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TSCHECHIEN | Erweiterung des REVERSE CHARGE für Bauleistungen

Breuer Florian  |  Sommer Michaela

Ähnlich wie im österreichischen UMSATZSTEUERRECHT wurde nunmehr – per 15.5.2017 – auch in Tschechien das Bauleistungs-Reverse Charge-Verfahren auf die Gestellung von Personal erweitert, welches mit der Erbringung von Bau- und Montagearbeiten beauftragt ist. 

Mit unserem <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „TSCHECHIEN | Erweiterung des allgemeinen REVERSE CHARGE“ vom 5.9.2016 hatten wir Sie über die bereits im letzten Jahr erfolgte Ausdehnung des allgemeinen RC-Verfahrens auf Inlandslieferungen ausländischer Unternehmer in Tschechien informiert. 

Nunmehr kam es in unserem Nachbarland auch im Bereich des RC-Verfahrens für Bauleistungen zu einer Erweiterung. Im Unterschied zu Österreich kommt jedoch in Tschechien das Bauleistungs-Reverse Charge-Verfahren vorrangig zur Anwendung, sodass vorab zu prüfen ist, ob die betreffenden Leistungen von diesem Regime umfasst sind. 

Sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Bauleistungs-Reverse Charge- Verfahren verpflichtend anzuwenden:  

  • Bau- oder Montageleistungen mit Leistungsort Tschechien,

  • der Leistungsempfänger verfügt über eine umsatzsteuerliche Registrierung in Tschechien und

  • der Leistungserbringer ist ein (zumindest) umsatzsteuerlich in Tschechien registriertes Bauunternehmen.
     

Für das Bauleistungs-Reverse Charge-Verfahren bestehen in Tschechien erweiterte Meldeverpflichtungen: Neben einer entsprechenden Rechnung mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger obliegt es dem Leistungserbringer, Evidenz über die erbrachten Leistungen (Angaben über die Umsatzsteuerschuld des Leistungsempfängers, das Datum der Leistungserbringung, die Steuerbemessungsgrundlage sowie den Umfang und den Gegenstand der Leistung) zu führen und einen Auszug davon an das zuständige Finanzamt unter Wahrung der Frist zur Einreichung der Umsatzsteuererklärung auf elektronischem Wege zu übermitteln. Der Leistungsempfänger hat in der Folge die Steuerhöhe (sowie den korrekten Umsatzsteuersatz) in der Evidenz zu ergänzen. Zudem hat der Leistungsempfänger ebenfalls eine Evidenz über die erhaltenen Leistungen zu führen und gleichfalls an das Finanzamt unter Wahrung der oben erwähnten Frist zu übermitteln. 

Um nun feststellen zu können, welche Tätigkeiten unter das tschechische Bauleistungs-Reverse Charge-Verfahren fallen, bedarf es einer Durchsicht der Produktklassifikation CZ-CPA des tschechischen Statistikamtes (Codes 41 bis 43). Insbesondere sind die Errichtung von Gebäuden und Tiefbauten sowie die Durchführung spezieller Bauarbeiten (z.B. Installation von Heizungen, Installateur-, Tischler- und Malerarbeiten etc) erfasst. Zu den bereits erfassten Tätigkeiten kommt nunmehr die Überlassung von Dienstnehmern für Bau- oder Montagearbeiten hinzu. 

Eine verbindliche Feststellung, ob eine „Bauleistung“ vorliegt bzw das Bauleistungs-Reverse Charge-Verfahren anwendbar ist, kann bei eigens darauf spezialisierten Büros eingeholt werden. 

Praxisbeispiel

Beauftragt etwa ein (General)Unternehmer ein in Tschechien ansässiges Bauunternehmen mit der Errichtung von Wohnblöcken und lässt sich die Baufirma (z.B. aufgrund von nicht ausreichender eigener Belegschaft) weiteres Personal von einer tschechischen Personalleasingfirma gestellen, so handelt es sich nunmehr auch bei der Leistung des Personalleasingunternehmens um „Bauleistungen“ iS czUStG, sofern das gestellte Personal für Bau- und Montagearbeiten eingesetzt wird.

Resümee 

Bedingt dadurch, dass die EU-Mitgliedstaaten autonom darüber entscheiden, ob ein Bauleistungs-Reverse Charge-Verfahren per se umgesetzt wird bzw allenfalls auch den Umfang der einzubeziehenden Leistungen selbst festlegen, besteht gemeinschaftsrechtlich keine allgemein gültige Definition von Bauleistungen“. Die Rechtsanwender sind demnach dazu angehalten (sofern die Vermutung naheliegt, dass Bauleistungen erbracht werden), über die nationalen Bestimmungen im Tätigkeitsland Bescheid zu wissen. Die essentielle Änderung (bedingt durch die Ausweitung des Geltungsbereiches des Bauleistungs-Reverse Charge-Verfahrens in Tschechien) wird darin bestehen, dass „Arbeitsagenturen“, die Dienstnehmer überlassen, künftig darüber informiert sein müssen, welche Arbeiten nun konkret von den gestellten Dienstnehmern ausgeübt werden. Daraus ergibt sich, dass diese Arbeitsagenturen künftig auch eine erhöhte Sorgfaltspflicht in Bezug auf Personalgestellungen trifft.

 

Für weitere Fragen zu diesen neuen Herausforderungen in der Praxis stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!