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RECHNUNGSLEGUNG | Neues zu Derivaten und Sicherungsbeziehungen (UGB)

Das Austrian Financial Reporting Advisory Committee (AFRAC) hat mit der AFRAC-Stellungnahme 15 „Derivate und Sicherungsbeziehungen (UGB)“ vom Dezember 2023 eine Neufassung der Rechnungslegungsvorschriften für Derivate und Sicherungsbeziehungen nach österreichischem Unternehmensrecht vorgelegt. Dabei wurde die bisherige Stellungnahme grundlegend überarbeitet und an aktuelle Entwicklungen angepasst. Im nachfolgenden Beitrag erläutern wir die wichtigsten Änderungen sowie deren Inkrafttreten.

AFRAC 15 “Reloaded”: Die AFRAC-Stellungnahme 15 wurde erstmalig im September 2010 veröffentlicht und in den Folgejahren insgesamt sechs Mal überarbeitet (zuletzt im Dezember 2020), bevor es mit der vorliegenden Fassung vom Dezember 2023 zu einer Neufassung kam.

Im Zuge der Überarbeitungsarbeiten erfolgten auch redaktionelle Anpassungen der AFRAC-Stellungnahme 7 (siehe dazu bereits unseren NEWS-Beitrag “RECHNUNGSLEGUNG | Außerbilanzielle Geschäfte im UGB-Abschluss” vom 21.10.2025). 

Die Neufassung von AFRAC 15 führte insbesondere zu folgenden wesentlichen Änderungen:

Änderung des Titels und Neustrukturierung

Die aktuelle AFRAC-Stellungnahme 15 betreffend “Die unternehmensrechtliche Bilanzierung von Derivaten und Sicherungsbeziehungen” behandelt also nun „Derivate und Sicherungsbeziehungen“ (statt bisher „Derivate und Sicherungsinstrumente“) und verdeutlicht damit bereits im Titel den erweiterten Fokus auf das Gesamtkonzept der Sicherungsbeziehungen.

AFRAC 15 erfuhr auch eine deutliche Erweiterung: Die Stellungnahme umfasst nunmehr (incl. Erläuterungen) 167 Randziffern bzw 88 Seiten (gegenüber 78 Randziffern bzw 58 Seiten in der Vorfassung vom Dezember 2020). Der Aufbau der Stellungnahme wurde grundlegend überarbeitet, was sich auch in einem übersichtlichen Inhaltsverzeichnis widerspiegelt. Neben einem eigenen Kapitel zu sog. “freistehendenDerivaten (Derivate außerhalb von Sicherungsbeziehungen) enthält die Neufassung nun klar strukturierte Abschnitte zu den allgemeinen Anforderungen an Sicherungsbeziehungen sowie inhaltliche Klarstellungen zu Spezialthemen wie Rebalancing sowie auch zur Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung.

Weiterhin gilt, dass die Stellungnahme für sämtliche Unternehmen relevant ist, welche ihren Jahresabschluss nach UGB aufstellen.

Präzise Abgrenzung zu Variation Margins

Ein zentrales Thema der Überarbeitung betrifft die Behandlung von sog. “Variation Margins” (ein Begriff aus dem Derivatehandel, der einen börsentäglichen Ausgleich von Gewinnen und Verlusten durch Geldflüsse beschreibt). Die Neufassung definiert erstmals, wie Variation Margins bilanziell zu behandeln sind: Sie gelten grundsätzlich als Sicherungsleistungen und werden nicht erfolgswirksam erfasst. Nur wenn es sich vertraglich eindeutig um (Teil-)Erfüllungsleistungen handelt, sind sie sofort erfolgswirksam zu erfassen. Im Zweifel ist von einer erfolgsneutralen Sicherungsleistung auszugehen (siehe Erläuterungen zu Rz 30).

Rebalancing und Teilauflösungen

Die Stellungnahme widmet sich auch ausführlich dem Thema “Rebalancing” (Anpassung der Absicherung während der Laufzeit). Die Anpassung der Absicherungsquote ist nur zur Wiederherstellung der Effektivität zulässig, wenn sich die Marktverhältnisse und damit einhergehend die Verhältnisse zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument wesentlich ändern. Eine Änderung der Risikomanagementzielsetzung bzw -strategie darf hingegen NICHT durch Rebalancing ausgeglichen werden. Zur Klarstellung und Verdeutlichung wurden in die Stellungnahme ein Entscheidungsbaum zur Anpassung der Absicherungsquote (vgl. Anlage 1) sowie einige Beispiele (vgl Erläuterungen zu Rz 97 ff) aufgenommen.

Bei Gruppen-Sicherungsbeziehungen wird zudem klargestellt, dass bei Wegfall einzelner Grundgeschäfte eine Teilauflösung der Sicherungsbeziehung möglich ist. 

Beendigung von Sicherungsbeziehungen

Eigene Kapitel (z.B. 4.3. sowie 5.4 Bilanzierung bei Beendigung) enthalten sehr detaillierte Regelungen, wie die effektiven Teile einer Sicherungsbeziehung - in Abhängigkeit von der Art der Beendigung - bilanziell zu erfassen sind. Die Stellungnahme unterscheidet dabei zwischen einer gleichzeitigen Beendigung von Grund- und Sicherungsgeschäft bzw dem vorzeitigen Wegfall nur eines Bestandteils. In der Anlage 2 „Beendigung von Sicherungsbeziehungen“ findet sich eine übersichtliche graphische Darstellung zum Ablauf bzw den Folgen.

Enthalten sind ua Regelungen, wie etwaige Close-Out-Fees oder sonstige Ausgleichszahlungen bei vorzeitigem Wegfall nur des Sicherungsgeschäftes darzustellen sind. Dabei ist die Art des Grundgeschäftes relevant. Bei verzinslichen Grundgeschäften werden diese in der Regel periodenrichtig über die Restlaufzeit abgegrenzt, während bei unverzinslichen Grundgeschäften in der Regel eine sofortige erfolgswirksame Erfassung erfolgt. Siehe dazu im Detail jedoch die umfangreichen und detaillierten Bestimmungen unter Rz 118 ff.

Negativer „Marktwert“ bei freistehenden Derivaten

In die Stellungnahme wurden im Zusammenhang mit Derivaten außerhalb von Sicherungsbeziehungen Erläuterungen zu einem negativen „Marktwert“, welcher zum Abschlussstichtag seitens der Bank bekanntgegeben wird, aufgenommen. Dieser negative Marktwert aus Sicht der Bank resultiert ua aus eingepreisten Gebühren bzw Gewinnmargen der Bank und entspricht somit nicht zwangsläufig jenem aus Sicht des Vertragspartners (= bilanzierendes Unternehmen). Da die Abgrenzung in der Praxis schwierig ist, wird es als vertretbar angesehen, diesen negativen „Marktwert“ der Bank entsprechend dem Vorsichtsprinzip als Rückstellung für drohende Verluste anzusetzen (vgl Erläuterungen zu Rz 34). 

Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung

Die Erläuterungen zum Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung wurden klarer formuliert. 

Grundsätzlich erfolgt der Ausweis von Erträgen bzw Aufwendungen freistehender Derivate weiterhin - je nach Widmung - unter den sonstigen betrieblichen Erträgen bzw Aufwendungen oder im Finanzergebnis.

Ebenso sind Erträge und Aufwendungen aus Derivaten, die Teil einer Sicherungsbeziehung sind, weiterhin im selben GuV-Posten wie das Grundgeschäft, somit saldiert, darzustellen. So wird das Ausmaß der Effektivität der Absicherung transparent. Dies gilt jedoch nur im Falle der Beendigung der Sicherungsbeziehung durch den gleichzeitigen Abgang von Grund- und Sicherungsgeschäft

Hingegen ist beim vorzeitigen Wegfall nur des Grundgeschäftes ein saldierter Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung NICHT zulässig.

FAZIT

Die neugefasste AFRAC-Stellungnahme 15 vom Dezember 2023 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen, somit bereits für das laufende Kalendergeschäftsjahr 2025 bzw ab einem davon abweichenden Geschäftsjahr 2025/26.

Mit der Neufassung der Stellungnahme zu Derivaten und Sicherungsbeziehungen schafft das AFRAC entsprechende Klarheit und somit eine bessere Vergleichbarkeit der Abschlüsse. Vor allem die klareren Vorgaben zur Behandlung von Variation Margins, Rebalancing und der Beendigung von Sicherungsbeziehungen bringen mehr Rechtssicherheit, erfordern aber auch weiterhin eine sorgfältige und umfassende Dokumentation.

Im Hinblick auf das bevorstehende Jahresende möchten wir an dieser Stelle auch auf unser gesamtes Leistungsportfolio rund um die Jahresabschlussarbeiten hinweisen (Bilanzierung - ICON Wirtschaftstreuhand GmbH). Zudem bieten wir im Rahmen der “ICON TAX Academy” auch immer wieder praxisnahe Webinare zu aktuellen Bilanzierungsthemen an. Auf Wunsch kommen wir aber auch gerne zu Ihnen mit maßgeschneiderten Inhouse-Seminaren, die auf ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmt sind. Nutzen Sie die Gelegenheit und machen Sie Ihr Accounting-Team fit für die bevorstehende Bilanzierungssaison. 

Für weitere Fragen zu diesen oder ähnlichen Bilanzierungsthemen stehen Ihnen die Autorinnen dieses Beitrages und die übrigen ExpertInnen unserer Service Line “Audit” sowie auch die  „Corporate Tax“ gerne zur Verfügung!