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TRANSFER PRICING | Neue Verrechnungspreisvorschriften in Ungarn

Ungarn hat mit der Verordnung Nr. 27/2022 am 28. Dezember 2022 neue Verrechnungspreisvorschriften veröffentlicht. Die Regelungen sind ab dem Wirtschaftsjahr 2023 anzuwenden. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick.

 

Dokumentation

​​​​​​​Anhebung der Transaktionsschwelle

Die Transaktionsschwelle für die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation wird von bisher 50 Millionen HUF auf 100 Millionen HUF (d.s. ca. EUR 258.000) angehoben. 

Zweigliedriger Dokumentationsansatz

Ab dem Wirtschaftsjahr 2023 sind zwingend getrennte Master- und Local Files zu erstellen. Die Files können in ungarischer oder englischer Sprache erstellt werden. Damit erfolgt eine Angleichung an die OECD-Verrechnungspreisrichtlinien 2022 (OECD-VPL). Der Dokumentationsinhalt entspricht grundsätzlich jenem, wie er aus dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) auch in Österreich bekannt ist. Einkaufs- und Verkaufstransaktionen müssen nunmehr getrennt dargestellt werden. Überdies werden detaillierte Informationen gefordert, wie die Transaktionswerte auf den Jahresabschluss übergeleitet werden können. 

Verschärfung der Strafen 

Die Dokumentation muss bis zur Abgabe der Steuererklärung erstellt sein. Allerdings muss diese erst auf Anfrage der Steuerbehörden binnen drei Tagen eingereicht werden. Aufgrund der massiven Strafdrohung und der ansonsten eintretenden Beweislastumkehr zulasten des Steuerpflichtigen bedeutet dies, rechtzeitig dafür Vorsorge zu treffen , dass die Transferpreise sorgfältig dokumentiert sind. Die Verzugsstrafen für verspätete Einreichungen wurden empfindlich erhöht (5 Millionen HUF bzw. 10 Millionen HUF bei wiederholten Verstößen). Die Strafen können numehr auch mehrmals je Wirtschaftsjahr verhängt werden. 
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Informationen im Rahmen der Steuererklärung

​​​​​​​In Ungarn gibt es eine völlig neue Regelung zur Verrechnungspreisdokumentation, die die Übermittlung von Daten als Teil der Körperschaftsteuererklärung vorschreibt. Diese Pflicht gilt erstmals für Steuererklärungen, die nach dem 31. Dezember 2022 eingereicht werden. 

Für Geschäfte, die unter die Dokumentationspflicht fallen, besteht auch die Verpflichtung zur Datenübermittlung im Rahmen der Steuererklärung. Es gibt jedoch auch einige Geschäfte, die nicht unter die Dokumentationspflicht fallen (siehe oben), aber dennoch zur Datenübermittlung verpflichtet sind, wenn auch mit reduzierten Daten. 

Folgende wichtige Informationen müssen u.a. gemeldet werden:

  • Art des Geschäfts (gemäß der festgelegten Liste in der Verordnung)
  • Tätigkeitscode
  • Gegenwert
  • Daten der verbundenen Parteien
  • Methode zur Bestimmung des Verrechnungspreises
  • Weitere Elemente, die je nach Art des Geschäfts relevant sind 
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Korrektur auf den Median

​​​​​​​Gemäß den neuen Verrechnungspreisregeln ist im Rahmen einer Verrechnungspreiskorrektur nunmehr eine Anpassung auf den Median des Interquartilbereichs erforderlich. Bisher konnte auf den unteren Wert der Bandbreite korrigiert werden. 

 

FAZIT

Die neuen Vorschriften im Bereich des Transfer Pricing haben bereits ab dem 1.1.2023 erhebliche Auswirkungen auf die Steuerzahler in Ungarn. Angesichts dieser Neuerungen sollten Unternehmen in Ungarn ihre Verrechnungspreisdokumentation sorgfältig prüfen und sicherstellen, dass sie den neuen Anforderungen entsprechen. Insbesondere wäre ein zweigliedriger Dokumentationsansatz zu verfolgen. Überdies sollte die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung im Auge behalten werden. 

Abschließend möchten wir Sie noch auf unsere diversen Webinare ​​​​​​​zu den angesprochenen Themenbereichen hinweisen. 

Wenn Sie weitergehende Fragen zu diesen oder ähnlichen Themen haben, so kontaktieren Sie bitte gerne die Verfasser oder die übrigen Expert: innen unserer Service Line "Transfer Pricing".