NEWS  |   |  

QUELLENSTEUERN | Entlastung durch ausländische Ansässigkeitsformulare?

Für die Entlastung von Abzugsteuern an der Quelle sind nach der DBA-Entlastungsverordnung die vom österreichischen BMF aufgelegten Formulare ZS-QU1 (für natürliche Personen) bzw ZS-QU2 (für juristische Personen) zu verwenden. Nachweise der Ansässigkeit auf ausländischen Formularen werden hingegen vom BMF grundsätzlich nicht akzeptiert. Mit Mexiko, Thailand, Türkei und den USA wurde jedoch vereinbart, dass auch von der ausländischen Behörde ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigungen, welche den österreichischen Formularen beigeheftet werden, als tauglicher Nachweis der Abkommensberechtigung und der daraus resultierenden Quellensteuerentlastung anerkannt werden.

Sind Einkünfte von im Ausland ansässigen Personen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ganz oder teilweise von einer inländischen Abzugsbesteuerung zu entlasten, kann diese Entlastung unter bestimmten Voraussetzungen durch unmittelbare Anwendung des betreffenden DBA vom Vergütungsschuldner (Abfuhrverpflichteten) selbst herbeigeführt werden (Entlastung an der Quelle). In diesem Fall ist von vornherein keine Abzugsteuer einzubehalten, der Zahlungsempfänger erhält somit die volle Zahlung. Die dafür insbesondere erforderliche Abkommensberechtigung des ausländischen Einkünfteempfängers kann dem Grunde nach durch eine von der ausländischen Steuerverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung unter Verwendung der österreichischen amtlichen Vordrucke ZS-QU1 (für natürliche Personen) oder ZS-QU2 (für juristische Personen) glaubhaft gemacht werden (DBA-Entlastungsverordnung; Erlass des BMF vom 10. März 2006, AÖF Nr. 127/2006, BMF-010221/0101-IV/4/2006). Hingegen ist eine direkte Entlastung an der Quelle unzulässig, wenn diesen Dokumentationsanforderungen nicht ausreichend entsprochen wird, insbesondere nicht die dafür vorgesehenen Formulare verwendet werden. 

Wird die Entlastung an der Quelle verweigert, ist eine Rückerstattung der zunächst einzubehaltenden und an das Finanzamt abzuführenden Abzugsteuer zu beantragen. Ein derartiger Rückzahlungsantrag ist grundsätzlich unter Verwendung des amtlichen Vordruckes ZS-RD1 (deutsch) oder ZS-RE1 (englisch) zu stellen, wenn die abzugspflichtigen Einkünfte ab 1.1.2002 zugeflossen sind (Erlass des BMF vom 17. Dezember 2001, AÖF Nr. 63/2002, 04 0101/41-IV/4/01). In der Praxis sollte allerdings primär eine Entlastung an der Quelle angestrebt werden, da der Rückerstattungsprozess einige Zeit (bis zu 18 Monate) in Anspruch nehmen kann und daher entsprechende liquiditätsmäßige Nachteile zeitigt. 

Sowohl für die direkte Entlastung an der Quelle als auch für ein Rückerstattungsverfahren sind grundsätzlich die vom österreichischen BMF dafür jeweils vorgesehenen Formulare zwingend zu verwenden. 

Die vom österreichischen BMF aufgelegten Formulare zur Bestätigung der Ansässigkeit für Zwecke der unmittelbaren Entlastung an der Quelle nach der oa DBA-EVO bzw für die Rückerstattung werden aber von manchen Staaten nicht anerkannt. Mit Mexiko, Thailand, Türkei und den USA hat man daher im Rahmen von DBA-Verständigungsverfahren vereinbart, dass ungeachtet der obgenannten Erlässe die Ansässigkeit auch mittels von der ausländischen zuständigen Behörde ausgestellter und den österreichischen Formularen beigehefteter Ansässigkeitsbescheinigungen nachgewiesen werden kann (BMF-Info vom 29.1.2019, 010221/0027-IV/8/2019). Für die USA bedeutet dies beispielsweise, dass die Ansässigkeit auch durch die vom Internal Revenue Service (IRS) ausgestellten und den österreichischen Formularen angefügten Ansässigkeitsbescheinigungen (US Form 6166) glaubhaft gemacht werden kann. 

Die bisherigen länderspezifischen Erlässe (BMF-010221/0869-IV/4/2007, BMF-010221/0147-IV/4/2013, BMF-010221/0436-VI/8/2014 und BMF-010221/0658-VI/8/2016) sind im oa Erlass vom 29.1.2019 eingearbeitet und wurden daher aufgehoben

FAZIT

Eine direkte DBA-rechtliche Entlastung an der Quelle von der österreichischen Abzugsteuer nach § 99 EStG ist vor allem deshalb anzustreben, weil die alternative Quellensteuerreduktion im Rückerstattungswege relativ aufwändig (erforderliche Vorausmeldung etc) und mit entsprechenden Liquiditätsnachteilen für die im Ausland ansässigen DBA-Berechtigten verbunden ist. Problematisch ist in Zusammenhang mit den relativ strengen Formalismen, dass einzelne Staaten die vom österreichischen BMF für Zwecke der Ansässigkeitsbescheinigung aufgelegten und grds zwingend zu verwendenden Formulare (zB ZS-QU2) nicht bestätigen. Mit Mexiko, Thailand, Türkei und den USA wurde daher vereinbart, dass die Ansässigkeit auch auf den von der ausländischen Behörde ausgestellten und den österreichischen Formularen beigehefteten Ansässigkeitsbescheinigungen nachgewiesen werden kann. Sollten allerdings im Einzelfall weitere Staaten die verlangte Bestätigung auf österreichischen Formularen verweigern, wäre eine unmittelbare Entlastung an der Quelle ausgeschlossen und daher der relativ mühsame Rückerstattungsweg zu beschreiten. Überdies sollten diesfalls auch Verständigungsvereinbarungen beim BMF angeregt werden.

Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Line "International Tax" gerne zur Verfügung. 

Als Kompetenzzentrum für internationales Steuerrecht beschäftigen wir uns in der täglichen Praxis auch umfassend mit Quellensteuerfragen. Auf folgende weitere Newsletter-Beiträge und sonstige Veröffentlichungen dürfen wir Sie ergänzend zum obigen Beitrag hinweisen: