TERMIN 30.9.2026 | Was Sie unbedingt noch erledigen sollten!
Der 30. September zählt zu den wichtigsten Terminen des Finanz- und Steuerjahres in Österreich. Denn zu diesem Stichtag laufen wichtige Fristen ab, etwa für Maßnahmen betreffend Steuernachzahlungen und -vorauszahlungen, für verschiedene Meldepflichten sowie für die Rückvergütung ausländischer Vorsteuern. Im nachfolgenden Beitrag geben wir Ihnen auch heuer wieder einen aktuellen Überblick über die wichtigsten Themen und zeigen auf, welche Aktivitäten bis spätestens Mittwoch, 30.9.2026, erledigt werden sollten, um negative Folgen zu vermeiden.
Bevor wir auf die einzelnen Themen im Detail eingehen, geben wir Ihnen vorweg einen Überblick über die bis spätestens Ende September d. J. zu erledigenden Maßnahmen:
Herabsetzung von ESt- und KöSt-Vorauszahlungen für 2026
Die Höhe der laufenden Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen eines Jahres wird vom Finanzamt mit Bescheid vorgeschrieben, wobei die Festsetzungen idR auf Basis der Steuerschuld des letztveranlagten Jahres erfolgen und der Steuergesetzgeber dabei von einer kontinuierlichen Erhöhung des steuerpflichtigen Einkommens ausgeht (nämlich für das Folgejahr um 4 % und für jedes weitere Jahr um je 5 %).
Wurden die ESt- bzw KöSt-VZ nach dieser "Automatik" für das laufende Jahr zu hoch festgesetzt, kann gemäß § 45 Abs 3 EStG (nur) noch bis Ende September ein entsprechender Herabsetzungsantrag beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden.
Entscheidend für die Anerkennung des Antrags ist eine nachvollziehbare, schlüssige Begründung sowie eine Prognoserechnung für das voraussichtliche steuerpflichtige Einkommen (bei einem bereits abgelaufenen abweichenden Wirtschaftsjahr 2025/26 sind stattdessen die Ist-Zahlen heranzuziehen). Die Planungsrechnung sollte möglichst genau bzw hinreichend detailliert sein, um eine spätere Nachzahlung anläßlich der Veranlagung 2026 tunlichst zu vermeiden. Gibt das Finanzamt dem Antrag statt, wird ein sich daraus ergebendes Guthaben nicht ausbezahlt, sondern automatisch mit der am 16.11.2026 fälligen 4. Quartals-Vorauszahlung gegenverrechnet (sog. „Ausgleichsviertel“).
Bei körperschaftsteuerlichen Unternehmensgruppen ist der Herabsetzungsantrag vom Gruppenträger als maßgebliches Steuersubjekt beim Finanzamt einzubringen, die Plansteuerrechnung hat aber natürlich auch sämtliche Gruppenmitglieder zu includieren.
- Hinweis: Bei hinreichender Liquidität könnte auf eine Herabsetzung der laufenden – grundsätzlich zu hoch bemessenen – Vorauszahlungen auch verzichtet werden. In diesem Fall wird ein aus der späteren Veranlagung resultierendes Steuerguthaben ab 1.10.2027 mit sog. „Anspruchszinsen“ verzinst (die zudem keiner Besteuerung unterliegen).
- Exkurs: Ähnlich wie bei den Ertragsteuervorauszahlungen lassen sich auch die laufenden SV-Beiträge von Selbständigen anpassen und ist sowohl eine Herabsetzung als auch eine (steuergewinnmindernde) Erhöhung möglich. Ein entsprechender Antrag ist grundsätzlich bis Jahresende möglich; um die Anpassung jedoch noch in der letzten Beitragsvorschreibung zum 30.11.2026 zu berücksichtigen, empfiehlt es sich, den diesbezüglichen Antrag bereits bis Mitte Oktober bei der SVS einzureichen.
Vermeidung von Anspruchszinsen für ESt- und KöSt-Nachzahlungen 2025
Unabhängig davon, wann eine Steuererklärung eingereicht bzw veranlagt wird, beginnt gemäß § 205 BAO ab 1.10.2026 die Anspruchsverzinsung für noch offene Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen des Veranlagungsjahres 2025 zu laufen. Der Zinssatz liegt bei zwei Prozent über dem Basiszinssatz und beträgt derzeit - seit Juni 2025 unverändert - 3,53 % p.a. (Anspruchszinsen werden für max. 48 Monate und erst ab Überschreiten der Bagatellgrenze von 50 EUR erhoben).
Um derartige (steuerlich nicht abzugsfähige) Anspruchszinsen zu vermeiden, besteht bei zu erwartenden Einkommen- oder Körperschaftsteuernachzahlungen gemäß § 205 Abs 3 BAO die Möglichkeit, (freiwillig) "Anzahlungen" an das Finanzamt zu leisten.
- Wichtig: Solche Anzahlungen müssen für das Veranlagungsjahr 2025 bis spätestens 30.9.2026 an das Finanzamt entrichtet werden. Auf dem Überweisungsbeleg ist dabei unbedingt ein eindeutiger Verwendungszweck anzugeben, um eine korrekte Zuordnung sicherzustellen (z.B. „E1-12/2025“ bzw „K1-12/2025“).
- Wie bereits erwähnt, werden ab 1.10.2026 auch Steuerguthaben aus der Veranlagung 2025 verzinst (diesfalls zugunsten des Steuerpflichtigen).
- Exkurs Umsatzsteuerzinsen (gemäß § 205c BAO): Vergleichbar mit den ertragsteuerlichen Anspruchszinsen fallen auch bei Umsatzsteuernachforderungen aus der USt-Jahreserklärung sog. „Umsatzsteuerzinsen“ an – und zwar ab 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des USt-Bescheides. Bei Gutschriften aus der USt-Jahreserklärung beginnt die Verzinsung hingegen erst ab dem 91. Tag nach Einreichung der Erklärung. Auch hier liegt der Zinssatz zwei Prozent über dem Basiszinssatz und beträgt somit aktuell 3,53 % p.a. Da für USt-Nachzahlungen jedoch keine Anzahlungsmöglichkeit besteht, lassen sich Umsatzsteuerzinsen nur durch eine zeitgerechte Einreichung der Jahreserklärung vermeiden (was zugleich auch finanzstrafrechtlichen Risiken vorbeugt!).
Anzeigepflicht für Umgründungen zum 31.12.2025
Wurden mit (bilanzieller und ertragsteuerlicher) Rückwirkung zum Umgründungsstichtag 31.12.2025 Umstrukturierungsmaßnahmen nach dem Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) durchgeführt, ist dies gemäß § 43 Abs 1 UmgrStG innerhalb der Neunmonatsfrist – also spätestens bis 30.9.2026 – dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen (sofern nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen eine Meldung erforderlich war, etwa gemäß § 13 Abs 1 UmgrStG bei Einbringungsvorgängen ohne Firmenbuchanmeldung). Die Anzeigepflicht trifft grundsätzlich sowohl den Übertragenden als auch den Übernehmenden, jeweils gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt (FAÖ bzw. FAG).
- Wichtig: Bei Firmenbuchanmeldungen kommt es auf das tatsächliche Einlangen beim zuständigen Gericht spätestens am letzten Tag der Frist an. Bei Meldungen bzw. Anzeigen an das Finanzamt reicht es hingegen aus, wenn diese fristgerecht zur Post gegeben werden.
- Betroffen von der verpflichtenden elektronischen Anzeige über FinanzOnline – mittels standardisiertem Umgründungsformular – sind alle Umgründungen, die seit 1.1.2024 beschlossen oder vertraglich unterfertigt wurden (nähere Informationen dazu sind in unserem NEWS-Beitrag „UMGRÜNDUNGEN | Anzeige der Umgründung über FinanzOnline ab 01.01.2024“ vom 22.2.2024 nachzulesen).
- Für alle nach dem 30.6.2025 abgeschlossenen Einbringungen, Zusammenschlüsse und Realteilungen ist in Fällen der Finanzamtszuständigkeit eine strukturierte Meldung über FinanzOnline verpflichtend (§ 13 UmgrStG iVm Umgründungsmeldeverordnung – UmgrMV, BGBl II Nr. 247/2024). Damit gilt zugleich auch die Anzeigepflicht gemäß § 43 Abs 1 UmgrStG als erfüllt. Nähere Details hierzu finden Sie in unserem NEWS-Beitrag „UMGRÜNDUNGEN | Highlights aus dem UmgrStR-Wartungserlass 2025“ vom 24.7.2025.
Rückerstattung von EU-Vorsteuern
Auch die Frist für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2025 läuft am 30.9.2026 ab. Der entsprechende Antrag ist über FinanzOnline einzureichen. Das dabei zu beachtende Formalprozedere haben wir in unserem NEWS-Beitrag „VORSTEUERERSTATTUNG | So sichern Sie Ihre Erstattungsansprüche“ vom 18.6.2026 im Detail zusammengefasst.
Einreichung von Jahresabschlüssen beim Firmenbuch
Auch für die Offenlegung von Jahresabschlüssen beim Firmenbuch ist eine Neunmonatsfrist zu beachten (gemäß § 277 UGB): Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2025 sind daher bis spätestens 30.9.2026 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Neu: Mit dem sog. „Nachhaltigkeitsberichtsgesetz“ (NaBeG - BGBl I Nr. 6/2026 vom 18.2.2026) wurden die Offenlegungspflichten für Kapitalgesellschaften erheblich erweitert. Bei Einreichungen ab 1.7.2026 haben die gesetzlichen Vertreter dem Firmenbuch zusätzliche Angaben zu übermitteln. Dazu zählen die zur Anwendung kommende Größenklasse iSd § 221 UGB, eine allfällige Einstufung als Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) sowie das Bestehen einer Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Außerdem ist bekannt zu geben, ob weitere Berichte, insbesondere ein Corporate-Governance-Bericht oder ein Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen, zu erstellen sind. Mutterunternehmen iSd § 280 Abs 3 UGB haben zudem zu erklären, ob im Berichtsjahr eine Konzernberichterstattungspflicht vorliegt (bzw welcher Befreiungstatbestand ggfs geltend gemacht wird).
Nähere Details zu den Neuerungen aufgrund des NaBeG sowie Informationen zu den aktuell geltenden Formvorschriften für die elektronische Übermittlung der Jahresabschlussdaten finden Sie in den folgenden aktuellen Beiträgen:
- "Neuerungen im UGB durch das NaBeG" (Fachaufsatz in ECOLEX 2026/286)
- "OFFENLEGUNG | Neuerungen bei Veröffentlichung von Jahresabschlüssen!" (NEWS-Beitrag vom 23.6.2026)
FAZIT
Gerne können auch wir Sie bei der Umsetzung der bis spätestens 30.9.2026 erforderlichen Maßnahmen unterstützen – sei es bei der Erstellung von Prognoseberechnungen, bei Antragstellungen oder bei der Erfüllung von Meldepflichten.
Da auch das Jahresende bereits näher rückt, möchten wir bei dieser Gelegenheit auch auf unser Leistungsportfolio rund um die Jahresabschlussarbeiten hinweisen (Bilanzierung – ICON Wirtschaftstreuhand GmbH). Im Rahmen der ICON Tax Academy bieten wir zudem praxisnahe Webinare zu aktuellen Bilanzierungs- und Steuerthemen an:
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- ICON LOUNGE | Praxistipps Bilanzierung am 19.11.2026 (kostenlos!)
- Bilanzierung kompakt: Sonderfragen im Fokus am 10.12.2026
- ICON LOUNGE I Steuertipps zum Jahresende am 26.11.2026 (kostenlos!)
Nutzen Sie diese Gelegenheit, um Ihr Accounting-Team auf die kommende Bilanzierungssaison vorzubereiten – auf Wunsch gestalten wir dazu auch gerne maßgeschneiderte Inhouse-Seminare passend zu Ihren individuellen Anforderungen.
Für weitere Fragen und individuelle Unterstützung stehen Ihnen die Autorinnen sowie die übrigen ExpertInnen unserer Service Line „Corporate Tax“ gerne zur Verfügung.