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UNGARN | UMSATZSTEUER – Tägliche Rechnungsübermittlung ab 1.7.2018!

In Ungarn tätige Unternehmer sind von einer Novellierung der umsatzsteuerlichen Rechnungslegung betroffen, die unter dem etwas unklaren Titel „verpflichtende E-Rechnungsstellung“ kursiert. Demnach müssen ab 1. Juli 2018 sowohl ungarische als auch für umsatzsteuerliche Zwecke in Ungarn registrierte ausländische Unternehmer die Inhalte ihre Ausgangsrechnungen binnen 24 Stunden (!) über ein elektronisches Portal an die ungarische Finanzverwaltung übermitteln. Zweck dieser neuen Regelung ist es, die Steuerhinterziehung durch fiktive Rechnungen zu verhindern. Darüber hinaus kann die Finanzbehörde dadurch auch Informationen über die Geschäftsbeziehungen der betroffenen Unternehmen sammeln. 

Laut derzeitigem Informationsstand sollen nicht alle Rechnungen von Unternehmern über dieses E-Portal zu übermitteln sein, sondern nur jene, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 

Zunächst muss dem Grunde nach eine „Rechnung“ im umsatzsteuerlichen Sinne vorliegen, dh alle folgenden Rechnungsmerkmale aufweisen:  

  • Rechnungsdatum (die Rechnung muss spätestens am 15. Tag nach der Leistungserbrigung ausgestellt werden)
  • Leistungsdatum, sofern dieses vom Rechnungsdatum abweicht
  • Rechnungsnummer (diese muss fortlaufend sein, bei Leistungserbringung an ausländische Unternehmer muss ein separater Rechnungsnummernkreis angelegt werden)
  • Bezeichnung, ob ein Original oder eine Kopie vorliegt
  • Name, Anschrift, UID-Nummer und Steuernummer des Leistenden
  • Name, Anschrift und UID-Nummer des Leistungsempfängers
  • Steuernummer des Leistungsempfängers, sofern die Umsatzsteuer mindestens 100.000 HUF beträgt
  • Bezeichnung der Ware bzw Dienstleistung
  • Steuerbemessungsgrundlage in Originalwährung
  • USt in Landeswährung (HUF)
  • USt-Satz
  • Sofern eine spezielle USt-Behandlung vorliegt (Steuerbefreiung, Reverse Charge etc), muss darauf ausdrücklich hingewiesen werden.

Weiters sind nur jene Rechnungen von der Übermittlungspflicht betroffen, bei denen der Leistungsempfänger (Käufer) in Ungarn zur Umsatzsteuer erfasst wird. 

Es müssen zudem nur Rechnungen, die einen Umsatzsteuerbetrag von mindestens 100.000 HUF ausweisen, über dieses Portal an das zuständige Finanzamt weitergeleitet werden. 

Es sind auch Korrekturbuchungen zu Rechnungen, welche alle voranstehenden Voraussetzungen erfüllten, elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.

Phasen der Einführung

Die Implementierung des neuen Rechnungsstellungssystems erfolgt in drei Etappen: 

1. Phase: Überprüfung der Software auf Komptabilität

In einer ersten Phase von 1. Juli bis 31. Dezember 2017 wird zunächst den Anwendern die Möglichkeit geboten zu testen, ob die Dateien (im XML-Format) den neuen Anforderungen entsprechen. Die Daten können ausschließlich im XML-Format übermittelt werden. Aktuell besteht bereits die Möglichkeit für die Anwender, auf das KOBAK-System zuzugreifen, wofür aber vorab eine Registrierung notwendig ist (möglich unter folgendem <link https: onlineszamla.nav.gov.hu external-link-new-window externen link in neuem>LINK. Außerdem ist für die Nutzung dieses Systems zwingend eine fixe IP-Adresse des Anwenders erforderlich. 

Exkurs: Portalzugang auch für Dritte?

Bereits seit 1. Juli 2017 ist in Spanien eine verpflichtende „SII-Meldung“ erforderlich, wonach innerhalb von vier Tagen die Rechnungen an das Finanzamt übermittelt werden müssen. Der Zugriff auf dieses spanische Portal kann auch für andere Personen, wie etwa Steuerberater, freigeschaltet werden (vgl dazu im Detail bereits unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „SPANIEN | UMSATZSTEUER-Meldungen ab 1.7.2017 erheblich verschärft!“ vom 7.4.2017). Ob dies auch in Ungarn möglich sein wird, ist derzeit noch ungewiss. 

2. Phase: Testlauf der Übermittlung der Datensätze

Die zweite Phase der Einführung läuft von 1. Januar bis 30. Juni 2018: Während dieser Zeitspanne soll den Anwendern die Möglichkeit geboten werden, die Übermittlung der Rechnungen mittels des angebotenen Datendienstes zu testen.

HINWEIS: Dabei ist zu beachten, dass ungeachtet der erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes dies nicht die monatliche Einreichung der UVA ersetzen kann! 

3. Phase: Verpflichtende Nutzung

Ab 1. Juli 2018 beginnt schließlich die letzte Phase bzw ist ab diesem Zeitpunkt die elektronische Übermittlung der Rechnungen an das zuständige Finanzamt verpflichtend, sofern die oa Voraussetzungen erfüllt sind.

Kosten und Förderungen? 

Mit der Verpflichtung, die Software umzurüsten, um den neuen umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen in Ungarn zu entsprechen, sind naturgemäß entsprechende Kosten verbunden. Diese variieren je nachdem, für welche gesetzeskonforme Lösung sich ein Unternehmer entscheidet. Folgende Möglichkeiten stehen dafür grundsätzlich zur Verfügung:  

  • Ankauf einer neuen Rechnungsstellungssoftware, die den ungarischen Anforderungen entspricht
  • Nutzungskosten für die online-Rechnungsstellungssoftware
  • Abwicklung über die bestehende eigene Software 

Sollte es nicht möglich sein, eine bestehende Rechnungsstellungssoftware an die neuen Anforderungen anzupassen, so besteht auch die Option der Inanspruchnahme eines kostenpflichtigen Online-Dienstes, über den die Rechnungen automatisch an das Finanzamt weitergeleitet werden können. Dies erscheint insbesondere für ausländische Unternehmer überlegenswert, zumal bis dato auch noch keine Informationen verfügbar sind, inwieweit neue USt-adäquate Softwarelösungen auch in Englisch oder Deutsch angeboten werden. 

Zum aktuellen Zeitpunkt gibt es auch noch keinerlei Informationen darüber, ob bzw inwieweit die Kosten für die Anschaffung bzw Nutzung der notwendigen Software einer staatlichen Förderung zugänglich sind. 

Sanktionen für verspätete oder unterlassene Informationsübermittlung? 

Auch bezüglich möglicher Strafen für eine verspätete oder gänzlich unterbliebene Einreichung von Rechnungen sind bisher noch keine Informationen verfügbar. Wir werden diese nach Bekanntwerden gerne nachreichen. 

Resümee

Die neue Regelung zur elektronischen Rechnungsstellung ab 1.7.2018 in Ungarn soll dazu beitragen, die Steuerhinterziehung im Bereich der Umsatzsteuer zu vereiteln. Dieses Ziel soll insoferne auf Kosten der betroffenen Unternehmer erreicht werden, als diese eine neue USt-fite Software zur Datenübermittlung einsetzen müssen und der ungarischen Finanzverwaltung aus diesen Daten zudem umfangreiche weitere Informationen über die unternehmerischen Aktivitäten zugänglich werden.

Für weitere Fragen zu den neuen Herausforderungen für die ungarische Umsatzsteuerabwicklung stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!