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OMAN | Neue VAT mit Steuerfallen für Altverträge!

Nach mehrfachen Verschiebungen wurde per 16. April 2021 - auf Basis des Gulf Cooperation Council Framework Agreement – nun auch im Oman als viertem Land der arabischen Halbinsel ein Mehrwertsteuersystem (VAT) neu eingeführt. Die neue VAT hat jedoch nicht nur Auswirkungen auf zukünftige Geschäftsabschlüsse sondern auch auf bereits bestehende Verträge. Existieren in Altverträgen keine Regelungen für die (damals noch nicht existente) VAT, kann dies mitunter negative wirtschaftliche Konsequenzen für den ausländischen Auftragnehmer haben.      

Einführung VAT 

Am 16.4.2021 führte nunmehr auch der Oman, als viertes Land auf der arabischen Halbinsel, die bereits seit längerem geplante Umsatzsteuer (Value Added Tax - VAT) ein, basierend auf dem Gulf Cooperation Council Framework Agreement (GCC-FA).

Ursprünglich war angedacht, dass alle GCC-Staaten per 1.1.2018 die VAT auf Basis des GCC-FA gemeinsam einführen sollten. Dies wurde aber lediglich von den Vereinigten Arabischen Emiraten und Saudi-Arabien wie geplant umgesetzt (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „ARABISCHE HALBINSEL | Die neuesten Entwicklungen im Steuerrecht“ vom 13.5.2020). Bahrain folgte sodann per 1.1.2019 (vgl dazu bereits unseren NL-Beitrag „BAHRAIN | VAT-Einführung im dritten Golfstaat ab 1.1.2019!“ vom 9.12.2018). 

Das GCC-FA sieht im Sinne eines Rahmenvertrages grundsätzlich vor, dass die einzuführende VAT einer an die europäische Umsatzsteuer angelehnten Allphasenumsatzsteuer entsprechen soll. Die einzelnen Staaten sind jedoch berechtigt, in bestimmten Teilbereichen abweichende Regelungen einzuführen. 

Das omanische VAT Law und die omanischen VAT Executive Regulations sind ebenso wie das GCC-FA in englischer Sprache verfügbar.

Steuertatbestände 

Der neuen omanischen VAT iHv 5 % unterliegen im Oman ausgeführte Lieferungen und Leistungen sowie auch Importe in den Oman. Abgesehen davon gibt es echt befreite (zero rating) und unecht befreite (exemption) Tatbestände.

Nach den Abschlussbestimmungen des VAT Law unterliegt jeweils die gesamte Lieferung oder Dienstleistung der VAT (steuerbar), also auch dann, wenn die betreffenden Leistungen teilweise bereits vor und teils nach Einführung der neuen VAT erbracht wurden bzw werden. An der Steuerbarkeit der gesamten Lieferung/Dienstleistung ändert sich auch dann nichts, wenn vor der VAT-Einführung bereits Teilrechnungen ausgestellt oder Zahlungen geleistet wurden.

Gemäß Art. 104 VAT Law unterliegen bereits vor Einführung der VAT abgeschlossene Verträge (Lieferungen und/oder Leistungen) gänzlich der omanischen VAT, wenn (1) der Liefer-/Leistungsort im Oman liegt und (2) die Lieferung/die Sonstige Leistungen erst nach Einführung der VAT durchgeführt bzw. abgeschlossen wurde.  

Eine andere Beurteilung ergibt sich hingegen bei sog. „continuous supplies“ (regelmäßige Lieferungen und Leistungen wie zB die Stromversorgung): Bei continuous supplies gelten bereits Teillieferungen oder Teilleistungen als realisiert. Aus diesem Grund unterliegen die schon vor der VAT-Einführung erbrachten continuous supplies nicht dem Anwendungsbereich der neuen omanischen VAT.

Bemessungsgrundlage und Registrierung 

Unterliegt ein bereits vor der VAT-Einführung abgeschlossener Vertrag der omanischen VAT, stellen sich folgende Fragen:

  • Was ist die Bemessungsgrundlage für die omanische VAT?
  • Wird für die korrekte Fakturierung eine VAT-Registrierung benötigt?

Die omanischen Übergangsbestimmungen treffen in diesem Zusammenhang eine klare Aussage: War man bereits bei Vertragsabschluss vorausschauend und hatte eine VAT-Klausel in den Vertrag aufgenommen (zB der vereinbarte Preis versteht sich netto exkl. VAT), so fällt die omanische VAT zusätzlich zum Vertragspreis an.

Wurde hingegen die damals noch nicht existierende omanische VAT im Vertrag nicht bedacht (dh keine VAT-Klausel im Vertrag), ist der vereinbarte Vertragspreis brutto (inkl. VAT) zu verstehen. Der Umsatz und somit die Gewinnspanne des Auftragnehmers wird diesfalls um rund 5 % geschmälert. Ist der Auftraggeber im Oman zum Vorsteuerabzug berechtigt, verringern sich seine Aufwendungen bzw Anschaffungskosten um 5 %. Die Vorgehensweise im Oman entspricht gleichsam der Gewährung eines Rabatts von 5 % an den zur omanischen VAT registrierten Auftraggeber.

Falls der Vertragspartner kooperativ ist, könnte durch eine nachträgliche Vertragsänderung eine entsprechende Steuerklausel im Vertrag ergänzt werden, die auch rückwirkend gelten sollte.

Da die Registrierungsschwelle (OMR 38.500) für nichtansässige Unternehmer nicht greift, müssen sich nichtansässige Unternehmen zur omanischen VAT registrieren, wenn eine Verpflichtung zur Abfuhr der VAT im Oman besteht. Lediglich bei Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich des omanischen Reverse Charge gem. Art. 20 VAT Law fallen (Verpflichtung zur Abfuhr der VAT liegt diesfalls beim lokalen Auftraggeber), besteht für das nichtansässige Unternehmen keine Registrierungspflicht.   

FAZIT

Aufgrund des neuen omanischen VAT Law ist folgende Vorgehensweise zu empfehlen: 

  • Prüfung aller bestehenden Oman-Verträge auf VAT-Auswirkungen
  • Falls sich umsatzsteuerliche Auswirkungen ergeben, Prüfung der korrekten VAT-Abwicklung (Stichwort: Reverse Charge oder Registrierung)
  • Aufnahme entsprechender Steuerklauseln in sämtlichen Verträgen (damit die neue VAT für den Auftragnehmer nicht zum Kostenfaktor wird!) 

Die Vorgehensweise im Oman macht erneut deutlich, dass bei Vertragsverhandlungen nicht nur aktuelle Steuern/Abgaben beachtet, sondern stets auch zukünftige Entwicklungen bzw Änderungen mitbedacht werden sollten. Dies gilt insbesondere für Verträge mit GCC-Auftraggebern (Kuwait, Qatar), aber auch für sämtliche anderen internationalen Verträge

Gerne unterstützen wir Sie nicht nur im Zusammenhang mit Projekten im Oman, sondern auch im gesamten arabischen Raum. Für weitere Fragen und Hilfestellungen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen unserer Service Line International Tax​​​​​​​ gerne zur Verfügung.