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VERRECHNUNGSPREISE | Gegenberichtigung im Verhältnis zu DEUTSCHLAND

Hofmann Robert  |  Hummer Martin

Beabsichtigt Deutschland, einen Verrechnungspreis zu korrigieren, sollte das betroffene österreichische Unternehmen rasch reagieren und eine Einigung auf kurzem Wege anstreben. Dabei bietet das zwischen den beiden Ländern bestehende Rechtshilfeabkommen 1954 eine Handhabe für die direkte Kontaktnahme der beiden Finanzbehörden. Auf österreichischer Seite tritt dabei die Großbetriebsprüfung unmittelbar mit ihren deutschen Kollegen in Kontakt. Auf diese Weise kann in vielen Fällen ein langwieriges Verständigungs- oder EU-Schiedsverfahren vermieden werden. 

In der Praxis bestehen die meisten Verrechnungspreiskonflikte Österreichs gegenüber Deutschland. Dies ist insbesondere auf die umfangreichen Handelsbeziehungen der beiden Nachbarländer zurückzuführen. Bei deutsch-österreichischen Verrechnungspreiskonflikten ist die unkomplizierte Möglichkeit einer Abstimmung auf Basis des Rechtshilfeabkommens 1954 (RHA 1954) idR für alle Beteiligten ein höchst willkommenes Instrument, eine Doppelbesteuerung unkompliziert und effizient zu vermeiden.

Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, Zweifelsfragen bereits im Vorfeld bilateral mittels eines Advance Pricing Agreements (APA) abzustimmen. APAs sind in einem Vorabverständigungsverfahren getroffene Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Steuerverwaltung. Sie haben jedoch den Nachteil, dass sie mitunter relativ lange dauern und daher mit erheblichen Kosten verbunden sein können, vor allem aber gelten sie nur für einen konkret abgestimmten Sachverhalt. Auf unilateraler österreichischer Ebene besteht daneben die Möglichkeit eines kostenpflichtigen Auskunftsbescheides gemäß § 118 BAO. Allerdings auch hier mit der Problematik, dass sich der Sachverhalt ändern kann und dann das „Ruling“ nicht mehr gilt. Vor allem aber hat der Steuerpflichtige diesfalls keine Gewähr dafür, dass der andere Staat den einseitig mit der österreichischen Finanzverwaltung abgestimmten Sachverhalt genauso beurteilen wird.    

Davon abgesehen bestehen für bereits verwirklichte Sachverhalte folgende Möglichkeiten einer korrespondierenden Gegenberichtigung

  • Beantragung einer bilateralen Außenprüfung: Ein steuerliches „Joint Audit“ ist vom Unternehmen zu beantragen bzw. kann auch von den Finanzverwaltungen beider Länder angeregt werden. Diesfalls setzen sich die Behörden in gemeinsamen Sitzungen „direkt“ mit dem Steuerproblem auseinander. Erfahrungsgemäß führt dies allerdings mitunter zu einer Verlängerung des Verfahrens. Es gibt auch keinen Einigungszwang. Eine gefundene Einigung müsste zudem vom Unternehmen akzeptiert werden, was aufgrund der vergleichbaren Steuerbelastung in beiden Ländern aber vielfach der Fall sein dürfte.

  • Aufnahme von Verhandlungen durch die Finanzämter/Großbetriebsprüfung beider Länder auf Basis des RHA 1954: Bemerkenswert ist, dass auf Basis des zwischen Österreich und Deutschland geschlossenen Rechtshilfe-
    abkommens 19541) „in dringenden Fällen“, wie dies bei einer Betriebsprüfung stets der Fall ist, nach wie vor ein unmittelbarer Kontakt auf Ebene der Finanzämter möglich ist. Jedem Steuerpflichtigen, dem Verrechnungspreisberichtigungen drohen, ist daher anzuraten, noch vor Erhalt eines deutschen BP-Bescheides mit seinem zuständigen Finanzamt Kontakt aufzunehmen und eine bilaterale Abstimmung zwischen den deutschen und den österreichischen Finanzbehörden anzuregen. In sog. „bona fide“-Fällen wird diesem Ersuchen idR auch entsprochen. Eine Folgeberichtigung kann zwar grundsätzlich auch erst nach Ergehen der deutschen Steuerbescheide erfolgen, sie kann bzw sollte zweckmäßigerweise aber schon bei Vorliegen eines Berichtsentwurfs der deutschen Betriebsprüfung zumindest eingeleitet werden.

  • Beantragung eines Verständigungsverfahrens bzw. EU-Schiedsverfahrens: Solche Verfahren sind mit einer gewissen administrativen Komplexität (Dauer, Kosten) verbunden. Der Steuerpflichtige hat aber auf österreichischer Seite zumindest die Möglichkeit, zur Vermeidung der temporären Doppelbesteuerung einen Antrag nach § 48 BAO einzubringen. Dadurch lässt sich für die Dauer des bilateralen Verfahrens eine Doppelbesteuerung vermeiden. Beim EU-Schiedsverfahren besteht zudem auch Einigungszwang. Ein bilaterales Verfahren ist vor allem dann notwendig, wenn bereits Verjährung eingetreten ist.

  • Beschreitung des innerstaatlichen Rechtsmittelweges: Wenn die Korrektur in Deutschland grundsätzlich angezweifelt wird, dann kann isoliert – oder aber auch parallel zu einem Verständigungs- bzw. EU-Schiedsverfahren – ein entsprechendes Rechtsmittelverfahren geführt werden. 

Fazit

Aufgrund der besonderen wirtschaftlichen und steuerlichen Beziehungen zwischen Österreich und Deutschland, die es sogar ermöglichen, auf Grundlage einer mehr als 60 Jahre alten Amtshilfevereinbarung bilaterale Besteuerungskonflikte zu lösen, ohne dass es eines formellen Verständigungsverfahrens nach dem Doppelbesteuerungsabkommen bedarf, gelingt es im deutsch-österreichischen Verhältnis in aller Regel, wirtschaftliche Doppelbesteuerung durch einseitige Gewinnkorrekturen auf kurzem Wege zu vermeiden. Betroffenen Steuerpflichtigen ist bei drohenden Verrechnungspreiskorrekturen daher anzuraten – gegebenenfalls mit Hilfe des Steuerberaters – rechtzeitig mit den Finanzbehörden Kontakt aufzunehmen, um langwierige Verständigungsverfahren vorweg zu vermeiden. 

Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen die Verfasser mit dem gesamten ICON-Team für internationales Steuerrecht gerne zur Verfügung!


1) Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954. Artikel 4 Abs. 2 RHA 1954 lautet: „Die Finanzämter können Zustellungsersuchen, Mitteilungen über den Vollzug von Rechtshilfeersuchen und über ihre Rücknahme oder Einschränkungen unmittelbar an das ersuchte Finanzamt senden. Entsprechendes gilt in dringenden Fällen auch für andere Rechtshilfeersuchen der Finanzämter.“ Vgl. auch Rz 324 der österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien (VPR 2010): „Eine von der österreichischen Abgabenbehörde als fremdverhaltenskonform beurteilte ausländische Primärberichtigung kann von Amts wegen als Grundlage für eine österreichische Gegenberichtigung herangezogen werden; eines Verständigungsverfahrens bedarf es hierzu nicht (EAS 2493).“