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TSCHECHIEN | Erweiterung des USt Reverse Charge ab 1.4.2015

Ähnlich wie bereits in Polen, Österreich, Deutschland und Ungarn wurde im Rahmen der Betrugsbekämpfung mit Wirkung ab 1.4.2015 nunmehr auch in Tschechien das umsatzsteuerliche Reverse Charge-Verfahren erweitert. Erfahren Sie hier die wesentlichen Änderungen in diesem Bereich.

Mit 1.4.2015 wurde nunmehr auch in Tschechien ein „Reverse Charge“, also der Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger bei Lieferung bestimmter Produkte, eingeführt. Betroffen sind Inlandslieferungen exakt definierter Produkte folgender Warengruppen:

 

  • Getreide und Nutzpflanzen mit den Zolltarifnummern 1005, 1201, 1205, 1206 00, 1207 50, 1207 91, 1209 10 00 sowie 1212 91;

  • Elektronik mit den Zolltarifnummern 8517 12 00, 8517 18 00, 8542 31, 9504 sowie 8471 30 00;

  • Edelmetalle mit den Zolltarifnummern 7106 bis 7111; Finalprodukte aus diesen Edelmetallen sind jedoch von der Erweiterung des Reverse Charge nicht erfasst;

  • Sonstige Metalle und Halbfabrikate: unter anderem Eisen, Stahl, Kupfer, Nickel Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram und weitere Metalle (Abschnitt XV der Kombinierten Nomenklatur); ebenso ausgewählte Halbfabrikate aus diesen Metallen;

Details zur Neuregelung

Anders als beim allgemeinen Reverse Charge für Werklieferungen und sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer bzw. beim Bauleistungs-Reverse Charge in Tschechien ist für die Anwendung des erweiterten Reverse Charge-Tatbestands mit Wirkung ab 1.4.2015 ein Schwellenwert iHv 100.000 CZK zu beachten. Somit ist das Reverse Charge für Inlandslieferungen der genannten Waren nur dann anwendbar, wenn die Steuerbemessungsgrundlage der begünstigten Lieferungen einen Betrag von 100.000 CZK pro Rechnung übersteigt. Es besteht diesbezüglich kein Wahlrecht, dh auf die Anwendung dieser Grenze kann nicht freiwillig verzichtet werden. Bitte beachten Sie, dass bei Ausstellung von Gutschriften, Lastschriften bzw. für die Besteuerung von Anzahlungen spezielle Regelungen zu beachten sind.

Praxishinweise

Aufgrund der Erweiterung des Reverse Charge müssen ab 1.4.2015 die Fakturen über Lieferungen der betroffenen Waren in Tschechien unter Anwendung des Reverse Charge ohne Ausweis von Umsatzsteuer und mit einem Hinweis betreffend Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ausgestellt werden. Für die Beurteilung, ob die jeweilige Lieferung dem neuen Reverse Charge unterliegt, ist in erster Linie die Zolltarifnummer ausschlaggebend. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass es gemäß Regierungsvorlage zusätzliche Einschränkungen der Produkte innerhalb einzelner Zolltarifnummern gibt.

Vor allem in den Fällen der Abrechnung mittels Gutschriftsverfahren muss eine rechtzeitige Abstimmung mit dem Abnehmer erfolgen bzw. bei falsch ausgestellten Gutschriften inklusive tschechischer Umsatzsteuer ab April 2015 unverzüglich widersprochen werden. Auch beim Zukauf entsprechender Waren in Tschechien ist darauf zu achten, dass keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird, da für zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer kein Vorsteuerabzug möglich ist.

Sollte bei einzelnen Lieferungen unklar sein, ob das neue Reverse Charge zur Anwendung kommt, einigen sich jedoch Lieferant und Warenempfänger darauf, dass das Reverse Charge platzgreifen soll und werden alle in diesem Zusammenhang bestehenden Voraussetzungen erfüllt, so sollte eine solche Abrechnung mit Reverse Charge auch seitens der Finanzverwaltung akzeptiert werden.

Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Mitarbeiter des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!