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SCHWEIZ | Leitfaden für Dienstnehmerentsendungen

Die Schweiz gilt seit jeher als attraktiver Unternehmensstandort. So zieht es mitunter auch österreichische Unternehmen in dieses Nachbarland. Insbesondere auch Anlagenbauunternehmen, wenngleich hier in der Regel die optimale lokale Projektabwicklung im Vordergrund steht. Dazu werden teilweise eigene Tochtergesellschaften oder Niederlassungen in der Schweiz gegründet, um das Tätigwerden vor Ort zu erleichtern bzw mit den lokalen Mitbewerbern konkurrieren zu können. In vielen Fällen kommt es jedoch lediglich zu kürzeren Einsätzen und somit zu kurzfristigen Entsendungen von Mitarbeitern in die Schweiz. Im folgenden Beitrag möchten wir Sie darüber informieren, welche Bestimmungen es bei kurz- sowie auch längerfristigen Einsätzen von Dienstnehmern österreichischer Unternehmen in der Schweiz zu beachten gilt.

Allgemeine Hinweise zur Meldepflicht bei Entsendungen 

Die Schweiz ist zwar bekanntlich kein EU-Mitglied, dennoch ist – bereits seit 2002 - ein Abkommen über Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Union in Kraft, welches für die meisten Mitgliedstaaten der EU sowie der EFTA zu wesentlichen Erleichterungen im Zusammenhang mit Arbeitseinsätzen in der Schweiz führt: Demgemäß müssen Personen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen sowie auch nichtselbständige Dienstnehmer erst ab einem Zeitraum von 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz einholen. Wird der Zeitraum von 90 Arbeitstagen hingegen nicht überschritten, ist lediglich eine Onlinemeldung seitens des Arbeitgebers über den Tätigkeitseinsatz durchzuführen. Dauert der Einsatz maximal acht Tage, so dürfen die Dienstnehmer überhaupt melde- und bewilligungsfrei in der Schweiz tätig werden. Die Achttagesfrist ist jedoch nicht für alle Branchen anwendbar. Somit ist etwa das Bauhaupt- und -nebengewerbe von dieser Vereinfachungsregel ausgenommen. Die Unternehmen haben bei einem geplanten Einsatz stets eine Onlineregistrierung VOR Arbeitsbeginn durchzuführen. 

Bei Nichteinhaltung der Voranmeldefrist können Geldstrafen von bis zu CHF 5.000 verhängt werden. Bei schweren Verstößen oder im Wiederholungsfalle droht sogar eine Dienstleistungssperre. Es ist somit ratsam, die Meldung jedenfalls innerhalb der vorgesehenen Fristen durchzuführen. 

Einsatzdauer länger als 90 Arbeitstage 

Liegt ein Arbeitseinsatz von mehr als 90 Arbeitstagen vor, so hat dies im Vorhinein geplant zu werden, da bereits vier Wochen VOR Ablauf des 90-Tage-Zeitraums ein Antrag auf Arbeitsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Behörde gestellt werden muss. Die verfügbaren 90 Arbeitstage beziehen sich auf die effektiven Arbeitstage pro Kalenderjahr eines Entsendeunternehmens bzw eines Arbeitgebers. In welchen Unternehmen und wie viele Personen gleichzeitig entsendet sind, spielt dabei keine Rolle. Dieser Punkt ist für eine zeitgerechte Einsatzplanung von zentraler Bedeutung. 

Weitere Verpflichtungen 

  • Mitnahme der Entsendebescheinigung A1 (Sozialversicherung)
  • Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge (kollektivvertragliche Bestimmungen)
  • Einhaltung der von den paritätischen Kommissionen bestimmten Mindestlöhne
  • Einhaltung der Arbeitszeit / Wochenruhe / Höchstarbeitszeit (50 bzw in manchen Branchen maximal 45 Wochenstunden)
  • Einhaltung der Mindestdauer der Ferien (Urlaub)
  • Nur ausnahmsweiser Anfall von Überstunden (wird streng überwacht!)
  • Beachtung des Arbeitsverbots am Wochenende (von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr)
  • Dokumentation der Arbeitszeiten (Stundenzettel führen) 

Die Praxis zeigt, dass sich kantonale Arbeitsinspektorate durch vermehrte Kontrollen bemerkbar machen, die je nach Kanton variieren. Gerne können wir die jeweils gültigen Arbeitsbestimmungen für Sie abklären. 

Sondervorschriften für Bulgarien, Rumänien und Kroatien

Wie eingangs ausgeführt, gibt es für die meisten EU-Mitgliedstaaten sowie EFTA-Staaten Erleichterungen für Tätigkeitseinsätze in der Schweiz. Dies gilt allerdings NICHT für Rumänien und Bulgarien. Diese Länder sind vielmehr den Nicht-EU/EFTA-Mitgliedstaaten gleichgestellt und müssen daher eine dauerhafte Zulassung zum regulären Arbeitsmarkt in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat vorweisen. Die betroffenen Dienstnehmer müssen daher mindestens zwölf Monate im Besitz einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarte sein.

Eine weitere Sonderbestimmung gibt es für Dienstnehmer aus Kroatien:  Kroatische Dienstnehmer eines Unternehmens mit Sitz in Kroatien aus dem Bauhauptgewerbe (Hoch- und Tiefbau) und Baunebengewerbe unterliegen einer Bewilligungspflicht ab dem ersten Tag (somit nicht erst ab dem 90. Arbeitstag). 

Diese speziellen Vorschriften sind auch für österreichische Unternehmen, die Subunternehmer aus Bulgarien, Rumänien und Kroatien beschäftigen, von Bedeutung.  

Abgrenzung zur Arbeitskräfteüberlassung 

Es sei nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die obigen Ausführungen auf die Entsendung von Dienstnehmern in die Schweiz beziehen (zB  auf Basis eines Werkvertrages). 

Eine Arbeitskräfteüberlassung eines ausländischen Unternehmens in die Schweiz ist hingegen NICHT möglich: Nach Art 22 Abs 3 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art 12 Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) ist der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz nämlich nicht gestattet. Dieses Verbot umfasst einerseits das Verbot für Personalverleiher mit Sitz im Ausland, ihre Arbeitnehmer schweizerischen Unternehmen zu überlassen, und andererseits auch das Verbot für Personalverleiher mit Sitz im Ausland, ihre Arbeitnehmer ausländischen Arbeitgebern zu überlassen, welche ihre Dienstleistungen in der Schweiz erbringen. Wird ohne die erforderliche Bewilligung Personal verliehen, so droht gem Art 39 Abs 1 AVG eine Strafe von bis zu CHF 100.000. Der schweizerische Beschäftigerbetrieb kann nach Art 39 Abs 2 lit a AVG mit einer Strafe von bis zu 40.000 CHF belegt werden. 

Erlaubt ist demgegenüber - unter bestimmten Voraussetzungen - ein konzerninterner Verleih von Arbeitskräften.

FAZIT 

Planen Unternehmen in der EU/EFTA den Einsatz ihrer Dienstnehmer in der Schweiz, so ist dies grundsätzlich ohne allzu viel administrativen Mehraufwand möglich. Wichtig ist die Beachtung der verschiedenen Fristen in bestimmten Branchen (zB im Baugewerbe, wo bereits ab dem ersten Arbeitstag eine Meldung zu erfolgen hat, die bereits acht Tage vor dem Arbeitseinsatz abzugeben ist). Überschreitet der Einsatz eines Unternehmens den Zeitraum von 90 Arbeitstagen, so muss jedenfalls eine Aufenthaltsbewilligung eingeholt werden. 

Spezielle Sondervorschriften bestehen für Unternehmen aus BulgarienRumänien und Kroatien, die insbesondere auch dann zu beachten sind, wenn etwa ein österreichisches Unternehmen Subunternehmer aus diesen Staaten „zukauft“. 

Auch sei nochmals auf die Unterscheidung von Entsendung und Arbeitskräfteüberlassung hingewiesen, zumal letztere für ausländische Personalverleiher in der Schweiz grundsätzlich verboten ist. 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse und Durchführung der notwendigen Meldungen für Arbeitseinsätze in der Schweiz. Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen ExpertInnen der Service Line "Global Employment Services" sowie "International Tax"​​​​​​​ gerne zur Verfügung!