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LOHNVERRECHNUNG | geplante Mitarbeiterprämie 2025

Das Budgetbegleitgesetz 2025 (BBG 2025) bringt weitreichende steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Änderungen. Unter anderem ist geplant, mit der Mitarbeiterprämie auch in den Jahren 2025 und 2026 eine steuerfreie Anerkennung für Arbeitnehmer:innen zu ermöglichen – allerdings mit neuen Einschränkungen. Die geplanten Änderungen haben wir Ihnen im folgenden Beitrag zusammengefasst.

Die steuerfreie Mitarbeiterprämie wurde in Österreich mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 eingeführt. Sie ersetzte die zuvor geltende Teuerungsprämie der Jahre 2022 und 2023 und ermöglicht es Arbeitgebern, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zu 3.000 Euro pro Jahr steuer- und abgabenfrei auszuzahlen. Voraussetzung dafür war bisher, dass die Zahlung auf einer lohngestaltenden Vorschrift basiert, wie etwa einem Kollektivvertrag oder einer entsprechenden Betriebsvereinbarung (sofern kein Kollektivvertrag anwendbar war). Da nur ausgewählte Kollektiverträge eine derartige Regelung vorsahen, war der Anwendungsbereich der Mitarbeiterprämie 2024 deutlich eingeschränkt. 

Das derzeit im Begutachtungsverfahren befindliche BBG 2025 wird Arbeitgebern voraussichtlich rückwirkend ab 01.01.2025 die Möglichkeit einräumen, ihren Mitarbeitern eine steuerfreie Prämie von bis zu 1.000 Euro pro Jahr auszuzahlen, unabhängig davon, ob der Kollektivvertrag eine entsprechende Regelung vorsieht oder nicht. 

§ 124b Z 477 EStG lit a idF BBG 2025 (Begutachtungsentwurf) lautet wie folgt:

„Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2025 einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt, sind für den einzelnen Arbeitnehmer bis 1.000 Euro steuerfrei (Mitarbeiterprämie), wenn es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.

Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.“

Dabei gelten zusammengefasst folgende Voraussetzungen und Rahmenbedingungen (§ 124 b Z 477 lit b-e):

  • Kein Gruppenkriterium erforderlich: Die Prämie kann auch nur einzelnen Arbeitnehmern gewährt werden.
  • Sachliche Rechtfertigung notwendig: Wird die Prämie nicht allen Beschäftigten oder in unterschiedlicher Höhe gewährt, muss dies betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt sein. Hier bleibt noch abzuwarten, ob auch soziale Rechfertigungsgründe mitaufgenommen werden. 
  • Zusätzliche Zahlung: Es muss sich um eine zusätzliche Leistung handeln, die bisher üblicherweise nicht gewährt wurde. 
  • Nicht begünstigt sind z. B.: regelmäßig wiederkehrende Bonuszahlungen und außerordentliche Gehaltserhöhungen.
  • Steuerfreie Corona-, Teuerung und Mitarbeiterprämien aus den Jahren 2020–2024 gelten nicht als „üblich“ und schließen die Steuerfreiheit der neuen Prämie nicht aus.
  • Maximalbetrag beachten: Pro Arbeitnehmer und Jahr sind bis zu 1.000 Euro steuerfrei.
  • Bei Auszahlung durch mehrere Arbeitgeber steht die Steuerbefreiung von 1.000 EUR nur insgesamt einmal zu.
  • Kombination mit Gewinnbeteiligung: Bei gleichzeitiger Gewährung einer Gewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z 35 EStG) gilt ein gemeinsamer Steuerfreibetrag von 3.000 Euro pro Jahr.
  • Pflichtveranlagung: Wird der Freibetrag (1.000 Euro bzw. 3.000 Euro bei Gewinnbeteiligung) überschritten, löst dies eine Pflichtveranlagung (§ 41 Abs. 1 EStG) aus.

Derzeit ist nur die Steuerfreiheit für die Mitarbeiterprämie 2025/26 geplant, wünschenswert wäre - wie bei der Teuerungsprämie - eine vollständige Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnnebenkosten . Hier bleibt die Gesetzeswerdung abzuwarten. 

 

 

FAZIT

Die steuerfreie Mitarbeiterprämie 2025/26 ist ein wichtiges Signal zur Wertschätzung von Mitarbeiter:innen. Bei der konkreten Ausgestaltung im Unternehmen sind aber eine Reihe von Vorgaben zu beachten (zB. Zusätzlichkeitskriterium, sachliche Rechtfertigung von betraglichen Unterscheidungen etc.) Die endgültige Beschlussfassung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten.