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UNGARN | Haftungsfalle bei Abrechnung im REVERSE CHARGE-Verfahren!

Breuer Florian  |  Holzweber Martina

Werden Werklieferungen bzw Dienstleistungen durch ausländische Unternehmer in Ungarn erbracht, so besteht bei Erfüllung aller Voraussetzungen die Vereinfachung für den leistungserbringenden Unternehmer, diese Umsätze im Rahmen des allgemeinen Reverse Charge-Verfahrens abzurechnen. Durch diesen Übergang der Steuerschuld kann die umsatzsteuerliche Registrierung sowie ein Ausweis von ungarischer Umsatzsteuer vermieden werden. Besondere Vorsicht ist jedoch dann geboten, wenn es sich beim Leistungsempfänger um kein in Ungarn  umsatzsteuerlich registriertes Unternehmen handelt. 

Allgemeines Reverse Charge für Umsätze ausländischer Unternehmer in Ungarn 

Die Anwendung des allgemeinen Reverse Charge-Verfahrens für Umsätze ausländischer Unternehmer in Ungarn ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: Der leistende Unternehmer darf weder über einen Sitz, Wohnsitz, Ort der Geschäftsleitung noch eine feste Niederlassung in Ungarn verfügen. Besonders zu beachten bzw. zu prüfen ist, ob aufgrund der in Ungarn verrichteten Tätigkeiten eine umsatzsteuerliche „Betriebsstätte“ entsteht und dadurch die Anwendung des allgemeinen Reverse Charge-Verfahrens ausgeschlossen wird bzw diesfalls eine Registrierungspflicht besteht (Frist für Bauausführungen und Montagen von drei Monaten gemäß ungarischer Verwaltungspraxis). 

Beim Leistungsempfänger muss es sich um einen Unternehmer handeln. Dieser kann auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässig sein. Demnach steht auch der Abrechnung an ausländische Kunden im Rahmen des Reverse Charge-Verfahrens in Ungarn grundsätzlich nichts entgegen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich der Leistungsempfänger verpflichtend umsatzsteuerlich in Ungarn registrieren lassen muss, um die Steuerschuld übernehmen zu können. 

Praxisbeispiel 

Das deutsche Unternehmen DE-AG beauftragt das österreichische Unternehmen AT-GmbH mit einer Werklieferung (Lieferung und Montage von Maschinen) in Ungarn. Unter der Prämisse, dass die Montage in Ungarn in einem kurzen Zeitraum, dh ohne Begründung einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte durchgeführt werden kann, wird die AT-GmbH als ausländischer Unternehmer in Ungarn tätig. Die AT-GmbH erfüllt die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Reverse Charge-Verfahrens in Ungarn. Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Reverse Charge-Verfahrens ist, dass es sich bei der DE-AG um einen Unternehmer handelt. Zu der mit dem RC-Verfahren verbundenen Übernahme der Steuerschuld muss die DE-AG zudem in Ungarn eine umsatzsteuerliche Registrierung beantragen. Die DE-AG hat daher fortan laufend USt-Meldungen in Ungarn einzureichen, eventuell angefallene Vorsteuern können im Wege der Veranlagung refundiert werden. 

Beantragt die DE-AG hingegen trotz Registrierungsverpflichtung keine umsatzsteuerliche Registrierung in Ungarn, so muss sich die AT-GmbH aufgrund einer Haftungsbestimmung anstelle der DE-AG in Ungarn umsatzsteuerlich registrieren lassen und mit 27 % ungarischer USt an die DE-AG fakturieren (obwohl für die Prüfung der Anwendbarkeit des Reverse Charge-Verfahrens grundsätzlich die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers ausreichend ist). Die AT-GmbH haftet für die Erfüllung der Steuerverbindlichkeiten in Ungarn! 

Zusammenfassung 

Als Voraussetzung für die Abrechnung von Werklieferungen und Dienstleistungen ausländischer Unternehmen im allgemeinen Reverse Charge-Verfahren in Ungarn genügt es grundsätzlich, dass es sich beim Leistungsempfänger um einen Unternehmer handelt. Dieser benötigt jedoch für die Übernahme der Steuerschuld eine umsatzsteuerliche Registrierung in Ungarn, ansonsten besteht eine Haftungsverpflichtung für den leistenden Unternehmer (Registrierungspflicht des leistenden Unternehmers in Ungarn). 

Wir empfehlen dringend, dieses Risiko zu vermeiden, indem vorab Nachweise des Kunden über die bereits erfolgte umsatzsteuerliche Registrierung in Ungarn verlangt werden. 

Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!