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QUELLENSTEUERN | Neues DBA-Rückerstattungsverfahren ab 1.1.2023

Für die an der Einkunftsquelle einzubehaltenden Abzugsteuern (Kapitalertragsteuer, Lohnsteuer, Abzugsteuern nach § 99 EStG), die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) ganz oder teilweise rückzuerstatten sind, wird durch § 240 Abs 4 BAO idF AbgÄG 2022 mit Wirkung ab 1.1.2023 eine spezielle Rechtsgrundlage geschaffen. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die neuen Bestimmungen.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 (AbgÄG 2022 – BGBl I Nr. 108/2022) wurden ua auch mehrere Neuerungen im Verfahrensrecht eingeführt, worüber wir im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrmals berichtet hatten. Im nachfolgenden Beitrag möchten wir Sie über die neuen Bestimmungen in § 240 Abs 4 BAO idF AbgÄG 2022 informieren, die mit Wirkung ab 1.1.2023 als spezielle innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Rückerstattung einbehaltener Quellensteuern aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) anzuwenden ist:


DBA-Rückerstattung von Abzugsteuern


Der Begriff „Quellensteuern“ oder „Abzugsteuern“ (in Österreich in den Ausprägungsformen Kapitalertragsteuer, Lohnsteuer, Steuerabzug in besonderen Fällen gem. § 99 EStG) bezeichnet eine besondere Erhebungsform für Ertragsteuern (Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer). Von einer Besteuerung an der Quelle bzw Quellensteuer spricht man dann, wenn ein Steuerabzug an der Quelle einer Zahlung erfolgt und nur der danach verbleibende Nettobetrag vom Schuldner an den Gläubiger – in DBA-Fällen in einem anderen Land - überwiesen wird. Es wird dadurch eine inländische Einkunftsquelle besteuert.

Die Zuteilungsregelungen der von Österreich mit anderen Staaten bilateral geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) begrenzen häufig das innerstaatliche Besteuerungsrecht. Wurde zunächst ein Steuereinbehalt an der Quelle (vom Zahlungsbetrag) in einem bestimmten Ausmaß vorgenommen, welches jedoch vom konkreten DBA nicht eingeräumt wird, so kann eine Rückerstattung des Differenzbetrages erfolgen.

Anträge auf Rückerstattung von Abzugsteuern aufgrund eines DBA wurden in Österreich bis dato nach den allgemeinen Regelungen in § 240 Abs 3 BAO durchgeführt. Ab 1.1.2023 steht mit § 240 Abs 4 BAO idF AbgÄG 2022 für derartige Rückerstattungsfälle folgende spezifische Rechtsgrundlage zur Verfügung:  


Neue Bestimmungen in § 240 Abs 4 BAO


„Auf Antrag des Abgabepflichtigen hat die Rückzahlung des einbehaltenen und entrichteten Betrages aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung insoweit zu erfolgen, als nicht ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist oder zu erfolgen hat. Der Antrag kann ungeachtet allfälliger im Abkommen vereinbarter kürzerer Fristen bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Abweichend davon und ungeachtet der Verjährung ist der Antrag bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zulässig, wenn der Rückzahlungsanspruch auf einem Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 oder 4 beruht. Im Haftungsweg nachgeforderte Beträge sind nur insoweit rückzuzahlen, als sie dem Abzugsverpflichteten (§ 78, § 95 Abs. 2 oder § 100 Abs. 2 EStG 1988) vom Abgabepflichtigen ersetzt wurden.“


Die Neuregelungen im Detail


Es wird zunächst klargestellt, dass eine DBA-Rückerstattung nur dann möglich ist, „als nicht ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist oder zu erfolgen hat“. Das DBA-Rückerstattungsverfahren steht damit immer dann offen, wenn nicht eine Pflichtveranlagung oder tatsächlich eine freiwillige Veranlagung erfolgt.   

Die Rückerstattungsfrist wird für Österreich einheitlich mit fünf Jahren festgelegt. Dies gilt auch dann, wenn in einem DBA eine kürzere Frist vorgesehen ist (zB vier Jahre im DBA-Deutschland). Der Fristenlauf erstreckt sich „bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt“. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang somit der tatsächliche Einbehalt und nicht der Zeitpunkt der ursprünglichen Steuerabzugsverpflichtung, sodass etwa auch im Rahmen einer Betriebsprüfung nachträglich vorgeschriebene Abzugsteuern rückerstattbar sein können. Diese gesetzliche Klarstellung ist durchaus zu begrüßen: Zwar entsprach dies schon bisher der Meinung der Finanzverwaltung (EAS 3213 vom 18.4.2011; EAS 427 vom 21.4.1994), wurde jedoch in der Betriebsprüfungspraxis mitunter in Frage gestellt.

§ 240 Abs 4 BAO ermöglicht es auch, Anträge auf DBA-Rückerstattung nach bilateralen Verständigungs-, Schieds- und Streitbeilegungsverfahren ungeachtet der Verjährung innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Einigungs- bzw Aufhebungsbescheides (§ 48 Abs 2 und 4 BAO) zu stellen.

Außerdem sieht § 240 Abs 4 letzter Satz BAO vor, dass im Haftungsweg nachgeforderte Beträge nur insoweit rückerstattet werden können, als der Steuerpflichtige dem zum Steuerabzug Verpflichteten den nachgeforderten Betrag auch tatsächlich ersetzt hat. Der Haftende muss daher die (etwa nach einer Betriebsprüfung) ihm vorgeschriebene Abzugsteuer dem ausländischen Steuerpflichtigen verrechnen.  


FAZIT


​​​​​​​Mit Wirkung ab 1.1.2023 besteht in Österreich für DBA-Rückerstattungsanträge gemäß § 240 Abs 4 BAO eine spezielle innerstaatliche Rechtsgrundlage. Dabei wurden gegenüber den bisherigen allgemeinen Regelungen (§ 240 Abs 3 BAO) einige Klarstellungen getroffen und die Fristen vereinheitlicht.

Ergänzend dürfen wir auch nochmals auf unseren NL-Beitrag QUELLENSTEUERN | Antragsfristen für Rückerstattung aufgrund DBA​​​​​​​​​​​​​​ vom 14.9.2019 hinweisen. 

Abschließend möchten wir Sie auch auf unsere Webinare zu den angesprochenen Themenbereichen hinweisen. Nähere Details und Termine finden Sie in unserem Veranstaltungskalender​​​​​​​​​​​​​​.

Wenn Sie weitergehende Fragen zu diesen oder ähnlichen Themen haben, so kontaktieren Sie bitte gerne die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Lines International Tax​​​​​​​" oderTransfer Pricing​​​​​​​.