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NoVA | E-Dienstwagen ab 2027: Wie groß ist der Steuervorteil noch?

Im ersten Teil unserer Newsletter-Serie haben wir die aktuellen Änderungen im Bereich der NoVA sowie deren Auswirkungen auf eine Verbrenner-Dienstwagenflotte dargestellt.

Im zweiten Teil betrachten wir nun die Alternative einer reinen E-Fahrzeugflotte und stellen die steuerlichen Belastungen beider Varianten gegenüber.

Für unser Praxisbeispiel gehen wir weiterhin von zehn Dienstfahrzeugen aus, die Anfang 2027 angeschafft werden.

Erster Teil unserer Newsletter Serie: “NoVA | Aktuelle Änderungen & Verbrenner-Dienstwagen im Praxischeck”

Szenario 2: E-Fahrzeugflotte

NoVA

Gemäß §3 Abs. 1 Z 1 NoVAG bleiben reine Elektro- und Wasserstofffahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von 0 g/km auch nach den gesetzlichen Änderungen von der NoVA befreit.

Gegenüber der im ersten Teil dargestellten Verbrennerflotte ergibt sich damit bereits bei der Anschaffung ein wesentlicher Unterschied: Während für die zehn angenommenen Verbrenner insgesamt EUR 28.500 NoVA anfallen, beträgt die NoVA für die E-Fahrzeugflotte EUR 0.

Sachbezug ab 2027

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027-2028 wurden im BGBl. I Nr. 62/2026 auch Änderungen der Sachbezugswerteverordnung beschlossen. Ab 1. Jänner 2027 ist demnach auch für die Privatnutzung arbeitgebereigener Fahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von 0 g/km ein Sachbezug anzusetzen.

Gemäß §4 Abs. 1 Z 3 SachbezugswerteVO beträgt dieser:

  • ab 2027: 0,375 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal EUR 180 monatlich
  • ab 2028: 0,625 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal EUR 300 monatlich

Maßgeblich sind die tatsächlichen Anschaffungskosten einschließlich Umsatzsteuer. Die für die steuerliche Abzugsfähigkeit geltende Luxustangente von EUR 40.000 begrenzt die Bemessungsgrundlage für den Sachbezug nicht.

Für das Praxisbeispiel ergeben sich bei einem Netto-Anschaffungspreis von EUR 40.000 daher Anschaffungskosten von EUR 48.000 brutto.

Berechnung Sachbezug 2027:

EUR 48.000 × 0,375 % = EUR 180 pro Monat (Maximalgrenze)

Der monatliche Sachbezug beträgt somit EUR 180 bzw. EUR 2.160 pro Jahr und Fahrzeug.

Für die gesamte Flotte von zehn Fahrzeugen ergibt sich ein jährlicher Sachbezugswert von EUR 21.600.

Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer und Sozialversicherung des Arbeitnehmers sowie für die entsprechenden Lohnnebenkosten des Arbeitgebers.

Die bisherige Begünstigung von E-Dienstfahrzeugen wird dadurch zwar eingeschränkt. Der Sachbezugswert liegt jedoch weiterhin deutlich unter jenem eines vergleichbaren Verbrenners.

Umsatzsteuer auf die Privatnutzung

Neben den lohnsteuerlichen Folgen ist ab 2027 auch die umsatzsteuerliche Behandlung der Privatnutzung zu beachten. Gemäß § 3a Abs 1a Z 1 TS 2 UStG wird die Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer umsatzsteuerlich grundsätzlich als entgeltliche Leistung behandelt. Vereinfachend kann der lohnsteuerliche Sachbezugswert als Bruttowert für die Ermittlung der Umsatzsteuer herangezogen werden.

Bei einem monatlichen Sachbezug von EUR 180 sind daher grundsätzlich EUR 30 Umsatzsteuer enthalten:

EUR 180 × 20 / 120 = EUR 30 Umsatzsteuer pro Monat

Bei E-Fahrzeugen ist allerdings zusätzlich der Umfang des tatsächlich zustehenden Vorsteuerabzugs zu berücksichtigen.

Eine nähere Erläuterung zum Thema Sachbezug und Umsatzsteuer- Eigenverbrauch finden Sie bereits in unserem News-Beitrag „LOHNABGABEN | Sachbezugsbesteuerung für E-Autos ab 1.1.2027!“ vom 26.07.2026.

Aufladen von E-Dienstfahrzeugen

Ein weiterer Vorteil besteht bei den Ladekosten.

Gemäß §4c Abs. 1 Z 1 SachbezugswerteVO führt das unentgeltliche Aufladen eines arbeitgebereigenen Elektrofahrzeugs beim Arbeitgeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu keinem zusätzlichen Sachbezug.

Gemäß §4c Abs. 1 Z 2 SachbezugswerteVO können auch vom Arbeitnehmer getragene Kosten für das Aufladen eines arbeitgebereigenen E-Fahrzeugs unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitgeber ersetzt werden, ohne dass beim Arbeitnehmer eine steuerpflichtige Einnahme entsteht. Zu beachten sind insbesondere die Vorgaben zum Nachweis bzw. zur Zuordnung der Lademenge und zur Ermittlung der Stromkosten.

Motorbezogene Versicherungssteuer

Gemäß §6 Abs 1 Z 2 lit. a VersStG unterliegen seit 1. April 2025 auch E-PKW der motorbezogenen Versicherungssteuer. Maßgeblich sind grundsätzlich die Nenndauerleistung des Elektromotors und das Eigengewicht des Fahrzeugs.

Von der Nenndauerleistung werden grundsätzlich 45 kW und vom Eigengewicht 900 kg abgezogen. Auf die verbleibenden Werte kommen gestaffelte Steuersätze zur Anwendung.

Für das Praxisbeispiel werden eine Nenndauerleistung von 140 kW und ein Eigengewicht von 1.600 kg angenommen.

Unter Berücksichtigung der gestaffelten Steuersätze ergibt sich daraus eine motorbezogene Versicherungssteuer von:

Nenndauerleistung (95 kW nach Abzugsbetrag): 35 kW * 0,25 + 25 kW * 0,35 + 35 kW * 0,45 = EUR 33,25

Eigengewicht (700kg nach Abzugsbetrag): 500 kg * 0,015 + 200 kg * 0,03 = EUR 13,5

Gesamt: EUR 46,75 pro Monat bzw. EUR 561 pro Jahr und Fahrzeug.

Für die gesamte Flotte von zehn Fahrzeugen beträgt die jährliche Belastung EUR 5.610.

Verbrenner oder E-Auto – der kompakte Vergleich

Steuerliche BelastungVerbrennerE-Auto
NoVA je FahrzeugEUR 2.850EUR 0
NoVA – 10 FahrzeugeEUR 28.500EUR 0
Sachbezug 2027bis zu EUR 960/MonatEUR 180/Monat*
motorbez. VersSt je Fahrzeug/JahrEUR 1.019,52EUR 561,00
motorbez. VersSt Flotte/JahrEUR 10.195,20EUR 5.610,00

* bei angenommenen Anschaffungskosten von EUR 48.000 brutto.

FAZIT

Unter den Annahmen unseres Praxisbeispiels bleibt die E-Fahrzeugflotte steuerlich deutlich begünstigt. Ausschlaggebend ist insbesondere die NoVA-Befreiung, der wesentlich niedrigere Sachbezug und die geringere motorbezogene Versicherungssteuer.

Für eine wirtschaftliche Entscheidung reicht die steuerliche Betrachtung allein allerdings nicht aus. Unterschiedliche Anschaffungspreise, Finanzierungskosten, laufende Betriebskosten und der spätere Restwert der Fahrzeuge sollten ebenfalls berücksichtigt werden.

Im dritten und letzten Teil unserer Serie geht es daher um die Zeit nach der Anschaffung: Welche Auswirkungen hat die neue 48-Monats-Frist auf die spätere Weiterveräußerung – und kann ein Erwerb oder Leasing der Fahrzeuge im Ausland eine interessante Alternative darstellen?

Für Fragen stehen Ihnen die Autoren und alle anderen Mitarbeiter:innen der SL Indirect Tax & Customs gerne zur Verfügung.