NEWS  |   |  

UMSATZSTEUER | DEUTSCHLAND - Neuerliche Änderung des Reverse Charge

Die erst per 1.10.2014 in Kraft getretene Neuregelung des Reverse Charge für bestimmte Metallerzeugnisse in Deutschland wird nochmals nachgeschärft. Die Übergangsregelung wird verlängert, eine Bagatellgrenze eingeführt und der Kreis der umfassten Metallwaren eingeschränkt. 

 Im Zuge des Kroatien-Anpassungsgesetzes wurde durch eine Änderung des §13b dUStG der Anwendungsbereich des Reverse Charge auf Lieferungen bestimmter Metalle ausgedehnt, worüber wir Sie bereits informiert hatten (vgl unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag vom 19.8.2014 „UMSATZSTEUER – Ausweitung des Reverse Charge in DEUTSCHLAND ab 1.10.2014!“). Nach derzeitigem Wissensstand soll die erst seit Oktober d. J. geltende Neuregelung nunmehr nachfolgende drei Änderungen erfahren:

Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung

Mit deutschem BMF-Schreiben von 5.12.2014 wurde die Übergangsregelung (Nichtbeanstandungsregelung) für die Lieferungen  der betreffenden Metallerzeugnisse bis 30.6.2015 verlängert (statt bisher 31.12.2014). Demnach ist es bei der Lieferung von bestimmten Metallerzeugnissen (gemäß Anlage 4 dUStG), die im Zeitraum zwischen 1.10.2014 und 30.6.2015 ausgeführt werden, nicht zu beanstanden, wenn die Vertragsparteien einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des Leistenden ausgehen und der Umsatz daher vom Leistenden in entsprechender Höhe versteuert wird. Eine Abrechnung im Reverse Charge-Verfahren ist daher bis 30.6.2014 noch nicht verpflichtend.

Einführung einer Bagatellgrenze

Der Finanzausschuss des deutschen Bundestages hat in seiner Sitzung am 3.12.2014 eine Beschlussempfehlung für den Gesetzentwurf des Zollkodexanpassungsgesetzes abgegeben. Darin enthalten ist eine Änderung, derzufolge für Metalllieferungen, die grundsätzlich unter die Anlage 4 zu § 13b Abs. 2 Nr. 11 dUStG fallen, eine Bagatellgrenze iHv 5.000 EUR eingeführt wird. Dem Wortlaut des angepassten § 13b Abs. 2 Nr. 11 dUStG zufolge handelt es sich hierbei um eine verpflichtende Bagatellgrenze, anders als in Österreich, wo die Bagatellgrenze in gleicher Höhe lediglich eine KANN-Bestimmung ist. Das heißt, unter 5.000 EUR muss zwingend zuzüglich deutscher Umsatzsteuer fakturiert werden und ab 5.000 EUR muss verpflichtend ohne Steuer im Reverse Charge-Verfahren abgerechnet werden. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist dabei auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände abzustellen, womit Manipulationen unterbunden werden sollen (zB künstliches Aufspalten von Rechnungsbeträgen).

Änderung der Anlage 4

Die Anlage 4 zu § 13b Abs. 2 Nr. 11 dUStG wurde im Gesetzentwurf des Zollanpassungesetzes ausgedünnt. Selen, Draht, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse, Profile sowie Stangen (Stäbe) sind nicht mehr in dieser Anlage enthalten. Gemäß den Beschlüssen des Finanzausschusses gab es bei Draht, Bändern, Folien, Blechen und anderen flachgewalzten Erzeugnissen, Profilen sowie Stangen (Stäbe) zum einen Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis, zum anderen sind diese Erzeugnisse neben dem gewerblichen Einsatz auch oftmals für den Endverbrauch bestimmt. Da der Zolltarif jedoch nicht dahingehend unterscheidet, ob Gegenstände für den Endverbrauch bestimmt sind oder nicht bzw unionsrechtlich lediglich für Rohmetalle und Metallhalberzeugnisse die Steuerschuld übergehen darf, wurden die genannten Produkte wieder aus der Anlage entfernt. Konkret beinhaltet die abgeänderte Anlage 4 nunmehr folgende Produkte: 
 

Nr.

Warenbezeichnung

Zolltarif

(Kapitel, Position, Unterposition)

1.

Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug

Positionen 7106 und 7107

2.

Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold in Rohform oder als Halbzeug

Position 7110 und Unterposition 7111 00 00

3.

Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen; Körner oder Pulver aus Roheisen oder Spiegeleisen; massive stranggegossene, nur vorgewalzte oder vorgeschmiedete Erzeugnisse

Positionen 7201, 7205 und 7206; aus Position 7207; Positionen 7218 und 7224

4.

Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; Kupfervorlegierungen; Pulver und Flitter aus Kupfer

Positionen 7402, 7403, 7405 und 7406

5.

Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Pulver und Flitter, aus Nickel

Positionen 7501, 7502 und 7504

6.

Aluminium in Rohform; Pulver und Flitter, aus Aluminium

Positionen 7601 und 7603

7.

Blei in Rohform; Pulver und Flitter, aus Blei

Position 7801; aus Position 7804

8.

Zink in Rohform; Staub, Pulver und Flitter, aus Zink

Positionen 7901 und 7903

9.

Zinn in Rohform

Positionen 8001

10.

Andere unedle Metalle in Rohform oder als Pulver

aus Positionen 8101 bis 8112

11.

Cermets in Rohform

Unterposition 8113 00 20

Anpassungsbedarf und Handlungsempfehlung

Aufgrund dieser neuen Entwicklungen besteht neuerlich ein Anpassungsbedarf hinsichtlich der Fakturierung solcher zuvor in der Anlage 4 genannten Produkte. Das heißt, jene Produkte, die nunmehr nicht mehr von der Anlage 4 erfasst werden, müssen fortan wieder zuzüglich deutscher Umsatzsteuer fakturiert werden. Bezüglich einer Frist für die neuerliche Umstellung liegt noch kein BMF-Schreiben vor. Es ist jedoch zu erwarten, dass das oa BMF-Schreiben vom 5.12.2014, in welchem die Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung behandelt wurde, nochmals adaptiert wird und die Nichtbeanstandungsregelung auch für jene Lieferungen zur Anwendung kommt, die trotz der Änderungen der Anlage 4 noch im Reverse Charge- Verfahren fakturiert werden. Derzeit gilt diese Nichtbeanstandung lediglich für Rechnungen mit deutscher Umsatzsteuer, die eigentlich netto ausgestellt werden müssten. Dementsprechend ist zu erwarten, dass auch für die Rückführung zur ursprünglichen Fakturierung mit Umsatzsteuer der gleiche Übergangszeitraum bis zum 30.6.2015 eingeräumt werden könnte.

Die endgültige Beschlussfassung der Einschränkungen des § 13b Abs. 2 Nr. 11  dUStG und der Anlage 4 zum dUStG findet erst im Bundesrat statt, und zwar voraussichtlich am 19.12.2014. Nach derzeitigem Wissensstand ist zu erwarten, dass die geplanten Anpassungen vom Bundesrat bestätigt werden. Insofern dürfte ein entsprechendes BMF-Schreiben erst im Jänner 2015 ergehen. Unsere Empfehlung ist daher, mit sämtlichen anstehenden Umstellungsarbeiten noch bis zur Veröffentlichung des erwarteten BMF-Schreibens zuzuwarten.

 Für weitergehende Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Experten des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!