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UMGRÜNDUNGEN | Neuerungen bei Meldungen bzw. Anzeigen nach dem UmgrStG

Mit dem AbgÄG 2023 wurden u.a. auch Änderungen zu den Melde- bzw. Anzeigeverpflichtungen im Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) eingeführt. Das betrifft einerseits den § 13 UmgrStG, dem auch materiellrechtliche Bedeutung zukommt sowie andererseits den § 43 UmgrStG, der lediglich dem Zweck der "Inkenntnissetzung" der Finanzbehörde von Umgründungsvorgängen dient. Im Rahmen dieses Beitrages möchten wir Sie kurz über die Neuregelungen sowie über deren Inkrafttreten informieren.

Anzeigen gemäß § 43 Abs. 1 UmgrStG

Wer Vermögen im Rahmen einer Umgründung überträgt oder übernimmt, hat gemäß § 43 Abs. 1 UmgrStG die Umgründungen dem für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für solche Anzeigen gilt, abweichend von § 121 BAO (ein Monat), die 9-Monatsfrist. An dieser grundsätzlichen Verpflichtung hat sich nichts geändert. Wie bereits in unserem Newsletterbeitrag vom 30.05.2023 (AbgÄG 2023 | Neuerungen im Umgründungssteuergesetz) angekündigt, müssen künftig solche Anzeigen allerdings elektronisch über FinanzOnline erfolgen. Mittels einer solcherart standardisierten Form der Anzeige soll künftig eine einheitliche und elektronische Erfassung von Umgründungsvorgängen bei der Finanzverwaltung sichergestellt werden. Mit dem Umgründungsformular sollen die wesentlichen Daten und Informationen einer Umgründung erfasst werden. Das betrifft etwa Angaben zum übertragenden und übernehmenden Rechtsträger, zum Umgründsstichtag, zur Art der Umgründung und zum übertragenen Vermögen. Darüber hinaus soll angegeben werden, ob ein Umgründungsplan besteht und ob zur Umgründung ein Auskunftsbescheid gemäß § 118 BAO ergangen ist. Neu ist, dass mit diesem Formular auch eine kombinierte Anzeige für mehrere Umgründungspartner möglich sein wird. Somit kann der Anzeigeverpflichtung für die an der Umgründung beteiligten Rechtsträger im Wege einer einzigen Anzeige entsprochen werden.

Besonderes hinweisen möchten wir darauf, dass, schon wie bisher, eine etwaige Meldeverpflichtung nach § 13 UmgrStG (siehe dazu unten) von der Anzeige nach § 43 Abs. 1 UmgrStG NICHT berührt wird und eine solche Meldung daher nach wie vor gesondert zu erfolgen hat.

Die Verpflichtung zur elektronischen Anzeige gilt für Umgründungen, die nach dem 31.12.2023 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden. Anzeigen für Umgründungen, die etwa auf Grund des Umgründungsstichtages 31.12.2022 bis zum 30.09.2023 erfolgen müssen, sind daher noch in der bisherigen Form vorzunehmen.

Meldungen gemäß § 13 UmgrStG

Anders als Anzeigen gemäß § 43 Abs. 1 UmgrStG haben vorzunehmende Meldungen gemäß § 13 UmgrStG materiell-rechtliche Bedeutung. Wird eine solche Meldung unterlassen, führt dies, sofern nicht rechtzeitig erkannt, zu einer Verletzung von Anwendungsvoraussetzungen im UmgrStG. Die Folge ist, dass die Begünstigungen des Umgründungssteuergesetzes, wie etwa die Ertragsteuerneutralität der Vermögensübertragung, nicht in Anspruch genommen werden können. § 13 Abs. 1 UmgrStG gilt für Einbringungen, sofern für die Umgründungsmaßnahme keine Firmenbuchzuständigkeit gegeben ist. Dies wäre dann der Fall, wenn eine Einbringung, also die Sacheinlage von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder qualifizierten Kapitalanteilen, ohne Vornahme einer Kapitalerhöhung durchgeführt wird. Alleine die firmenbuchmäßige Eintragung einer Betriebs- oder Teilbetriebsübertragung stellt im Übrigen keine Firmenbuchzuständigkeit iSd § 13 Abs. 1 UmgrStG dar. Vergleichbare Bestimmungen bestehen durch Verweis auf § 13 Abs. 1 UmgrStG auch für Zusammenschlüsse (§ 24 Abs. 1 Z 2 UmgrStG) und Realteilungen (§ 28 UmgrStG).

Was ändert sich durch das AbgÄG 2023?

Meldungen gemäß § 13 Abs. 1 UmgrStG haben künftig ebenfalls in elektronischer Form zu erfolgen. Nähere Details zu den zu übermittelnden Daten sollen im Rahmen einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt werden. Weiters ist neu dass, sofern eine Meldung gemäß § 13 Abs. 1 UmgrStG erfolgt, eine Anzeige gemäß § 43 Abs. 1 UmgrStG unterbleiben kann. Diese Neuregelung ist im Grunde bereits mit Inkrafttreten des AbgÄG 2023 wirksam geworden, allerdings wurde die Verordnung bislang noch nicht veröffentlicht. Wir gehen daher davon aus, dass bis zur Veröffentlichung der Verordnung Meldungen gemäß § 13 UmgrStG noch wirksam in der bisherigen Form erfolgen können. 

 

FAZIT

Anzeigen gemäß § 43 Abs. 1 UmgrStG können bis Ende dieses Jahres noch in der bisherigen Form erfolgen. Für Meldungen gemäß § 13 Abs. 1 UmgrStG bleibt die Verordnung abzuwarten. Wir gehen aber davon aus, dass bis zur Veröffentlichung der Verordnung die Meldungen ebenfalls noch wirksam in der bisherigen Form erfolgen können. Abschließend möchten wir nochmals auf den Unterschied zwischen der Anzeige nach § 43 Abs. 1 UmgrStG und § 13 Abs. 1 UmgrStG hinweisen. Während eine Nichtanzeige gemäß § 43 UmgrStG bei Vorsatz eine Finanzordnungswidrigkeit darstellt, aber die Umgründung selbst nicht gefährdet, stellt eine Verletzung der Meldeverpflichtung iSd § 13 Abs. 1 UmgrStG eine Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen des Umgründungssteuergesetzes dar. Die Folge wäre, dass die Begünstigungen des Umgründungssteuergesetzes nicht in Anspruch genommen werden können.

Für Fragen im Zusammenhang mit Umgründungen stehen Ihnen die Verfasser dieses Betrages gerne zur Verfügung.