NEWS  |   |  

UMSATZSTEUER | Neues in europäischen Ländern 2. Teil

Für international tätige Unternehmen ist das Umsatzsteuerrecht mittlerweile zu einem zentralen Faktor der Compliance geworden. Das europäische Mehrwertsteuersystem sorgt zwar in vielen Bereichen für eine gewisse Harmonisierung, dennoch unterscheiden sich die konkreten Regelungen von Land zu Land erheblich. Grenzüberschreitende Unternehmen stehen daher vor der Herausforderung, die länderspezifischen Besonderheiten kontinuierlich zu überwachen und ihre Prozesse entsprechend anzupassen. Gleichzeitig gewinnt die Digitalisierung und Automatisierung von Steuerprozessen zunehmend an Bedeutung, um den komplexen Anforderungen effizient und rechtssicher gerecht zu werden.

Damit Sie trotz der Vielzahl länderspezifischer Neuerungen den Überblick behalten, informieren wir Sie im zweiten Teil unserer Newsletterserie über die aus unserer Sicht wichtigsten Änderungen.

 

 

 

 

Nachfolgend dürfen wir Sie in unserem zweiten Teil über geplante und aktuelle Änderungen und Neuerungen in ausgewählten EU-Ländern informieren.  

Ergänzend dürfen wir auf unseren ersten Teil der Newsletter-Reihe Umsatzsteuer I Neues in Europäischen Ländern 1. Teil sowie auf unseren Newsletter zu Anfang des heurigen Jahres Umsatzsteuer i Update - Aktuelle Änderungen in Europa vom 28.1.2025 verweisen.

Bulgarien

1.1.2026 Beitritt zur Eurozone

Bulgarien wird am 1.1.2026 der Eurozone beitreten. Der bulgarische Lew (BGN) wird durch den Euro (EUR) ersetzt. Der Umrechnungskurs beträgt 1,95583 BGN = 1 EUR. Seit 8. August 2025 (ein Monat nach dem ECOFIN-Beschluss) müssen die Preise für einen Zeitraum von 12 Monaten sowohl in BGN als auch in EUR angegeben werden. Ab dem Datum der Einführung des Euros in der Republik Bulgarien werden Steuerdokumente (Rechnungen, Lastschriften, Gutschriften und Protokolle) in EUR ausgestellt, das Rechnungswesen (die Salden der Konten) sowohl ERP-Systeme sind zeitgleich auf EUR umzustellen.

Schrittweise Einführung SAF-T ab 1.1.2026

Ab 1. Jänner 2026 wird Bulgarien die SAF-T-Berichterstattung (Standard Audit File for Tax) einführen. Die Nationale Steuerbehörde (NRA) setzt auf einen stufenweisen Ansatz, abhängig von Unternehmensgröße und finanziellen Schwellenwerten. 

Zur ersten Meldepflicht gehören große Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen (Stichtag 31.12.2023):

Gesamtvermögen > 38 Mio. BGN; Nettoumsatz > 76 Mio. BGN; Durchschnittliche Mitarbeiterzahl > 250

Zusätzlich muss mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt sein: Nettoumsatz > 300 Mio. BGN; Zahlungen an die NRA (Steuern + Sozialbeiträge) > 3,5 Mio. BGN

Ab 2027 wird die Meldepflicht auf weitere Unternehmensgrößen ausgedehnt. 
 

Dänemark

Ausweitung der digitalen Buchhaltung ab Jänner 2026

Das in Dänemark 2022 eingeführte Gesetz zur digitalen Buchhaltung sieht ab Jänner 2026 vor, dass Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Umsatz von über 300.000 DKK in den zwei vorangegangenen Jahren ihre Buchhaltung digitalisieren und ein digitales System verwenden, das von den dänischen Behörden anerkannt ist. Zu den Hauptanforderungen digitaler Buchhaltungssysteme gehören vor allem die elektronische Erfassung der laufenden Transaktionen, die Einhaltung der IT-Sicherheitsstandards sowie die Fähigkeit elektronische Rechnungen ausstellen und empfangen zu können. 
 

Obwohl die elektronische Rechnungsstellung bei B2B-Transaktionen in Dänemark nicht zwingend vorgeschrieben ist, ist sie weit verbreitet. Die am häufigsten verwendeten Formate sind PEPPOL BIS Billing 3.0 und das dänische nationale Format OIOUBL.

SAF-T Verpflichtung (auf Anfrage, seit 2022)

Seit Juli 2022 müssen in Dänemark steuerpflichtige Unternehmen auf Anfrage ihre Steuerdaten im SAF-T-Format (XML, OECD Standard Version 2) an die Steuerbehörde SKAT übermitteln. SAF-T-Dateien müssen über offizielle Kanäle (Self-Service-Portal, REST-APIs, sichere FTP-Gateways) eingereicht werden. Für die Übermittlung von SAF-T-Dateien ist eine Authentifizierung erforderlich, entweder durch MitID/NemID oder durch gleichwertige Geschäftsanmeldeinformationen. 

Abschaffung der Umsatzsteuer auf Bücher

Dänemark plant, die Mehrwertsteuer auf Bücher, die derzeit 25 Prozent beträgt, im Jahr 2026 abzuschaffen. Dies ist Teil einer umfassenderen Strategie zur Bewältigung der Lesekrise und zur Förderung des Zugangs zur Literatur.
 

Frankreich

Ab 1. September 2026 tritt in Frankreich eine umfassende Reform für elektronische Rechnungen (e-invoicing) und elektronische Meldungen (e-reporting) in Kraft. Die Einführung erfolgt gestaffelt für große, mittlere und alle anderen Unternehmen entsprechend bestimmter Größenkriterien  (Jahresumsatz/Bilanzsumme und Mitarbeiterschwellenwerte). 

e-invoicing (nur für ansässige Unternehmen)

e-invoicing betrifft im wesentlichen inländische B2B-Umsätze (Inlandstransaktionen) zwischen in Frankreich ansässigen Unternehmen bzw. ausländischen Unternehmen mit einer festen Niederlassung (umsatzsteuerlichen Betriebsstätte) in Frankreich. 

  • Ab 1.9.2026:
    – Große & mittelgroße Unternehmen müssen E-Rechnungen ausstellen
    – Alle Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können
  • Ab 1.9.2027:
    – Pflicht zur Ausstellung auch für KMU und Kleinstunternehmen

Rechnungen müssen EN 16931-konform sein und eines der drei zulässigen Formate Factur-X, CII oder UBL nutzen. Konforme E-Rechnungen sind strukturierte Datensätze mit Syntaxen, welche neben den Pflichtangaben einer Papierrechnung weitere verpflichtende Angaben, wie SIREN-Nummer, Leistungskategorie, Lieferadresse enthalten. Der Austausch und die Validierung dieser E-Rechnungen erfolgt über eine zertifizierte Plattform (PA - Plateforme agreee) nahezu in Echtzeit.  E-Rechnungen dürfen nur über von der französischen Steuerverwaltung zertifizierte „Plateformes agréées“ (PA) ausgetauscht werden. PAs unterstützen Unternehmen als technische Dienstleister bei der Erstellung, Übermittlung und Archivierung elektronischer Rechnungen und des e-Reportings und fungieren als Schnittstelle zwischen Unternehmen und der PPF.  Das PPF (Portail Public de Facturation) ist die offizielle Plattform der französischen Finanzverwaltung, dient als Datenhub und führt das zentrale Empfängerverzeichnis (Annuaire).  . 

Jedes Unternehmen, welches der e-invoicing bzw. auch der e-reporting-Verpflichtung unterliegt, muss daher eine zertifizierte Plattform („PA“) auswählen und im zentralen Unternehmensverzeichnis („Annuaire“) registriert sein. 
 

E-Reporting (auch für ausländische Unternehmen mit französischer UID-Nummer)

Für Transaktionen, die nicht unter das e-invoicing fallen – etwa grenzüberschreitende Lieferungen (Exporte, innergemeinschaftliche Lieferungen), grenzüberschreitende Dienstleistungen im B2B-Bereich und in Frankreich steuerbare B2C-Umsätze– führt Frankreich ein eigenes e-reporting ein. Von der e-reporting-Pflicht betroffen sind auch ausländische, in Frankreich umsatzsteuerlich registrierte Unternehmen.

  • Ab 1.9.2026: für große und mittelgroße Unternehmen
  • Ab 1.9.2027: für KMU und Kleinstunternehmen

Im Bereich e-reporting sind ausgewählte Transaktionsdaten und Zahlungsdaten zu melden. Je nach Leistungsdatum beträgt die Frist für das e-reporting idR etwa 10 Tage nach Leistungserbringung.

Griechenland

E-Invoicing ab 2.2.2026

Das griechische Finanzministerium und die unabhängige Steuerbehörde (AADE) haben die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung (e-invoicing) für inländische B2B-Transaktionen offiziell bestätigt. 

Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung erfolgt stufenweise:

  • Phase A (große Unternehmen):
    • Beginn: 2. Februar 2026
    • Übergangsfrist bis 31. März 2026
    • Gilt für Unternehmen mit einem Bruttoumsatz von über 1 Mio. EUR (Wert 2023)
  • Phase B (alle übrigen Unternehmen):
    • Beginn: 1. Oktober 2026
    • Übergangsfrist bis 31. Dezember 2026

Die Verpflichtung betrifft alle in Griechenland ansässigen Unternehmen (bzw. feste Niederlassung/umsatzsteuerliche Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens), die inländische B2B-Geschäfte tätigen oder Waren und Dienstleistungen in Drittländer (Nicht-EU) liefern. Für innergemeinschaftliche Transaktionen innerhalb der EU bleibt e-invoicing freiwillig.

Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Rechnungen dem europäischen Standard EN 16931 entsprechen und können diese entweder über zertifizierte e-invoicing-Dienstleister oder direkt über die offiziellen Plattformen der AADE wie myDATA übermitteln. Papierrechnungen sind künftig nicht mehr zulässig und auch die Annahme elektronischer Rechnungen wird verpflichtend.

Vor Beginn der Einführung müssen Unternehmen ihre gewählte Übertragungsmethode bei der AADE anmelden. Die Rechnungsdaten werden künftig in Echtzeit an die myDATA-Plattform übermittelt, wodurch Umsatzsteuererklärungen automatisch vorbereitet werden können. Kleinunternehmen mit einem Umsatz von weniger als 50.000 Euro oder weniger als 50 Rechnungen pro Jahr dürfen die Daten weiterhin manuell erfassen.
 

Polen

e-invoicing

Am 1. September 2025 trat das Gesetz zur Einführung des landesweiten E-Rechnungssystems (KSeF) in Polen in Kraft, demzufolge die e-invoicing Verpflichtung schrittweise entsprechend bestimmter Größenmerkmale eingeführt wird. Als KSeF wird das zentrale, polnische Teleinformatiksystem zur Ausstellung, Aufbewahrung, Übersendung und und Entgegennahme elektronischer Rechnung bezeichnet. Das KSeF-System erfordert die Nutzung der neuen FA(3)-Struktur, die ab Februar 2026 verbindlich ist, und die Authentifizierung erfolgt über qualifizierte elektronische Signaturen, Tokens oder KSeF-Zertifikate.

Die e-invoicing Verpflichtung umfasst in Polen steuerbare B2B-Umsätze (zwischen in Polen ansässigen/steuerpflichtigen Unternehmen oder ausländischen Unternehmen mit fester Niederlassung/umsatzsteuerlicher Betriebsstätte in Polen).

  • Ab 1. Februar 2026: Verpflichtung zur Ausstellung für große Steuerzahler (Jahresumsatz > 200 Millionen PLN brutto im Jahr 2024);
  • Ab 1. Februar 2026: Verpflichtung zum Empfang für alle Unternehmen
  • Ab 1. April 2026: Verpflichtung zur Ausstellung für alle anderen Unternehmen.

Ausländische Steuerpflichtige sind von der Pflicht zur Anwendung des KSeF befreit, sofern sie nicht über eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte verfügen, die an der Lieferung beteiligt ist.

Verlängerung des Split-Payment-Verfahrens bis zum 28.2.2028

Das in Polen geltende obligatorische Split-Payment-Verfahren wird nach Bestätigung durch die EU-Kommission bis zum 28. Februar 2028 verlängert.  Der Katalog der unter das Split-Payment-System fallenden Leistungen umfasst 150 Leistungskategorien (unterteilt nach dem polnischen PKWiU-Code); betroffen sind zB Bauleistungen. Im Rahmen dieses Systems wird die Zahlung des Käufers automatisch aufgeteilt – der Nettobetrag wird auf das reguläre Konto des Verkäufers überwiesen, während die Umsatzsteuer auf dessen spezielles Umsatzsteuerkonto überwiesen wird. Die auf diesem Konto angesammelten Mittel können nur für gesetzlich festgelegte Zwecke verwendet werden, wie etwa die Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt.
 

Spanien

Verifactu ab 1.1.2026

Ab 2026 tritt das neue spanische SIF-Regelwerk (Sistemas Informáticos de Facturación) stufenweise in Kraft. Es richtet sich an ansässige Unternehmen sowie an ausländische Firmen mit einer USt-Betriebsstätte in Spanien. Betroffen sind insbesondere KMU, Freiberufler und Selbständige, die bisher nicht am SII-System teilnehmen oder nicht Mitglied einer Mehrwertsteuergruppe sind.

Verifactu ist Teil des neuen Rahmens für elektronische Rechnungen (SIF) und soll Rechnungsbetrug verhindern, Transparenz sichern und die Steuerüberwachung verbessern. Unternehmen, die SII bereits nutzen, sind in der Regel von Verifactu ausgenommen, da sie ihre Rechnungen bereits detailliert und in Echtzeit melden.  

Die Einführung erfolgt gestaffelt ab 1. Jänner bzw. 1. Juli 2026, abhängig von Unternehmensgröße und Softwareverfügbarkeit. Die Verpflichtung gilt nur für ausgestellte Rechnungen, Unternehmen können sich aber freiwillig für die SII-Übermittlung entscheiden, um zusätzliche Verpflichtungen zu vermeiden.

Ausgangsrechnungen werden im XML-Format (inklusive QR-Code und ggf. den Hinweis “Verifactu”) folgenderweise übermittelt:

  • Verifactu-Modus (Echtzeit): Rechnungsdaten werden innerhalb von 60 Sekunden nach Ausstellung an die AEAT übermittelt.
  • Nicht-Verifactu-SIF-Modus: Daten werden intern gespeichert und nur auf Anforderung der Steuerverwaltung übermittelt.

 

FAZIT

Ein Thema das im Umsatzsteuerrecht immer mehr und immer schneller an Bedeutung gewinnt, ist die Umsetzung von e-invoicing und e-reporting Verpflichtungen auf innerstaatlicher Ebene. Immer mehr Staaten führen verpflichtende elektronische Rechnungs- und Meldesysteme ein, häufig gekoppelt mit sehr knappen Umsetzungsfristen. Unternehmen sind dadurch gefordert, ihre Prozesse und IT-Infrastruktur kontinuierlich anzupassen, um die Vorschriften einzuhalten und mögliche Strafen zu vermeiden. Zusätzlich kommen neue Pflichten in Bezug auf Dokumentation und Reporting hinzu, Steuersätze werden geändert und auch das Reverse-Charge-Verfahren wird angepasst.

Damit Unternehmen stets “compliant” bleiben, ist es notwendig, Geschäftsabläufe regelmäßig zu prüfen und Steuer- und Finanzprozesse auf neue gesetzliche Regelungen einzustellen. Wir begleiten Sie dabei, die relevanten länderspezifischen Änderungen zu erkennen und rechtzeitig in die Praxis zu übertragen.

Für Rückfragen zu diesen neuen Herausforderungen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner der Service Line “Indirect Tax & Customs” gerne zur Verfügung.