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PRIVATSTIFTUNGEN | Zwischensteuergutschrift und ausländische Quellensteuern

Tausch Hubert

Tätigt eine Privatstiftung KESt-pflichtige Zuwendungen an Begünstigte, so erfolgt zugunsten der Stiftung eine Gutschrift von in Vorjahren entrichteten Zwischensteuern. Dabei sind nach Ansicht des BFG auch ausländische Quellensteuern zu berücksichtigen! 

Bestimmte Einkünfte einer Privatstiftung unterliegen einer sog. „Zwischenbesteuerung“ (§ 22 Abs 2 KStG). Zuwendungen an Begünstigte unterliegen der KESt-Pflicht, wobei diesfalls in Vorperioden entrichtete „Zwischensteuern“ der Privatstiftung wiederum im Veranlagungswege gutzuschreiben sind (§ 13 Abs 3 letzter Satz KStG).

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat kürzlich zur Höhe einer Zwischensteuergutschrift Stellung genommen und zunächst bestätigt, dass die Gutschrift mit dem gleichen Steuersatz zu berechnen sei, welcher auch bei der seinerzeit entrichteten Zwischensteuer zur Anwendung kam (BFG 17.9.2014, RV/7101453/2013). Wir hatten diese Rechtsansicht bereits in unserem NL-Beitrag vom 10.4.2014 „PRIVATSTIFTUNGEN | Höhe der Zwischensteuer-Gutschriften ab 2011?“​​​​​​​ vertreten. 

Von besonderem Interesse ist die zitierte BFG-Entscheidung allerdings auch noch aus einem anderen Grund, nämlich hinsichtlich der Berücksichtigung ausländischer Quellensteuern bei der Zwischensteuergutschrift: So lässt sich dem Erkenntnis entnehmen, dass im Jahr der Zwischensteuergutschrift angefallene anrechenbare ausländische Quellensteuern den Gutschriftsbetrag erhöhen. Nachdem dieser Punkt im Verfahren vor dem BFG nicht strittig war, dürfte dies auch der Rechtsansicht der Finanzverwaltung entsprechen. Es ist somit festzuhalten, dass anrechenbare ausländische Quellensteuern, die im Veranlagungsjahr der Zwischensteuergutschrift anfallen, den Gutschriftsbetrag erhöhen

Dies ist insoferne bemerkenswert, als nämlich grds anrechenbare ausländische Quellensteuern aus Vorjahren die Zwischensteuergutschrift nach Meinung des BMF nicht erhöhen. Fallen demnach in Veranlagungsjahren, in denen Zwischensteuer zu entrichten ist, auf zwischensteuerpflichtige Einkünfte ausländische Quellensteuern an, so sind diese zwar auf die zu entrichtende Zwischensteuer anrechenbar, kürzen aber das Volumen der gutschriftsfähigen Zwischensteuer (vgl EAS 1931 vom 21.9.2001). Insoweit kommt es daher je nach dem zeitlichen Anfall anrechenbarer ausländischer Quellensteuern zu einer tatsächlichen Ungleichbehandlung: Fallen sie im Jahr der Gutschrift an, erhöhen sie den Gutschriftsbetrag, während in Vorjahren angefallene ausländische Quellensteuern diesen reduzieren. 

Um eine solche Ungleichbehandlung in Zusammenhang mit der Berücksichtigung ausländischer Quellensteuern zu vermeiden, erscheint es im Sinne der oa BFG-Entscheidung daher sachgerecht, dass in Vorjahren angefallene ausländische Quellensteuern den gutschriftsfähigen Zwischensteuerbetrag nicht kürzen. Für Rückfragen bzw Berechnungen im Einzelfall stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung!