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NIEDERLANDE | Neue Entsendemeldungsverpflichtung seit 1.3.2020!

Kaisinger Thomas  |  Mitterlehner Matthias

Die Entsendung von Dienstnehmern in andere EU-Staaten ist in vielen dieser Staaten meldepflichtig. Eines der wenigen Ausnahmeländer waren lange Zeit die Niederlande. Mit 1. März 2020 wurde nunmehr das Online-Portal "" implementiert und damit eine neue Meldeverpflichtung für in die Niederlande entsendete Dienstnehmer geschaffen. Erfahren Sie in diesem Beitrag, was Sie nun in den Niederlanden beachten müssen. 

Betroffen von der neuen Meldeverpflichtung sind in der EU, im EWR und der Schweiz ansässige Unternehmen, welche Dienstnehmer zur vorübergehenden Tätigkeitsausübung in die Niederlande entsenden. Dies umfasst sowohl die Projektabwicklung durch entsandte Dienstnehmer an sich als auch eine Arbeitskräfteüberlassung, oder die Entsendung in eine niederländische Konzernniederlassung. Aber auch Selbstständige können unter Umständen bei einer Tätigkeit in den Niederlanden der Meldungsverpflichtung unterliegen, insbesondere im Baugewerbe, Metallsektor, der Nahrungsmittelindustrie, dem Gesundheitswesen und der Landwirtschaft. Die seit 1. März d. J. verpflichtende Meldung ist bereits vor Beginn der Entsendung in die Niederlande auf dem hierfür vorgesehenen Online-Portal vorzunehmen. Hat eine befristete Entsendung vor dem 1. März 2020 begonnen, ist diese noch nicht von der Meldeverpflichtung erfasst. Eingeführt wurde diese Verpflichtung durch das niederländische WagwEU (Umsetzung der EU-Richtlinie (2014/67)).

Ausnahmen von der Meldepflicht

In folgenden Fällen kann die Meldeverpflichtung entfallen:

  • Bei einer nicht mehr als acht Tage andauernden Erstmontage oder Installation von gelieferten Produkten durch qualifizierte Mitarbeiter (ausgenommen Baugewerbe). Diese Tätigkeiten dürfen jedoch nur eine bloße Nebenleistung zu einer Hauptleistung darstellen.
  • Im Falle von dringenden Wartungs- oder Reparaturarbeiten bzw. bei Leistungen im Zusammenhang mit gelieferter Software. Die Dauer des Einsatzes darf maximal zwölf aufeinanderfolgende Wochen innerhalb eines Zeitraumes von 36 Wochen nicht überschreiten.
  • Bei der Teilnahme an geschäftlichen Besprechungen mit einer Dauer von nicht mehr als 13 aufeinanderfolgenden Wochen innerhalb eines Zeitraumes von 52 Wochen.
  • Weitere Ausnahmen bestehen für Künstler, Sportler, Gastdozenten, Forscher, bei journalistischen Tätigkeiten und bei der Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen. Hierfür bestehen jeweils eigene Voraussetzungen.

Für kleine Unternehmen mit bis zu maximal neun Dienstnehmern sowie für Unternehmen im Straßengüterverkehr besteht unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen die Möglichkeit einer Jahresmeldung. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht für Unternehmen im Baugewerbe, in der Arbeitsvermittlung, im Leiharbeitssektor oder in der Personalverwaltung.

Zusätzlich dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass neben der Vornahme der Entsendemeldung die Verpflichtung besteht, eine Ansprechperson für die niederländischen Behörden zu bestimmen. Die Ansprechperson ist verpflichtet, in den Niederlanden vor Ort gewisse Unterlagen bereitzuhalten. Ansprechperson kann zB auch ein entsandter Dienstnehmer sein. Diese Verpflichtung bestand bereits vor der Einführung der neuen Meldeverpflichtung.

Sanktionen

Wurde eine Entsendemeldung nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig durchgeführt, kann dies zu einem Bußgeld von bis zu 12.000 EUR pro Verstoß führen. Nach der Regelung des niederländischen WagwEU kann dieses Bußgeld in besonderen Fällen auch höher oder niedriger ausfallen. Wird eine bereits erfolgte Entsendung im Meldeportal rechtzeitig nachgemeldet, entfällt das Bußgeld. 

FAZIT

Um bereits zu Beginn eine korrekte Einhaltung der neuen Regelungen zu gewährleisten, unterstützten wir Sie gerne sowohl bei der Prüfung als auch bei der Vornahme Ihrer Meldeverpflichtungen für Entsendungen in die Niederlande. Darüber hinaus stehen wir Ihnen auch für alle steuerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Entsendungen und Projekten in den Niederlanden gerne zur Verfügung.

Bitte wenden Sie sich gerne an die Verfasser oder an die übrigen Ansprechpartner unserer Service Lines "Global Employment Services" und "International Tax".