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LOHNSTEUER | Geänderte Sachbezugsbesteuerung für Dienstwohnungen

Zu den steuerpflichtigen Bezügen gehören grundsätzlich auch geldwerte Vorteile des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer, insbesondere auch die begünstigte Zurverfügungstellung von Wohnraum. Die Besteuerungsgrundlagen werden in der Sachbezugswerteverordnung näher geregelt. Eine aktuelle Änderung dieser Verordnung sieht nunmehr wesentliche Erleichterungen für die Besteuerung von „arbeitsplatznahen“ Unterkünften vor, und zwar rückwirkend für das gesamte Jahr 2018. 

Zu den einkommensteuerpflichtigen Einnahmen gehören neben Geld auch die einem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Einkunftsart zufließenden „geldwerten Vorteile“ für Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von KFZ zur Privatnutzung sowie sonstige Sachbezüge (§ 15 Abs 2 EStG). Sachbezüge sind grundsätzlich mit den üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen, wobei die konkreten Besteuerungsgrundlagen für die meisten geldwerten Vorteile im Verordnungswege näher geregelt werden, und zwar in der sog. „Sachbezugswerteverordnung“: 

In § 2 der Sachbezugswerte-VO wird die Wohnraumbewertung geregelt, wobei in Abs 7a gewisse Vergünstigungen für eine „arbeitsplatznahe Unterkunft“ (Wohnung, Appartment, Zimmer) vorgesehen sind: Für derlei arbeitsplatznahe Dienstwohnungen war bereits bisher bis zu einer Größe von 30 m2 überhaupt kein Sachbezug anzusetzen. Bei einer Größe von mehr als 30 m2 aber nicht mehr als 40 m2 war der reguläre Sachbezugswert um 35 % zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Diese begünstigenden Sonderregelungen setzten bisher allerdings voraus, dass „die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers liegt“. Diese Voraussetzungen waren daher oftmals nur für bestimmte Branchen darstellbar, in denen die Dienstnehmer beispielsweise für einen jederzeitigen Arbeitseinsatzabrufbar“ sein müssen (zB Hotel- und Gastgewerbe, sonstige Saisonbetriebe, Pflegebereich).

Am 6.9.2018 wurde eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl II 237/2018): Die Verordnung wurde im Einleitungssatz des § 2 Abs 7a dahingehend geändert, dass die bisherige Voraussetzung einer raschen Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers entfallen ist. Die Unterkunft muss aber - wie schon bisher - „arbeitsplatznah“ sein (Wegzeit laut Ansicht der Finanzverwaltung etwa 15 Minuten?), darf nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellen und – bei einer Größe zwischen 30 und 40 m2 – nur für einen maximalen Zeitraum von zwölf Monaten zur Verfügung gestellt werden. Sind diese Kriterien erfüllt, so ist für Dienstwohnungen bis 30 m² gar kein Sachbezug anzusetzen (bzw ein um 35 % verminderter Sachbezug bei Dienstwohnungen bis 40 m²).

Mit dem Entfall desbesonderen Arbeitgeberinteresses“ wird die Begünstigung nunmehr auch Dienstnehmern bzw Entsendeten weiterer Branchen zugänglich gemacht (zB Anlagenbau, Baugewerbe). 

Da die geänderte Verordnung bereits auf Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 enden, anzuwenden ist, kann die nunmehrige Erleichterung rückwirkend für das gesamte Jahr 2018, im Wege einer Jahresaufrollung, geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich daher, die Voraussetzungen spätestens bis Februar 2019 zu überprüfen.
 

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