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SOZIALVERSICHERUNG | Neues SV-Abkommen mit Japan

Am 1. Dezember 2025 tritt das neue Sozialversicherungsabkommen zwischen Österreich und Japan in Kraft. Ziel dieses Abkommens ist es, doppelte Beitragszahlungen bei grenzüberschreitender Tätigkeit - insbesondere bei Entsendungen - zu vermeiden und gleichzeitig sicherzustellen, dass Versicherungszeiten aus beiden Ländern berücksichtigt werden. Damit profitieren künftig sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer von klareren Regeln und mehr Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten zwischen Österreich und Japan.

 

Inkrafttreten

Das Sozialversicherungsabkommen zwischen Österreich und Japan wurde am 16. September 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. III Nr. 134/2025) veröffentlicht und tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft. Es sieht grundsätzlich keine Rückwirkung vor,  kann jedoch ab diesem Zeitpunkt auch auf bereits bestehende Entsendungen  angewandt werden, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wesentliche Inhalte des Abkommens

Mit Inkrafttreten des Abkommens werden die Zuständigkeiten in der Sozialversicherung bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit zwischen Österreich und Japan eindeutig geregelt. Es gilt sowohl für unselbständig Beschäftigte als auch für selbständig Erwerbstätige und umfasst die folgenden Versicherungszweige:

In Bezug auf Österreich:

  • Pensionsversicherung
  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

In Bezug auf Japan:

  • Pensionsversicherung
  • Krankenversicherung
  • Beschäftigungsversicherung

Kernpunkte des Abkommens 

1.Pensionsansprüche - Zusammenrechnung von Versicherungszeiten

Ein wesentlicher Vorteil des Abkommens ist die gegenseitige Anerkennung und Zusammenrechnung von Versicherungszeiten.
Das bedeutet: Versicherungszeiten, die in Österreich und Japan zurückgelegt wurden, werden für den Erwerb von Leistungsansprüchen zusammengerechnet. Dadurch werden Versicherte so gestellt, als hätten sie ihre gesamte Versicherungszeit in einem Staat erworben (Gleichbehandlung) – Pensionslücken werden somit vermieden.

Zudem bleibt bei Entsendungen die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung im Heimatstaat für bis zu fünf Jahre bestehen. Auf Antrag kann diese Frist im Einvernehmen beider Staaten verlängert werden ("Ausnahmeantrag").
Diese Regelung gilt insbesondere dann, wenn kein lokaler Dienstvertrag im Einsatzstaat abgeschlossen wird (klassische Entsendung). Selbst wenn ein lokaler Vertrag im Einsatzland besteht, wird dies einer Entsendung gleichgestellt, sofern der Mitarbeiter weiterhin den Weisungen des (bisherigen) Arbeitgebers unterliegt.

2. Die Splitting-Regelung hinsichtlich der Krankenversicherung

Besonders hervorzuheben ist eine Regelung, die in dieser Form erstmals Eingang in ein österreichisches Abkommen gefunden hat. Hintergrund ist, dass Personen aus Drittstaaten, die in Österreich arbeiten, aufgrund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) während ihres Aufenthalts über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen müssen. Nach den üblichen Entsendebestimmungen wären japanische Arbeitnehmer bei einer Entsendung nach Österreich jedoch vollständig von der österreichischen Sozialversicherung befreit – einschließlich der Krankenversicherung. Da die japanische Krankenversicherung in Österreich keine Sachleistungen erbringen kann, müsste für entsandte Personen zusätzlich eine österreichische Selbstversicherung oder eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden, was teilweise zu mehrfachen Versicherungen und erheblichen Kosten führt.

Um diese Problematik zu vermeiden, wurde eine neuartige Lösung geschaffen: Bei einer Entsendung aus Japan bleiben die Betroffenen weiterhin im japanischen System kranken-, pensions- und arbeitslosenversichert, gleichzeitig entsteht aber in Österreich eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung. Dadurch wird der für den Aufenthalt erforderliche Krankenversicherungsschutz sichergestellt, ohne dass zusätzliche private Versicherungen notwendig werden. Diese Aufteilung der Zuständigkeiten ist ein Novum im österreichischen SV-Abkommensrecht und könnte künftig als Vorbild für weitere internationale Vereinbarungen dienen (vgl. dazu im Detail Spiegel, "Entwicklungen und Trends bei den von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit, SWI 2024, 344).

Umsetzung dieser Splittingregelung in Österreich:

Natürlich stellt sich im Zusammenhang mit dieser Regelung nun auch die Frage der konkreten Umsetzung in der österreichischen Krankenversicherung, da in den Lohnverrechnungsprogrammen die Abfuhr von Krankenversicherungsbeiträgen als alleiniger Zweig in der Regel nicht ausgewählt werden kann.  Die internen Abläufe und die genaue Handhabung befinden sich aktuell noch in Abstimmung, da die Umsetzung des Abkommens sehr kurzfristig erfolgt. 

Nachweise über die Anwendung des Sozialversicherungsabkommens (A/J1) sollten aber bereits über das elektronische Datenaustauschsystem ELDA beantragt werden können. 

Dahingehend ergibt sich zusammenfassend folgende Aufteilung:

  • Pensions- und Arbeitslosenversicherung bleiben bei Entsendungen grundsätzlich im Heimatstaat. Dadurch werden doppelte Versicherungsbeiträge vermieden, und die betroffenen Personen behalten ihren Versicherungsschutz im Herkunftsland aufrecht.
  • Kranken- und Unfallversicherung unterliegen auch bei Entsendungen künftig den Rechtsvorschriften beider Staaten. Das bedeutet, dass in bestimmten Fällen eine gleichzeitige Pflichtversicherung in beiden Staaten bestehen kann. 

3. Selbständige Erwerbstätige

Auch für selbständig Erwerbstätige mit grenzüberschreitenden Aktivitäten bietet das Abkommen künftig mehr Planungssicherheit und Transparenz in sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Hier wurde vereinbart, dass eine Person, für die andernfalls hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten gelten würden und die sich gewöhnlich im Gebiet eines Vertragsstaats aufhält, nur den Rechtsvorschriften jenes Vertragsstaats unterliegt, in dem sie sich gewöhnlich aufhält.

4. Vereinfachte Kommunikation mit den Sozialversicherungsbehörden

Besonders relevant für internationale Projekte: Schriftstücke dürfen bei den zuständigen Behörden auch in der jeweiligen Landessprache eingereicht werden und müssen von den Behörden im anderen Staat akzeptiert werden – eine Ablehnung aufgrund der Sprache ist nicht zulässig.

5. Enge Zusammenarbeit zwischen den Behörden

Aufgrund der oben dargestellten Besonderheiten in diesem Abkommen fordert das Abkommen eine enge Zusammenarbeit und einen strukturierten Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und Versicherungsträgern. 

Diese Zusammenarbeit soll die praktische Umsetzung erleichtern, etwa bei der Anerkennung von Versicherungszeiten oder bei der Feststellung von Leistungsansprüchen. Damit werden bürokratische Hürden abgebaut und Verfahren künftig schneller und transparenter gestaltet.

 

 

FAZIT

Mit dem neuen Sozialversicherungsabkommen zwischen Österreich und Japan wird ein wesentlicher Schritt zur Vermeidung von Doppelversicherungen und zur Absicherung von Pensionsansprüchen bei grenzüberschreitender Tätigkeit zwischen Österreich und Japan gesetzt. Für international tätige Unternehmen bedeutet dies mehr Rechtssicherheit und eine klare Grundlage für die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Entsendungen zwischen beiden Staaten.


Arbeitgeber sollten rechtzeitig prüfen, welche Mitarbeiter von der neuen Regelung betroffen sind und gegebenenfalls bestehende Entsendungsvereinbarungen anpassen bzw. sich mit der konkreten Umsetzung in Österreich bzw. Japan vertraut machen.