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RUMÄNIEN | UMSATZSTEUER - Split Payments ab 1.1.2018!

Breuer Florian  |  Hochreiter Barbara

Mit 1.1.2018 erfolgt in Rumänien die Einführung eines sog. Split Payment-Systems und damit eine erhebliche Veränderung der umsatzsteuerlichen Abwicklung in diesem EU-Mitgliedstaat. Konkret handelt es sich dabei um eine spezielle Variante des Reverse Charge, die dazu dienen soll, das rumänische USt-Aufkommen zu sichern. Von dieser Änderung sind alle in Rumänien umsatzsteuerlich registrierten Unternehmen betroffen. 

Wie bereits durch wörtliche Übersetzung des Begriffs „Split Payment“ schlussgefolgert werden kann, handelt es sich bei diesem Mechanismus um eine zahlungstechnische Aufteilung umsatzsteuerpflichtiger Transaktionen. Demnach ist künftig nur noch der Nettobetrag auf das eigene Geschäftskonto des Leistungserbringers zu überweisen, während der daraus resultierende Umsatzsteuerbetrag auf ein eigenständiges rumänisches Bankkonto zu transferieren ist. 

Dies bedeutet, dass alle in Rumänien umsatzsteuerlich registrierten Unternehmen ein zusätzliches bzw gesondertes rumänisches Bankkonto für Umsatzsteuerzahlungen eröffnen müssen. Auf dieses Konto haben die Auftraggeber (spätestens) ab 1.1.2018 alle ihnen in Rechnung gestellten rumänischen USt-Beträge direkt zu überweisen. Darüber hinaus dient dieses Bankkonto zur Begleichung etwaiger USt-Beträge für Eingangsleistungen, sodass über dieses Konto Vorsteuer- und Umsatzsteuerbeträge direkt bezahlt werden. Die Fälligkeiten für die USt-Zahllasten bleiben unverändert. Es ist jedoch besonders darauf zu achten, dass das Konto stets über hinreichende Deckung verfügen muss, damit die USt-Zahllasten zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen wirksam werden bzw ohne Säumnisfolgen bei der rumänischen Steuerverwaltung einlangen. 

Da sicherlich noch gewisse Systemanpassungen erforderlich sind, kann das neue „split paymentbereits ab 1.10.2017 freiwillig angewandt werden. Bitte beachten Sie dabei insbesondere auch, dass bei Beantragung rumänischer Vorsteuerguthaben alle formalrechtlichen Erfordernisse zwingend zu erfüllen sind (neben den entsprechenden Transportdokumenten müssen insb. auch die Netto- bzw Steuerbeträge eindeutig den entsprechenden Fakturen zugeordnet werden können). Wir empfehlen, die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen ehestmöglich zu treffen, damit den neuen administrativen Verpflichtungen zeitgerecht nachgekommen werden kann. 

Die Konzeption des „Split Payment“ ist derzeit ein brandaktuelles Diskussionsthema der gesamten Umsatzsteuerpraxis. Auch einige andere EU-Mitgliedstaaten haben es bereits ansatzweise eingeführt (wenngleich für einen eingeschränkten Adressatenkreis) bzw erwägen es künftig als Betrugsbekämpfungsmaßnahme zu forcieren. Da eine derartige Verwaltungsverschärfung für ausländische Unternehmer erhebliche administrative Mehraufwendungen mit sich bringt, wird auch in den zuständigen rumänischen Steuerausschüssen derzeit noch heftig über eine kurzfristige Anpassung des geplanten Anwendungsbereiches diskutiert. 

Zusammenfassung und Handlungsbedarf

Nach derzeitigem Stand sollen ab 1.1.2018 verpflichtend die Geschäftskonten aller ausländischen, in Rumänien zur USt registrierten Unternehmen nur noch zur Vereinnahmung der ausgangsseitig in Rechnung gestellten Nettobeträge für die erbrachten Leistungen dienen. Zur gesonderten Vereinnahmung der darauf entfallenden Umsatzsteuerbeträge bzw zur Bezahlung von USt-Beträgen für die erhaltenen Eingangsleistungen (Vorsteuern) hat ein gesondertes rumänisches Bankkonto geführt zu werden. USt-Zahllasten sind sodann ausschließlich von diesem rumänischenUSt-Konto“ zu entrichten. 

Eine freiwillige vorzeitige Systemumstellung bereits ab 1.10.2017 ist zulässig. Jedenfalls sollten die notwendigen Maßnahmen für die geplante Änderung der umsatzsteuerlichen Abwicklung in Rumänien zeitgerecht getroffen werden. 

Einzelne Umsetzungsdetails sind derzeit allerdings noch in Diskussion. Sobald uns neue Informationen zu dem per Jahreswechsel geplanten „split payment“ in Rumänien vorliegen, insbesondere betreffend eventueller Erleichterungen (Einschränkung des Adressatenkreises?), werden wir unsere Mandanten selbstverständlich umgehend darüber informieren. 

Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!