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ESG | Vorläufige Einigung zu Omnibus I-Paket und Verschiebung der EUDR

Das Bestreben der Europäischen Kommission, den Verwaltungs- und Dokumentationsaufwand für Unternehmen zu verringern, zeigt sich in (vorgeschlagenen) Änderungen an Rechtsakten, die auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung betreffen. In Bezug auf das Omnibus-I-Paket, sieht die vorläufige Einigung der Trilogverhandlungen eine Anpassung der Anwenderkreise der CSRD und CSDDD sowie inhaltliche Änderungen vor. Zur EUDR umfassen die Änderungen unter anderem die Vereinfachung der Pflichten der nachgelagerten Lieferkette und die Verschiebung der Erstanwendung.

Über die Veröffentlichung und Neuerungen im Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung haben wir Sie in unserem Newsletter bis dato wie folgt informiert:

Im folgenden Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen der Omnibus-I-Initiative sowie zu zentralen Regelungsinhalten und zum aktuellen Stand der EUDR .

Ausblick der Entwicklungen rund um die Omnibus-Initiative 

Omnibus-I-Paket zur Änderung des Anwendungskreises der CSRD und CSDDD

Am 9.12.2025 veröffentlichte der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments (JURI) (Pressemitteilung) und der EU-Ministerrat (Pressemitteilung) eine vorläufige Einigung betreffend Vorschlag der Europäischen Kommission zum Omnibus-I-Paket, welches die Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD und der Sorgfaltspflichten gemäß CSDDD vorsieht. Die vorläufige Einigung umfasst insbesondere nachfolgende Punkte:

  • CSRD: Ausweitung des Kreises der Berichtspflichtigen Unternehmen auf jene mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als EUR 450 Mio. Umsatzerlöse.
  • CSDDD
    • Ausweitung des Kreises der Berichtspflichtigen Unternehmen auf jene mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden und mehr als EUR 1,5 Mrd. Umsatzerlöse;
    • Streichung der Verpflichtung zur Adaption von Transitionsplänen zur Minderung des Klimawandels;
    • Verschiebung der Frist zur nationalen Umsetzung bis zum 26.7.2028 und der Erstanwendung Juli 2029.

Zudem wurde eine Klausel zur Überprüfung einer möglichen Ausweitung des Anwenderkreises der CSRD und CSDDD aufgenommen. 

Die Veröffentlichung der vollständigen vorläufigen Einigung soll demnächst erfolgen. Die finalen Abstimmungen zur vorläufigen Einigung sind noch bis Jahresende vorgesehen. Anschließend erfolgt eine Veröffentlichung der neuen Vorschriften im Amtsblatt der Europäischen Union, gefolgt von einer Umsetzung in das nationale Recht der jeweiligen Mitgliedstaaten. 

ESRS Set 1 Quick Fix

Am 10.11.2025 wurde die Delegierte VO (EU) 2025/1416 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Darin werden die im ESRS Set 1 verankerten Phase-In-Erleichterungen verlängert. Ziel ist es die Unternehmen der 1. Welle zu entlasten, in dem die Berichtspflichten zum Erstanwendungszeitpunkt nicht ausgeweitet bzw. teilweise verringert werden. Die Änderungen gelten für Geschäftsjahre, die ab dem 1.1.2025 beginnen und erfordern keine Umsetzung in nationales Recht, da diese unmittelbar gelten. 

EFRAG übermittelt fachliche Empfehlung zu den Änderungen an ESRS Set 1 an die Kommission

Am 3.12.2025 übermittelte EFRAG die fachliche Empfehlung zu den Änderungen an ESRS Set 1 an die Europäische Kommission. Bereits am 31.7.2025 veröffentlichte EFRAG Entwürfe zu den Änderungen an ESRS Set 1, die auch öffentlich zur Konsultation gestellt wurden. Basierend darauf wurde am 24.11.2025 ein Arbeitsstand veröffentlicht und weiteren Anpassungen unterzogen, bevor die fachliche Empfehlung an die Kommission übermittelt wurde. 

Entsprechend dem Zeitplan der Europäischen Kommission, sollen die finalen Änderungen bis Mitte 2026 erlassen werden und für Geschäftsjahre zur Anwendung kommen, die ab dem 1.1.2027 beginnen. Die Möglichkeit eines Wahlrechts zur früheren Anwendung, steht zur Diskussion. 

Ziele und Status Quo der Entwaldungsverordnung

Die Entwaldungsverordnung (EUDR - VO (EU) 2023/1115) sieht Maßnahmen vor, die dem globalen Schutz der Wälder dienen sollen. Dabei sollen in der Europäischen Union keine Produkte mehr in den Verkehr gebracht werden, die mit Entwaldung bzw. Schädigung von Wäldern im Zusammenhang stehen. Die am 29.06.2023 in Kraft getretene EUDR hatte ursprünglich eine Anwendung ab Ende 2024 vorgesehen, die jedoch für alle Unternehmen auf 30.12.2026 verschoben wurde. 

Die Entwaldungsverordnung sieht folgendes vor

  • Sicherstellung, dass die in die EU importierten bzw. gehandelte Produkte und Rohstoffe (wie bspw.: Soja, Palmöl, Holz, Kaffee, …) nicht von Flächen stammen, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden. Der Anwendungsbereich exkludiert bestimmte Druckerzeugnisse. 
  • Pflicht zur Sorgfaltserklärung: Unternehmen müssen Herkunft, Legalität und Entwaldungsfreiheit nachweisen sowie ein Risikomanagement‑ und Kontrollsystem etablieren. Die Pflicht ist auf jene Marktteilnehmer beschränkt, die das Erzeugnis erstmalig in den Verkehr bringen. 
  • Unterscheidung zwischen Marktteilnehmern und Händlern sowie Unternehmensgröße. Große und mittlere Unternehmen müssen die Anforderungen bis 30.12.2026, Klein‑ und Kleinstunternehmen bis 30.06.2027 umsetzen.
  • Einführung eines EU‑Informationssystems zur Registrierung von Produkten und Erfüllung der Sorgfaltspflichten.

Am 4.12.2025 einigten sich Vertreter des Rates der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments auf die Verschiebung der Erstanwendung um ein Jahr sowie weitere gezielte Maßnahmen, die zur Vereinfachung der Umsetzung beitragen sollen. Die wichtigsten Elemente der Einigung sind: 

  • Nachgelagerte Marktteilnehmer sollen künftig nicht mehr verpflichtet sein, Sorgfaltserklärungen vorzulegen. Lediglich dem ersten nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette obliegt die Verantwortung, die Referenznummer der ursprünglichen Sorgfaltserklärung einzuholen und aufzubewahren.
  • Vereinfachung der Erklärung im IT-System für Kleinst- und kleine Marktteilnehmer sowie keine Notwendigkeit Maßnahmen im IT-System zu ergreifen, wenn Informationen in einer Datenbank eines Mitgliedstaats bereits verfügbar sind. 
  • Verschiebung der Erstanwendung für alle Unternehmen auf den 30.12.2026, mit eine Übergangsfrist für Kleinst- und Kleinunternehmen bis zum 30.06.2027.

Nächsten Schritte

Die Vorläufige Einigung muss vom Europäischen Parlament sowie vom Rat der Europäischen Union angenommen werden, bevor diese im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden kann und die bestehende EUDR ersetzt. 

Eine frühzeitige Vorbereitung bleibt entscheidend, da auch unter Berücksichtigung der Vereinfachungen umfangreiche Anforderungen hinsichtlich Dokumentation, Nachweispflicht sowie Risikobewertung an die Unternehmen gestellt werden. 

FAZIT

Die vorläufige Einigung zum Omnibus-I-Paket, die Änderungen an der CSRD und der CSDDD vorsieht, bedarf der finalen Zustimmung durch Rat der Europäischen Union und Europäischem Parlament, welche noch bis Jahresende erfolgen soll. Die im Anschluss veröffentlichten Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union, sind in nationales Recht der Mitgliedstaaten umzusetzen. 

Mit der EUDR verfolgt die EU das Ziel, entwaldungsfreie Lieferketten sicherzustellen und damit Umwelt‑ sowie Menschenrechtsstandards entlang globaler Wertschöpfungsketten zu stärken. Gleichzeitig erwarten Unternehmen praktikable Umsetzungsregeln und verhältnismäßige Pflichten. Die Vorschläge der Kommission sehen gezielte Anpassungen an der EUDR vor. Die vorläufige Einigung bedarf noch einer finalen Zustimmung durch Rat der Europäischen Union und Europäischem Parlament, bevor diese im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden kann.