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PRIVATSTIFTUNGEN | Zwischensteuer bei ausländischen Begünstigten

Tausch Hubert

Die Bemessungsgrundlage für die Stiftungszwischenbesteuerung verringert sich um Zuwendungen an Begünstigte, wenn hiefür KESt abgeführt wurde und auch keine Entlastung durch ein DBA erfolgte. Zuwendungen an begünstigte Ausländer sind daher nach dzt strittiger Rechtslage oftmals nicht abzugsfähig.

Bestimmte Einkünfte einer Privatstiftung unterliegen gemäß § 13 KStG einer sog. „Zwischenbesteuerung“, wobei jedoch wiederum Gutschriften im Ausmaß KESt-pflichtiger Zuwendungen an Begünstigte erfolgen. Neben der Höhe der zu berücksichtigenden Steuergutschriften aufgrund geänderter Steuersätze (siehe dazu unseren NL-Beitrag <link http: www.icon.at de publikationen news externen link in neuem>„<link http: www.icon.at de publikationen news externen link in neuem>PRIVATSTIFTUNGEN – Höhe der Zwischensteuer-Gutschriften ab 2011?“ vom 10.4.2014) ist bei eigennützigen Privatstiftungen auch die Behandlung von Zuwendungen an im Ausland ansässige Begünstigte nicht abschließend geklärt:

Bei Privatstiftungen unterbleibt grundsätzlich insoweit eine Zwischenbesteuerung, als im Veranlagungszeitraum KESt-pflichtige Zuwendungen an die Begünstigten getätigt werden und darauf tatsächlich KESt einbehalten wurde bzw auch keine Entlastung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) erfolgt ist. Die Bemessungsgrundlage für die Zwischensteuer wird sohin grundsätzlich um die KESt-pflichtigen Zuwendungen reduziert. Zuwendungen an im Ausland ansässige Begünstigte mindern hingegen nach derzeitiger Rechtslage die Bemessungsgrundlage nicht.

Diese Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Begünstigten führte bereits in der Literatur zur Diskussion, ob dadurch eine Unvereinbarkeit mit der Kapitalverkehrsfreiheit gegeben sein könnte, zumal die grenzüberschreitende Veranlagung von Kapital dadurch unattraktiver bzw negativ beeinträchtigt wird. In diesem Sinne hat der österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einem anhängigen Verfahren diese Frage nunmehr dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit dem Ersuchen auf Vorabentscheidung gemäß Art 267 AEUV vorgelegt. Im Falle einer tatsächlichen höchstgerichtlichen Bestätigung der Unvereinbarkeit würde dies bei Ermittlung von zwischensteuerpflichtigen Einkünften zur Abzugsfähigkeit auch KESt-entlasteter Zuwendungen an ausländische Begünstigte führen und könnte vor dem Hintergrund der im Jahr 2011 von 12,5% auf 25% angehobenen Zwischensteuer zusätzliche Bedeutung erlangen.

Für Rückfragen bzw auch für die Unterstützung in konkreten Fällen stehen Ihnen die Verfasser ebenso wie die übrigen Ansprechpartner der ICON gerne zur Verfügung!