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SLOWENIEN | Vorsicht Falle beim Haftungs-Reverse Charge!

Breuer Florian  |  Holzweber Martina

Immer wieder gehen Unternehmer davon aus, dass eine Werklieferung in Slowenien unter Anwendung des Reverse Charge netto an den slowenischen Auftraggeber fakturiert werden darf. Zumal vereinzelt zu lesen war, dass in Slowenien ein Reverse Charge für Werklieferungen ausländischer Unternehmer umgesetzt worden sei. Doch Achtung: Es handelt sich dabei bloß um ein sog. Haftungs-Reverse Charge!

Die Werklieferung ist im slowenischen UStG als solche nicht definiert. Wird allerdings eine funktionstüchtige Anlage gegenüber dem Auftraggeber geschuldet, so ist aus slowenischer Sicht insgesamt vom Vorliegen einer Werklieferung auszugehen. Derartige Umsätze sind demnach in Slowenien steuerbar und steuerpflichtig. In weiterer Folge ist zu prüfen, ob die Fakturierung mit Ausweis der nationalen Umsatzsteuer erfolgen muss, oder ob es eine Vereinfachung für derartige Umsätze ausländischer Unternehmer gibt.

Die Vereinfachungsregelung kann laut slowenischem UStG für Bauleistungen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn beide beteiligten Unternehmer in Slowenien umsatzsteuerlich registriert sind. Dabei ist stets eine Einzelfallbetrachtung geboten, um feststellen zu können, ob die betreffende Werklieferung vom Anwendungsbereich der Vereinfachungsregelung erfasst ist. Bei Nichtanwendbarkeit des Bauleistungs-Reverse Charge ist hingegen zwingend mit slowenischer Umsatzsteuer abzurechnen. Demgegenüber ist für Werklieferungen ausländischer Lieferanten, welche keine Bauleistungen darstellen, nach slowenischem UStG kein Reverse Charge-Verfahren vorgesehen. Es existiert diesfalls lediglich ein sog. Haftungs-Reverse Charge. Dies bedeutet bloß, dass für jene Fälle, in denen der ausländische Leistungserbringer trotz der bestehenden Verpflichtung keine umsatzsteuerliche Registrierung in Slowenien beantragt hatte und Netto-Rechnungen ausstellt, der slowenische Empfänger für die Abfuhr der Umsatzsteuer haftet. Es handelt sich hierbei somit ausschließlich um eine Haftungsbestimmung, welche auch den Vorsteuerabzug in Bezug auf Eingangsrechnungen mit slowenischer Umsatzsteuer seitens des ausländischen Leistungserbringers ausschließt. Zudem kann die zuständige slowenische Behörde auch Strafen für die unterlassene umsatzsteuerliche Registrierung verhängen. In welcher Höhe diese Strafen festgesetzt werden, kann nicht pauschal beantwortet werden, zumal es sich hiebei um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt.

Die Anwendung dieses „falschen“ Reverse Charge-Verfahrens ist somit keinesfalls zu empfehlen.


Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Mitarbeiter des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!