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QUELLENSTEUER | Keine Rückerstattung für Ehegattengemeinschaft

Beziehen Ehegatten Kapitaleinkünfte auf einem Gemeinschaftsdepot, so stehen ihnen diese nach österreichischem innerstaatlichem Steuerrecht jeweils anteilig zu. Ein in der Schweiz ansässiges Ehepaar brachte bezüglich österreichischer Quellensteuern einen gemeinsamen Rückerstattungsantrag ein. Das Finanzamt wies diesen ab. Letztendlich hatte das österreichische Höchstgericht über die Frage der Abkommenslegitimation von Ehegatten zu entscheiden.

Ein Schweizer Ehepaar bezog auf Gemeinschaftsdepots österreichische Einkünfte aus Kapitalvermögen (Fondserträge), welche mit Kapitalertragsteuer belastet waren. Auf Basis des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Österreich-Schweiz wurde ein Rückerstattungsantrag (Formular ZS-RD-1_PDF) samt Schweizer Ansässigkeitsbetätigung beim österreichischen Finanzamt zwecks Rückerstattung der abkommensrechtlich zu Unrecht einbehaltenen Quellensteuer iHv EUR 27.836,21 eingebracht. Im Rückerstattungsantrag waren beide Ehegatten als Antragsteller genannt. 

Das Finanzamt wies diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die Antragstellung mehrerer Personen auf einem Formular nicht zulässig sei, da im Bereich der Einkommensteuer in Österreich Individualbesteuerung gelte. Außerdem stehe einem Antrag, auf dem mehrere Personen als Antragsteller angeführt seien, die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht iSd § 48a BAO entgegen. Wenngleich nach darauffolgender individueller Antragstellung die Quellensteuer vom Finanzamt zurückgezahlt wurde, erhob das Ehepaar dennoch Beschwerde beim BFG, um für die Zukunft Rechtssicherheit zu schaffen. 
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BFG bejaht gemeinsam Antragsbefugnis eines Ehepaars


Mit Erkenntnis vom 8.5.2020 (RV/7100950/2019) gab das BFG der Beschwerde statt und stellt fest, dass das schweizerische Ehepaar sehr wohl gemeinsam berechtigt gewesen ist, den Rückzahlungsantrag zu stellen. Nach Artikel 2 der Vereinbarung zwischen Österreich und der Schweiz über die Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren stünde dem Empfänger von Dividenden ein Anspruch auf Steuerentlastung zu, sofern er Nutzungsberechtigter sei. Aus den Depotauszügen und dem gemeinsamen Konto, sowie die gemeinsame Antragstellung sei nach Ansicht des BFG ersichtlich, dass die Ehegatten gemeinsam das Recht zur Nutzung der streitgegenständlichen Kapitalanlagen zukäme und bejahte die gemeinsame Antragsbefugnis. Während das BFG die Möglichkeit einer Revision versagte, legte das Finanzamt außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ein. 
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VwGH lehnt gemeinsam Antragsbefugnis ab


Betreffend die Zulässigkeit einer Revision brachte das Finanzamt vor, dass keine Rechtsprechung des VwGH zu der Rechtsfrage bestehe, ob eine gemeinsame Antragstellung zweier Personen (Ehegatten) auf Rückerstattung von Kapitalertragsteuer zulässig sei. Der VwGH (28.6.2022, Ra 2020/13/0053) sah die Revision auf dieser Basis als zulässig und begründet an. 

Das Erkenntnis des BFG erwies sich nach Ansicht des VwGH schon deshalb als rechtswidrig, weil eine Feststellung über die Antragsberechtigung im Erstattungsverfahren unzulässig war. Im Gegensatz zum BFG stellte der VwGH außerdem die gemeinsame Abkommenslegitimation des in der Schweiz ansässigen Ehepaars in Abrede. Das BFG habe nicht festgestellt, dass die Ehegattengemeinschaft als solche in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist, was nach Art 4 des DBA Österreich-Schweiz Voraussetzung für die Abkommensberechtigung wäre. Es liege daher kein Anhaltspunkt dafür vor, dass ein Antrag auf Erstattung der im Abzugswege erhobenen Kapitalertragsteuer durch die Ehegattengemeinschaft - die jedenfalls nach österreichischem Recht keine Steuersubjektivität besitzt und nicht Abgabenschuldnerin ist - zulässig wäre.
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FAZIT

Entgegen der zwischenzeitigen Bestätigung durch das BFG, versagt der VwGH Ehegattengemeinschaften eine gemeinsame Antragslegitimation für Rückerstattungsanträge. Verfügen mehrere Personen über ein Wertpapierdepot und wurde in Österreich zu Unrecht Quellensteuer einbehalten, so muss jeder Depotinhaber einen gesonderten Rückerstattungsantrag über die ihm zurechenbare anteilige Quellensteuer stellen. 

Für Fragen zum Thema Quellensteuern und deren Optimierung bzw Vermeidung steht Ihnen unser Team der Service Line "International Tax" sehr gerne zur Verfügung. Wir dürfen in diesem Zusammenhang ganz besonders auf unseren NL-Beitrag "QUELLENSTEUERN | Neues DBA-Rückerstattungsverfahren ab 1.1.2023" vom 08.12.2022 hinweisen.