NEWS  |   |  

UMSATZSTEUER | Neuerungen für das Jahr 2012 durch das AbgÄG 2011

Platzer Günther  |  Sturm Kurt

Betrifft: Seminar- und Kongressgebühren sowie das erweiterte Inlands-Reverse-Charge-Verfahren für Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise.
 

1. Seminar- und Kongressgebühren

Seit 2011 sind Eintrittsberechtigungen gemäß § 3a Abs 11a UStG im unternehmerischen Leistungsaustausch (B2B) am Veranstaltungsort steuerbar und steuerpflichtig (NEWSLETTER vom 18.04.2011 - UMSATZSTEUER | Seminare und Messen). Hiervon sind vor allem Messen, Ausstellungen, Konferenzen, Seminare und Kongresse betroffen, falls diese öffentlich zugänglich sind, das heisst, mittels einer Eintrittsberechtigung grundsätzlich von jedem besucht werden können. Sollte der Veranstalter ein Ausländer sein, so unterlagen diese Leistungen bisher dem allgemeinen Reverse-Charge-Verfahren gemäß § 19 Abs 1 UStG. Da diese Bestimmung zu Problemen beispielsweise bei ausländischen unecht befreiten Seminar-/Kongresskunden geführt hat, wird ab 2012 für diese Leistungen das Reverse-Charge-Verfahren abgeschafft.

Ein ausländischer Veranstalter muss ab 1.1.2012 alle Rechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer ausstellen, ungeachtet dessen, ob der Kunde Unternehmer oder eine Privatperson ist. Für Unternehmer als Leistungsempfänger wird zusätzlich klargestellt, dass die Einbehaltungspflicht gemäß § 27 Abs 4 UStG für Eintrittsberechtigungen nicht zur Anwendung kommt. Der ausländische Veranstalter muss daher die Steuerschuld selbst an das Finanzamt Graz-Stadt abführen.


2. Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise

Ab 1.1.2012 kommt das neue Inlands-Reverse-Charge-Verfahren gemäß § 19 Abs 1e lit b UStG für Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen zur Anwendung, deren Rechnungsbetrag bzw Auftragswert mindestens EUR 5.000,00 beträgt. Der Lieferant fakturiert daher eine Nettorechnung mit dem Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren und haftet gleichzeitig für die Steuer. Der Kunde schuldet die Umsatzsteuer wobei er den Vorsteuerabzug in selber Höhe zeitgleich geltend machen kann. 

  • Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierte Schaltkreise
    • Netto-Rechnungsbetrag mind. EUR 5.000,-
    • Leistungsempfänger ist Unternehmer
       
  • Mobilfunkgeräte (gemäß der Kombinierten Nomenklatur)
    • Waren der Unterposition 8517 12 00: Telefone für zellulare Netzwerke oder andere drahtlose Netzwerke
    • Waren der Unterposition 8517 18 00: andere, zB Walkie-Talkies, CB-Funkgeräte
       
  • Integrierte Schaltkreise (gemäß der Kombinierten Nomenklatur)
    • Definition: Integrierte Schaltkreise sind Mikroprozessoren und Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung vor Einbau in ein Endprodukt.
    • Waren der Unterposition 8542 31 90:Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen
    • Waren der Unterposition 8473 30 20: zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)
    • Waren der Unterpositionen 8473 30 80 und 8471 50 00: Prozessormodule und Zentraleinheiten

Beispiel:
Ein österreichischer Chiphersteller (AT1) liefert an einen österreichischen Computerhersteller (AT2) CPUs im Gesamtwert von EUR 20.000,-. Die Lieferung erfolgt in 5 Tranchen und wird zu je EUR 4.000,- fakturiert.

Umsatzsteuerliche Lösung:
AT2 schuldet als Leistungsempfänger der Lieferung des AT1 die Umsatzsteuer nach § 19 Abs 1e lit b UStG. Es handelt sich insgesamt um eine Lieferung von unverbauten integrierten Schaltkreisen wobei die 5 Teillieferungen als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang zu werten sind.