UMGRÜNDUNGEN | Neue Nachweispflicht bei Wegzug
Die mit dem Budgetmaßnahmengesetz 2026 (BGBl I Nr. 43/2026) eingeführte Nachweispflicht gemäß § 27 Abs 6 Z 1 lit f EStG für nicht festgesetzte Wegzugssteuern betrifft nicht nur Nichtfestsetzungen im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Wegzug natürlicher Personen. Über den Verweis in § 17 Abs 1a UmgrStG können auch Einbringungsvorgänge von den neuen Nachweispflichten erfasst sein.
Über die geplante Einführung dieser Nachweispflicht haben wir bereits auf Grundlage des Begutachtungsentwurfs zum Budgetmaßnahmengesetz 2026 berichtet (WEGZUG | Verschärfung bei der Wegzugsbesteuerung - ICON Wirtschaftstreuhand GmbH). Mit der Kundmachung des Budgetmaßnahmengesetzes 2026 (BGBl I Nr. 43/2026) am 30.06.2026 ist die Regelung nunmehr in Kraft getreten.
Exit-Tax und Nichtfestsetzung
Im Falle einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich sieht das Steuerrecht im Allgemeinen vor, dass stille Reserven in Wirtschaftsgütern, die grundsätzlich einer Besteuerung unterliegen, einer Wegzugsbesteuerung („Exit-Tax“) unterworfen werden. Dies trifft z.B. auf Kapitalanteile zu. Die relevanten Bestimmungen dazu findet man in § 27 Abs 6 EStG hinsichtlich der grundsätzlichen Steuerpflicht bzw. § 27a Abs 3 Z 2 lit a EStG hinsichtlich der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage.
Im Falle der Einschränkung des Besteuerungsrechts im Verhältnis zu einem EU/EWR-Staat kann gemäß § 27 Abs 6 EStG vom Steuerpflichtigen ein Antrag auf Nichtfestsetzung der Steuer gestellt werden. In diesem Fall wird im Abgabenbescheid nur über die Steuerschuld abgesprochen, die Steuer wird aber (vorerst) nicht festgesetzt. Eine Festsetzung erfolgt erst dann, wenn das Wirtschaftsgut tatsächlich veräußert wird. Als tatsächliche Veräußerung gilt auch ein späterer Wegzug oder eine spätere Überführung des Wirtschaftsgutes in einen Nicht-EU/EWR-Staat.
Neue Nachweispflicht
Zur Sicherstellung der Exit-Tax wurde mit dem Budgetmaßnahmengesetz 2026 nunmehr die Nachweispflicht eingeführt. Das bedeutet, dass die Steuerpflichtigen bis zum 31.12. des Folgejahres nachweisen müssen, dass keine Umstände eingetreten sind, die eine Festsetzung der Steuer nach sich ziehen würden. Für Altfälle (relevanter Bescheid erging vor dem 30.6.2026) gilt ein einmaliger Nachweis bis zum 31.12.2026. Diese Nachweispflicht gilt für Fälle, bei denen die relevanten Einkünfte in einem Veranlagungsjahr insgesamt mehr als 100.000 Euro betragen haben. Wird der Nachweis nicht erbracht, gilt dieser Umstand künftig schon als „Veräußerung“ im Sinne des § 27 Abs 6 EStG und löst die Festsetzung der Steuer aus. Im Detail verweisen wir auf unseren NL-Beitrag vom 13.05.2026.
Handlungsbedarf auch bei Einbringungen nach dem UmgrStG
Neben den oben beschriebenen Fällen eröffnet auch das Umgründungssteuergesetz bei der Einbringung von Kapitalanteilen die Möglichkeit eines Antrages auf Nichtfestsetzung einer sich ergebenden Steuerschuld (§ 17 Abs 1a UmgrStG). Das wäre etwa dann der Fall, wenn z.B. ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger einen Anteil an einer niederländischen Kapitalgesellschaft in eine niederländische Holdingkapitalgesellschaft unter Anwendung des UmgrStG einbringt. In diesem Fall würde nämlich die Republik Österreich das Besteuerungsrecht an den eingebrachten Anteil verlieren. Eine Festsetzung einer sich daraus ergebenden Steuer würde insbesondere dann erfolgen, wenn der in Österreich ansässige Steuerpflichtige seine für die Einbringung erhaltenen Gegenleistungsanteile an der niederländischen Holdingkapitalgesellschaft veräußert.
Auch in solchen Fällen einer nicht festgesetzten Steuer ist künftig jährlich bis zum 31.12. des Folgejahres (bzw. für Altfälle einmalig bis 31.12.2026) ein Nachweis zu erbringen, dass keine der in § 17 Abs 1a UmgrStG normierten Tatbestände eingetreten sind, die eine Festsetzung nach sich ziehen würden.
FAZIT
Die mit dem Budgetmaßnahmengesetz 2026 eingeführte Nachweispflicht für nicht festgesetzte Wegzugssteuern erfasst nicht nur klassische Fälle der Wegzugsbesteuerung, sondern kann auch bei grenzüberschreitenden Einbringungsvorgängen relevant werden. Steuerpflichtige mit nicht festgesetzten Steuern sollten daher prüfen, ob sie von den neuen Nachweiserfordernissen betroffen sind, da die Nichterbringung des Nachweises selbst eine Steuerfestsetzung auslösen würde.