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SCHWEIZ | Änderungen beim System der Bezugssteuer

Holzweber Martina  |  Sommer Michaela

Mit 1.1.2015 kam es zu einer Änderung beim Schweizer Bezugssteuersystem. Dies kann unter Umständen zu künftigen Registrierungsverpflichtungen für Leistungen ausländischer Unternehmer in der Schweiz führen!

Im Gegensatz zur Europäischen Union existiert in der Schweiz kein allgemeines Reverse Charge-System. Mittels System der sog. „Bezugssteuer“ kommt es allerdings auch in der Schweiz zur Übertragung der Steuerschuld auf den Schweizer Leistungsempfänger für Leistungen, die der Bezugssteuer unterliegen. Als Voraussetzung für eine solche Verlagerung der Steuerschuld bei der Bezugssteuer darf allerdings der leistende Unternehmer weder in der Schweiz ansässig noch umsatzsteuerlich registriert sein, während es sich beim Leistungsempfänger um einen in der Schweiz ansässigen Unternehmer handeln muss. Ist der leistende Unternehmer mit Sitz im Ausland hingegen im Register der steuerpflichtigen Personen in der Schweiz eingetragen, ist die Anwendung der Bezugssteuer ausgeschlossen.

Änderungen ab 1.1.2015

Mit 1.1.2015 erfolgte in Art 9a der Mehrwertsteuerverordnung (der Bezugssteuer unterliegende Leistungen) folgende Präzisierung (Einschränkung des Art 45 Abs 1 Ziffer 3 Schweizer MWSTG):

Als Leistungen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Schweizer MWSTG (der Bezugssteuer unterliegende Leistungen) gelten ausschließlich Dienstleistungen.

Die sohin erfolgte Einschränkung auf Dienstleistungen hat erhebliche Auswirkungen für die Beurteilung der Frage, ob ein ausländisches Unternehmen, welches in der Schweiz steuerbare Leistungen erbringt, verpflichtet ist, sich in das Schweizer Mehrwertsteuerregister eintragen zu lassen und in der Folge die entsprechenden Umsätze mit 8 % Schweizer Mehrwertsteuer zu fakturieren hat.

Grundsätzlich sind Unternehmen mit Sitz im Ausland gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Schweizer MWSTG, welche in der Schweiz ausschließlich der Bezugssteuer (Artikel 45-49 Schweizer MWSTG) unterliegende Leistungen erbringen, von der Steuerpflicht in der Schweiz befreit und müssen sich somit nicht in das Schweizer Mehrwertsteuerregister eintragen lassen.

Während diese Vereinfachung bis 31.12.2014 auch für Lieferungen galt, greift die Bezugssteuer seit 1.1.2015 ausschließlich für Dienstleistungen.

Wenn ein Unternehmen mit Sitz im Ausland innerhalb eines Jahres mehr als 100.000 CHF steuerbare Umsätze (einschließlich Lieferungen!) in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein erzielt, hat sich dieses Unternehmen in das Schweizer Mehrwertsteuerregister eintragen zu lassen und die Umsätze entsprechenden Umsätze mit nationaler Mehrwertsteuer abzurechnen.

Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass der Begriff der Dienstleistung in der Schweiz wesentlich enger ausgelegt wird als etwa in Österreich. So stellt manches, was hierzuland als Dienstleistung angesehen wird, in der Schweiz eine Lieferung dar. Als „Lieferungen“ gelten gemäß Artikel 3 Buchstabe d Schweizer MWSTG:

  1. Das Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen,

  2. das Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloß geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist (insbesondere Änderungs-, Reparatur-, Reinigungsarbeiten, Einstell- und Inbetriebsetzungsarbeiten, Unterhaltungs- und Kontrollarbeiten an Anlagen sowie Software-Installationen bei Kunden vor Ort) sowie

  3. das Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung (insbesondere Vermietung, Leasing und Verpachtung).

Weitere geplante Änderungen

Darüber hinaus beschloss der Schweizer Bundesrat in seiner Sitzung vom 25.2.2015 noch eine weitere Verschärfung, welche 2016 bzw. 2017 im Schweizer MWSTG umgesetzt werden soll: Demnach sollen zukünftig ausländische und inländische Unternehmen in der Schweiz bereits steuerpflichtig sein, wenn sie einen weltweiten Umsatz von mindestens 100.000 CHF (ds rund 93.000 EUR) erzielen. Aktuell beschränkt sich die Umsatzgrenze noch auf die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein (siehe oben).

Sobald uns diesbezüglich nähere Details vorliegen, werden wir Sie im Rahmen unseres Newsletters darüber informieren.

Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Mitarbeiter des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!