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REGIERUNGSPROGRAMM 2025-2029 | Das bringt die Zukunft für Unternehmen

Am 27. Februar 2025 haben die Koalitionsparteien ÖVP, SPÖ und NEOS ihr gemeinsames Regierungsprogramm für die Jahre 2025–2029 präsentiert. Mit der Angelobung am 3. März 2025 rücken nun die steuer- und finanzpolitischen Vorhaben in den Fokus. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Maßnahmen des Regierungsprogramms für Unternehmen und deren potenzielle Auswirkungen. Bis zu den konkreten gesetzlichen Umsetzungen der angedachten steuerlichen Maßnahmen wird man sich allerdings noch gedulden müssen. Hinsichtlich der Änderungen im Bereich der Personalbesteuerung dürfen wir auf unseren Newsletter-Beitrag „REGIERUNGSPROGRAMM 2025-2029 | Mehr Netto vom Brutto?“ vom 12.03.2025 verweisen. 

Anhebung der Luxustangente ab 2027

Bisher werden Aufwendungen für PKWs steuerlich nur anerkannt, wenn sie betrieblich veranlasst und angemessen sind. Die Grenze für die steuerliche Angemessenheit der Anschaffungskosten von neuen Personen- oder Kombinationskraftwagen beträgt derzeit EUR 40.000 (Luxustangente)

Laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 20.03.2024 (Ro 2022/15/0043) ist die PKW-Luxustangente als „Bruttogrenze“ zu betrachten. Wenn der Unternehmer beim Kauf eines E-PKWs Anspruch auf Vorsteuerabzug hatte, muss die Umsatzsteuer von den Anschaffungskosten abgezogen werden. Dadurch verringert sich der Wert der Luxustangente auf EUR 33.333,33. 

Die Bundesregierung bekennt sich – unter Budgetvorbehalt – zu einer schrittweisen Anhebung der Luxustangente: 

  • Erster Schritt: Ab 2027 soll die Grenze auf EUR 55.000 angehoben werden. 
  • Langfristiges Ziel: Eine weitere Anpassung in Richtung EUR 65.000 ist vorgesehen. 

Gewinnfreibetrag: Geplante Erhöhung des Grundfreibetrags ab 2027

Der Gewinnfreibetrag (GFB) ist eine steuerliche Vergünstigung für natürliche Personen, die unabhängig von der Art der Gewinnermittlung zur Anwendung kommt und die steuerpflichtigen betrieblichen Einkünfte reduziert. Dabei ist der Gewinnfreibetrag in einen Grundfreibetrag und einem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag unterteilt. Der Grundfreibetrag wird bisher bis zu einem Gewinn von EUR 33.000 iHv 15 % gewährt und ist an keine Investitionen gebunden. Somit stehen einem Steuerpflichtigen ein Grundfreibeitrag von maximal EUR 4.950 zu. Für darüberhinausgehende Gewinne kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag beansprucht werden. Dafür ist eine Investition in bestimmte abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren oder in spezielle Wertpapiere erforderlich. 

Im Regierungsprogramm ist vorgesehen, dass der Grundfreibetrag von bisher EUR 33.000 auf EUR 50.000 angehoben wird. Dadurch sollen Unternehmer künftig bis zu EUR 7.500 (15 % von EUR 50.000) steuerfrei geltend machen können, ohne dass Investitionen erforderlich sind. Bezüglich des investitionsbedingten Anteils des GFB sind im Regierungsprogramm keine Änderungen vorgesehen. 

Betriebsübergaben: Geplante Erleichterungen ab 2027

Gemäß § 24 Abs. 4 EStG 1988 kann bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils unter anderem ein Freibetrag iHv EUR 7.300 in Anspruch genommen werden, wobei bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils der Freibetrag nur aliquot zusteht. Unternehmen, die unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallen, sind jedoch von dieser Regelung ausgenommen. 

Neben den Freibetrag kann nach § 37 Abs. 2 EStG auch die Dreijahresverteilung oder nach § 37 Abs. 5 EStG der Hälftesteuersatz beantragt werden. Die Hälftesteuersatz-Begünstigung kann jedoch nur dann angewendet werden, wenn die Veräußerung sowohl in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit steht. 

Nachdem in den nächsten Jahren mit zahlreichen Übergaben von Familienunternehmen gerechnet wird, plant die neue Regierung die Nachfolge von Unternehmen, insbesondere bei Familienunternehmen, steuerlich zu begünstigen. Zu den vorgesehenen Maßnahmen gehören: 

  • Erhöhung des Veräußerungsfreibetrags: Ab dem 1. Januar 2027 soll der Freibetrag für die Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils von derzeit EUR 7.300 auf EUR 45.000 angehoben werden. Ziel dieser Anpassung ist es, die steuerliche Belastung bei Unternehmensübergaben zu reduzieren und insbesondere die Fortführung von Familienbetrieben zu fördern. 
  • Aufhebung des Berufsverbots für den Hälftesteuersatz: Zudem soll das bislang geltende Berufsverbot (Einstellung der Erwerbstätigkeit) für die Nutzung des Hälftesteuersatzes nach § 37 Abs. 5 EStG 1988 abgeschafft werden. Dadurch könnten Unternehmer den steuerlichen Vorteil des Hälftesteuersatzes künftig auch dann nutzen, wenn sie weiterhin erwerbstätig bleiben. 

Sonderabschreibung

Im Rahmen des Regierungsprogramms 2025-2029 sollen des Weiteren die vorgesehenen Abschreibungsdauern iSd § 8 EStG (für Gebäude, PKWs, Firmenwert) insgesamt überprüft und möglicherweise an die tatsächlichen Nutzungsdauern angepasst werden. 

Änderungen im UGB

Auch im Bereich des UGB ist im Regierungsprogramm vorgesehen, dass zwei wesentliche Neuerung geprüft werden sollen. Einerseits will die Bundesregierung die Möglichkeit eines Aufwertungswahlrechts für Grund und Boden auf den Verkehrswert prüfen, wobei entsprechende Vorkehrungen im Gläubigerschutz mitgedacht werden. Andererseits soll für Start-Ups ein Aktivierungswahlrecht für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände angedacht werden, um so den bisherigen Nachteil des Aktivierungsverbots für diese Vermögensgegenstände im internationalen Wettbewerb zu beseitigen. Den Gläubigerschutz soll dabei bspw durch eine Ausschüttungssperre Rechnung getragen werden. 

FAZIT

Auf ertragsteuerlicher Ebene bringt das Regierungsprogramm 2025–2029 keine umfangreichen steuerlichen Neuerungen mit. Zusammenfassend sollen folgende Punkte in den nächsten Jahren beschlossen/geprüft werden: 

  • Luxustangente für PKW: Geplante Anhebung der steuerlichen Grenze auf EUR 55.000 ab 2027, mit einer weiteren Erhöhung auf EUR 65.000 in Aussicht. 
  • Gewinnfreibetrag: Erhöhung des Grundfreibetrags ab 2027 von derzeit EUR 33.000 auf EUR 50.000, wodurch Unternehmer bis zu EUR 7.500 steuerlich begünstigt geltend machen können. 
  • Betriebsübergaben: Erhöhung des Veräußerungsfreibetrags von EUR 7.300 auf EUR 45.000 sowie die Aufhebung des Berufsverbots bei Nutzung des Hälftesteuersatzes. 
  • Sonderabschreibungen: Überprüfung der steuerlichen Abschreibungsdauern und möglicherweise Anpassung auf die tatsächlichen Nutzungsdauern. 

Zudem sind die angedachten Änderungen im UGB (Aufwertungswahlrecht für Grund und Boden und Aktivierungswahlrecht für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände) für Unternehmen von hoher Relevanz. Für die wesentlichen angedachten Neuerungen im Bereich der Personalbesteuerung und Lohnverrechnung dürfen wir nochmals auf den entsprechenden NL-Betrag verweisen (“REGIERUNGSPROGRAMM 2025-2029 | Mehr Netto vom Brutto?“ vom 12.03.2025). Für sämtliche Fragen zu den angedachten ertragsteuerlichen Änderungen stehen Ihnen unsere Experten der Service Line Corporate Tax gerne zur Verfügung.