeug auch für private Zwecke überlassen und der Arbeitnehmer wendet einen Teil seiner Arbeitsleistung zum Bezug des Fahrzeuges auf (sogenannte „Gehaltsumwandlung“) oder bezieht das E-Fahrzeug als zusätzliches Arbeitsentgelt (Gehaltserhöhung) (vgl. Rz 489 UStR). 

Gemäß der derzeitigen Verwaltungspraxis bzw. der Ansicht der Finanzverwaltung wird nicht die Höhe der Gehaltsumwandlung, sondern der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 sowie § 4b der Sachbezugs-VO 2001/416 idF BGBl II 2020/221 normierte Sachbezugswert für E-Fahrzeuge mit einer Bemessungsgrundlage von Null angesetzt. Im Ergebnis kommt es in diesem Fall zu einer Nichtbesteuerung der Fahrzeugüberlassung.

Unentgeltliche Überlassung

Von einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung von Firmenfahrzeugen ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer für die private Fahrzeugüberlassung weder ein Entgelt leistet, noch ein Teil der Vergütung aus dem Dienstverhältnis dafür verwendet wird und das Recht auf Nutzung des Fahrzeugs auch nicht mit einem Verzicht auf andere Vorteile verbunden ist. Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung unterliegt als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer, sofern für das Fahrzeug ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde. Der Eigenverbrauch ist gemäß § 3a Abs. 7 UStG am Unternehmerort steuerbar und steuerpflichtig. 

Gemäß Rz 672 UStR können aus Vereinfachungsgründen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für einen Eigenverbrauch (wie für den tauschähnlichen Umsatz) der für E-Fahrzeuge normierte Sachbezugswert (siehe oben) mit Null angesetzt werden. Auch hier kommt es im Ergebnis zu einer Nichtbesteuerung der unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung.

 

Aufladen von E-Fahrzeugen


​​​​​​​Mit der Änderung der Sachbezugswerteverordnung (BGBl II Nr. 504/2022), gültig ab 1.1.2023, wurden nunmehr auch die Bestimmungen zur steuerfreien Nutzung von E-Fahrzeugen durch Anwendung des Sachbezugswerts von Null auf bestimmte Ladevorgänge bei E-Fahrzeugen ausgeweitet. 

Aus Vereinfachungsgründen können – wie zuvor bereits bei der Nutzungsüberlassung an Arbeitnehmern angemerkt - auch für umsatzsteuerlich relevante Vorgänge (insbesondere im Rahmen der privaten Nutzung von arbeitgebereigenen E-Fahrzeugen) gemäß Rz 672 UStR für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage jene Werte herangezogen werden, die den Sachbezügen bei der Lohnsteuer für Ladevorgänge zugrunde gelegt werden.

 

Arbeitgebereigenes Fahrzeug 

Für das kostenlose Laden eines arbeitgebereigenen E-Fahrzeugs am Arbeitsplatz ist kein Sachbezug anzusetzen, dieser Vorgang führt daher im Ergebnis zu keiner umsatzsteuerlichen Erfassung.

Dem Arbeitnehmer werden die Ladekosten eines arbeitgebereigenen E-Fahrzeugs an öffentlichen Ladestationen sachbezugsfrei erstattet, wenn die Ladekosten anhand einer Rechnung nachgewiesen werden können. Auch dieser Vorgang führt im Ergebnis zu keiner umsatzsteuerlichen Erfassung ("Nichtbesteuerung"). Dem Unternehmer steht der in der Rechnung ausgewiesene Vorsteuerbetrag zu.

Wird ein arbeitgebereigenes E-Fahrzeug an einer privaten Ladeeinrichtung geladen, ist ein sachbezugsfreier Kostenersatz möglich, und umsatzsteuerlich mit einer Bemessungsgrundlage von EUR 0,00 nicht zu besteuern, sofern folgende Voraussetzungen (lt. NL-Beitrag vom 26.2.2023) zutreffen: 

  • die vom Arbeitnehmer (zu Hause) verwendete Ladeeinrichtung stellt die Zuordnung der Lademenge zu diesem Fahrzeug sicher und der Kostenersatz erfolgt maximal in Höhe des vom BMF veröffentlichten Durchschnittstrompreises (für das Kalenderjahr 2023 beträgt der Wert 22,247 Cent/kWh). 
  • Ist es jedoch nachweislich noch nicht möglich, die Lademenge einem bestimmten Fahrzeug zuzuordnen, so können in den Jahren 2023 bis 2025 (für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2026) die Kosten des Arbeitnehmers für das Aufladen eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 30 Euro pro Kalendermonat pauschal abgabenfrei ersetzt werden.

Anschaffung einer Ladeeinrichtung (Wallbox)

Wie bereits in unserem Newsletter berichtet kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für das Laden eines arbeitgebereigenen E-Fahrzeugs zu Hause eine Ladestation einrichten und die Stromkosten übernehmen, ohne dass für die Gewährung dieses geldwerten Vorteils Lohnsteuer anfällt. Die abgabenfreie Kostenerstattung (oder direkte Kostentragung) beschränkt sich auf maximal 2.000 EUR. Die Zurverfügungstellung ist bis zu dieser Höhe umsatzsteuerlich nicht zu besteuern.

Ein Vorsteuerabzug ist nur dann möglich, wenn die Wallbox vom Unternehmen angeschafft wird und die Installation vom Unternehmen beauftragt wird. 

Arbeitnehmereigenes Fahrzeug 

Das kostenfreie Aufladen von arbeitnehmereigenen E-Fahrzeugen ist nur dann sachbezugsfrei und nicht umsatzsteuerlich zu besteuern, wenn die Aufladung „beim Arbeitgeber“ erfolgt.

 

FAZIT

Die Änderung der Sachbezugswerte-VO hat nunmehr in vielerlei Hinsicht Klarheit bei den Anwendungsvoraussetzungen zu den Steuerbegünstigungen im Rahmen von E-Mobility-Programmen gebracht. Diese Klarstellung hat zwar nach Ansicht der Finanzverwaltung unmittelbar Auswirkung auf die Höhe der Bemessungsgrundlage der umsatzsteuerlich relevanten Vorgänge, wurde aber noch nicht in den Umsatzsteuerrichtlinien, im Speziellen in Rz 672 UStR, in dieser Klarheit angepasst. Nichtsdestotrotz widerspiegelt die Ansicht der Finanzverwaltung den derzeitigen gesetzlichen Stand. 

Der vorliegende Beitrag über die umsatzsteuerlich relevanten Themen im Zusammenhang mit E-Mobility-Programmen im Unternehmen bietet einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte

Für weitere Fragen zu diesem Themenbereich stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen der Service Line "Indirect Tax and Customs" gerne zur Verfügung!