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UMSATZSTEUER | Wichtige Neuerungen in der Europäischen Union

Platzer Günther  |  Sommer Michaela

Im Laufe des Jahres 2016 bzw mit Beginn des Jahres 2017 wurden bzw werden in mehreren EU-Mitgliedstaaten wieder verschiedene neue Vorschriften im Bereich des Umsatzsteuerrechts in Kraft gesetzt. Mit dem nachfolgenden Beitrag möchten wir Ihnen einen Überblick über wesentliche Neuerungen geben, ohne freilich einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu können.

Belgien

Aufgrund einer Verwaltungsentscheidung der belgischen Behörden ist es seit 01.07.2016 möglich, den Transportnachweis für die Durchführung von ig Lieferungen, als Voraussetzung für deren Steuerfreiheit, mittels eines sog. „destination document“ (anstelle des CMR-Frachtbriefes) zu erbringen (vgl dazu bereits unseren NL-Beitrag <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>„BELGIEN | Neuer Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen“ vom 07.10.2016).

Niederlande

In Holland wurde im Laufe des Jahres 2016 einerseits die Pflicht zur Durchführung einer umsatzsteuerlichen Registrierung seitens des Bauleistungserbringers abgeschafft, sofern dieser keine Subaufträge vergibt, und andererseits die Verwaltungspraxis bei der Anwendung des Bauleistungs-Reverse Charge-Verfahrens geändert (siehe dazu bereits unseren NL-Beitrag <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>„NIEDERLANDE | Änderungen beim REVERSE CHARGE für Bauleistungen“ vom 09.08.2016).

Polen

Derzeit findet sich auf der Internetseite der polnischen Regierung der Entwurf eines Änderungsgesetzes zum polnischen Umsatzsteuergesetz (VAT-Gesetz). Bereits mit 01.01.2017 sollen im Wesentlichen die folgenden Änderungen in Kraft treten: 

  • Erweiterung des Reverse Charge-Verfahrens
    Das Reverse Charge Verfahren soll einerseits auf die Lieferung von unbearbeitetem Silber, Gold sowie auf Schmuck- und sonstige Juwelierwaren (in festgelegten Qualitäten) als auch auf Mikroprozessoren sowie andererseits um ein Bauleistungs-Reverse Charge Verfahren ausgedehnt werden.

  • Hinauszögerung der Steuerrückerstattungsfrist
    Bis dato erfolgte die Rückerstattung der Vorsteuern im Rahmen der laufenden Veranlagung in Polen innerhalb von 25 Tagen, nunmehr soll es zu einer Verlängerung der Steuerrückerstattungsfrist kommen, sofern eine zusätzliche Nachprüfung erforderlich ist. 

  • Gesamtschuldnerische Haftung der bevollmächtigten Person
    Einer durch den Umsatzsteuerpflichtigen bevollmächtigten Person soll die gesamtschuldnerische Haftung für (ausgewählte) Steuerverzüge eines neu einzutragenden Steuerpflichtigen auferlegt werden.

  • Löschung aus dem Register der Umsatzsteuerpflichtigen
    Der polnische Fiskus soll künftig Unternehmen, welche über einen Zeitraum von mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten Nullerklärungen einreichten, aus dem Register der Umsatzsteuerpflichtigen löschen können.

  • Quartalsabrechnungen
    Die Quartalsabrechnungen für Steuerpflichtige sollen grundsätzlich abgeschafft werden (künftig nur mehr Monatserklärungen). 

  • Elektronische Erklärungen
    Ab 01.01.2018 sollen Steuererklärungen nur mehr elektronisch eingereicht werden können.

  • Steuersanktionen für rechtswidrige Steuerabrechnungen
    Weiters sollen Sanktionen für rechtswidrige Steuerabrechnungen normiert werden. Diese zusätzliche Steuerschuld soll auch im Fall der Nichteinreichung der Steuererklärung und Nichteinzahlung der Steuerverbindlichkeit auferlegt werden können. 

Rumänien

In Rumänien soll ab 01.01.2017 der Normalsteuersatz von derzeit 20 % auf 19 % abgesenkt werden.

Slowakei

In der Slowakei wurde einerseits ein Reverse Charge-Verfahren für Lieferungen ausländischer Unternehmer (anwendbar sofern der leistende Unternehmer in der Slowakei nicht ansässig ist und der Leistungsempfänger in der Slowakei ansässig ist) sowie ein Bauleistungs-Reverse Charge-Verfahren (anwendbar sofern Leistungsempfänger zumindest umsatzsteuerlich in der Slowakei registriert ist) eingeführt (vgl dazu bereits unseren NL-Beitrag<link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem> „UMSATZSTEUER | Wichtige Neuerungen in der EU ab 1.1.2016“ vom 11.11.2015).

Tschechien

In Tschechien wurde mit 29.07.2016 ein Reverse Charge-Verfahren für Lieferungen ausländischer Unternehmer normiert. Dieses ist anwendbar, sofern der leistende Unternehmer in Tschechien nicht registriert ist und der Leistungsempfänger in Tschechien umsatzsteuerlich registriert ist. Unternehmer, die zum Zeitpunkt der Novellierung in Tschechien bereits zur Umsatzsteuer registriert waren und ausschließlich Inlandslieferungen in Tschechien durchführen, können innerhalb von sechs Monaten ab der Gesetzesänderung, somit bis zum 29.01.2017, eine Deregistrierung beantragen. 

Überdies wurde mit 01.09.2016 die örtliche Finanzamtszuständigkeit für nicht ansässige Unternehmen und Unternehmen ohne Betriebsstätte geändert. Dies bedeutet, dass bereits registrierte Unternehmen innerhalb von zwölf Monaten einen Beschluss über die erfolgte Änderung erhalten werden (nunmehr Finanzamt Ostrava, vormals Finanzamt Prag). 

Siehe zu diesen Änderungen auch bereits unseren NL-Beitrag „<link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>TSCHECHIEN | Erweiterung des allgemeinen REVERSE CHARGE“ vom 05.09.2016.

Ungarn

Mit 01.08.2016 trat in Ungarn eine Verschärfung im elektronischen Kontrollsystem (EKAER) in Kraft (siehe zur Vorgängerregelung unseren NL-Beitrag <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>„UNGARN | Elektronisches Kontrollsystem im Straßengüterverkehr seit 1.1.2015“ vom 01.02.2015). 

Von der neuen EKAER-Meldung sind ab 01.08.2016 nur noch folgende Transporte befreit

  • Nicht risikoreiche Güter: wenn weder das Leergewicht noch das Gesamtgewicht 3,5 Tonnen erreicht;

  • Risikoreiche Güter: unter 500 kg und HUF 1.000.000.
     

Darüber hinaus wurde per 01.08.2016 die Möglichkeit der Verhängung eines Bußgeldes normiert, wenn die tatsächlich transportierte Menge unter der im EKAER-System angemeldeten Menge liegt. In diesem Fall kann für die „Phantom“-Güter ein Bußgeld von 40 % verhängt werden. 

Außerdem muss ab 01.01.2017 auf den ungarischen Rechnungen zusätzlich zur UID-Nummer auch die Steuernummer des Käufers aufgeführt werden, wenn die geschuldete Umsatzsteuer HUF 100.000 erreicht oder übersteigt.

Norwegen

In Norwegen wird mit 01.01.2017 die Umsatzsteuervoranmeldung um mehrere Positionen erweitert, sodass die Mehrwertsteuerbuchhaltung detaillierter als bisher erfolgen muss.

Zusätzlich wird die Einfuhrumsatzsteuer für in Norwegen zur MWSt registrierte Unternehmer zum „Verrechnungsobjekt“ und muss nicht mehr bei der Einfuhr verauslagt werden (bisher cash oder Zollkredit). Dies bedeutet, dass die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen der Abgabe der laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen erklärt und die Vorsteuer daraus auch gleich wieder abgezogen werden kann. Somit werden die bisherigen Zollkredite für Unternehmen entbehrlich, die nur Ware einführen und diese weder Zoll noch andere Abgaben nach sich ziehen.

Schweiz

Das Inkraftsetzungsdatum des neuen Schweizer MWSTG wurde auf den 01.01.2018 verschoben (nicht wie geplant 01.01.2017). Somit sind Unternehmen auch weiterhin von der Steuerpflicht befreit, wenn diese innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100.000 Umsätze aus steuerbaren Leistungen in der Schweiz erzielen (ab 01.01.2018 wird hingegen nicht mehr auf die steuerbaren Inlandsumsätze, sondern auf die weltweiten steuerbaren Umsätze abgestellt). 

Weiters soll  mit 01.01.2018 der Steuersatz wieder auf 7,6 % (bzw 2,4 % und 3,6 %) abgesenkt werden, denn der Schweizer Mehrwertsteuersatz wurde mittels einer Abstimmung im Jahr 2010 nur temporär (für sieben Jahre von 2011 bis 2017) erhöht, um die Schweizer Invalidenversicherung sanieren zu können.
 

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!