NEWS  |   |  

TRANSFER PRICING | Update deutsche VWG Verrechnungspreise 06/2023

Das deutsche BMF hat mit Datum vom 6. Juni 2023 die Neufassung der Verwaltungsgrundsätze (VWG) Verrechnungspreise veröffentlicht. Diese enthalten die aktuellen Änderungen zum Fremdvergleichsgrundsatz. Im Anhang sind die neuen OECD-Verrechnungspreisrichtlinien 2022 in einer deutschsprachigen Übersetzung angefügt. Das Update ist – mit Ausnahme der Ausführungen zur Funktionsverlagerung – auf alle noch offenen Fälle anwendbar.

Funktionsverlagerung

Kernstück des BMF-Schreibens bilden die Erläuterungen zu Funktionsverlagerungen. Die gesetzlichen Änderungen in § 1 Abs 3b AStG und § 1a AStG sowie der überarbeiteten Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) wurden übernommen. 

Die Finanzverwaltung hat sich in Rz 3.87 bis 3.120 unter anderem zur Bestimmung und Verlagerung einer Funktion, zum Transferpaket und zur Wertermittlung geäußert. Zum besseren Verständnis wurde zur Wertermittlung bei Funktionsverlagerungen in der Anlage ein Beispiel hinzugefügt. 

Das BMF-Schreiben geht neben bisherigen Begriffen der Funktionsverlagerung und Funktionsverdoppelung auch auf den Tatbestand einer Funktionseinschränkung ein (etwa im Falle einer Abschmelzung von Funktionen und Risiken mit hohem Funktions- und Risikoprofil auf ein niedrigeres).

Weiterhin erkennt die Finanzverwaltung an, dass die Personalentsendung per se regelmäßig keine Funktionsverlagerung begründet.

Die bisherige Bagatellgrenze, wonach bei einem Umsatzrückgang des übertragenden Unternehmens von weniger als 1 Mio. EUR keine Funktionsverlagerung anzunehmen sein soll, wurde jedoch leider nicht in die VWG Verrechnungspreise 2023 übernommen. 

Für Funktionsverlagerungen, die vor dem 1. Januar 2022 verwirklicht wurden, sollen die Regelungen des “alten” BMF-Schreibens vom 13. Oktober 2010 gelten.

Die folgenden BMF-Schreiben werden mit Veröffentlichung des Schreibens im Bundessteuerblatt (BStBl) aufgehoben:

  • BMF-Schreiben betreffend die Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 17. Dezember 2014 – I R 23/13 und vom 24. Juni 2015 – I R 29/14; Nichtanwendung der Urteilsgrundsätze in vergleichbaren Fällen vom 30. März 2016 (IV B 5 – S 1341/11/10004 :07, BStBl I 2016 S. 455).
  • BMF-Schreiben betreffend die „Grundsätze für die Korrektur von Einkünften gemäß § 1 AStG“ vom 14. Juli 2021 (IV B 5 – S 1341/19/10017 :001, BStBl I 2021 S. 1098).  

Preisanpassungsklausel

Es wird in den VWG Verrechnungspreise 2023 die gesetzliche Regelung des § 1a AStG bekräftigt, dass für die Fälle, in denen eine sachgerechte Preisanpassungsklausel vertraglich vereinbart wurde, eine nachträgliche Preiskorrektur ausgeschlossen (Rz 3.136). Eine Konkretisierung der sachgerechten Preisanpassungsklausel ist den neuen Verwaltungsgrundsätzen allerdings nicht zu entnehmen. 
 

Finanzierung

Zum Themenkreis Finanztransaktionen und Rückhalt im Konzern hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung präzisiert und angepasst. Es wird auf zwei Entscheidungen des BFH betreffend den Konzernrückhalt und die Fremdüblichkeit der (Nicht-)Besicherung eines konzerninternen Darlehens Bezug genommen[2]

Die Finanzverwaltung geht in Rz 3.127 neben der bisherigen Akzeptanz der Berücksichtigung des Konzernrückhalts bei der subjektiven Ausfallwahrscheinlichkeit des Darlehensnehmers explizit auf einen Wissensvorsprung aufgrund gesellschaftsrechtlicher Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten ein. Diese können einen Einfluss auf die Zinsen haben. 

Zudem ist bei der Beurteilung einer Nicht-Besicherung von Darlehen im Konzern zu berücksichtigen, ob gegebenenfalls eine Risikoprämie erhoben wird, welche Handlungsalternativen den nahestehenden Personen zur Verfügung stehen und ob diese zu vorteilhafteren Konditionen für den Schuldner geführt hätten. 

Hinsichtlich der Methodenwahl wird auf die am besten geeignete Methode verwiesen. Sofern die Kostenaufschlagsmethode am besten geeignet ist, so ist das Entgelt auf der Grundlage der nachgewiesenen und direkt zurechenbaren Betriebskosten anzusetzen. Grundsätzlich sind Finanztransaktion ein Anwendungsfall der Preisvergleichsmethode. 
​​​​​​​

Anwendbarkeit

Die neuen Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 sind - bis auf das neue Kapitel zu den Funktionsverlagerungen - auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Die Neuerungen für Funktionsverlagerungen gelten ab 01.01.2022.

[1] BMF-Schreiben betreffend die „Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahe stehenden Personen in Fällen von grenzüberschreitenden Funktionsverlagerungen – Verwaltungsgrundsätze Funktionsverlagerung“ vom 13. Oktober 2010 (IV B 5 – S 1341/08/10003, BStBl I S. 774).

[2] BFH vom 18.05.2021, I R 4/17, sowie vom 13.01.2022, I R 15/21.
​​​​​​​

FAZIT

Das BMF-Schreiben ist grundsätzlich auf alle offenen Fälle anzuwenden. Hinsichtlich Funktionsverlagerungen erstreckt sich die Anwendbarkeit auf solche, die nach dem 1. Januar 2022 verwirklicht werden. 

Kernpunkt des neuen BMF-Schreibens sind die Regelungen zu Funktionsverlagerungen. Das BMF-Schreiben geht dabei neben bisherigen Begriffen der Funktionsverlagerung und Funktionsverdoppelung auch auf den Tatbestand einer Funktionseinschränkung ein. Aber es finden sich einige Klarstellungen vor allem in Bezug auf Finanztransaktionen und Preisanpassungsklauseln. 

Abschließend möchten wir Sie noch auf unsere diversen Webinare ​​​​​​​zu den angesprochenen Themenbereichen hinweisen. 

Wenn Sie weitergehende Fragen zu diesen oder ähnlichen Themen haben, so kontaktieren Sie bitte gerne die Verfasser oder die übrigen Expert: innen unserer Service Line "Transfer Pricing".