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VERRECHNUNGSPREISE | Österreichische VPDG-Verordnung kundgemacht!

Nachdem am 1.8.2016 das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) veröffentlicht worden war, wurde am 21.12.2016 nunmehr auch die verschiedene Details zum VPDG regelnde Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung (VPDG-DV) in der finalen Fassung im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Darin finden sich gegenüber dem schon im Mai letzten Jahres versandten Begutachtungsentwurf einige Änderungen, Ergänzungen und Klarstellungen, auf die im folgenden Beitrag hingewiesen werden soll. 

Aufgrund mehrerer Bestimmungen im Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG - BGBl I 2016/77) wurde das Finanzministerium ermächtigt, die Inhalte des sog. „Master File“ sowie des „Local File“ und schließlich auch für den länderbezogenen Bericht im Verordnungswege näher festzulegen. Demgemäß hat das BMF hat bereits am 25.5.2016 einen entsprechenden VO-Entwurf veröffentlicht. Über diesen Begutachtungs- bzw Gesetzwerdungsprozess haben wir im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach berichtet (vgl zuletzt den <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>NL-Beitrag "VERRECHNUNGSPREISE | VP-Check im Lichte des VPDG" vom 7.12.2016.  

Am 21.12.2016 wurde schließlich die finale Fassung der Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht (VPDG-DV - BGBl II 2016/419). Die Verordnung ist bereits für zu erstellende VP-Dokumentationen anzuwenden, welche sich auf Wirtschaftsjahre ab dem 1.1.2016 beziehen. Die Letztfassung der VPDG-DV enthält im Vergleich zum Begutachtungsentwurf einige Änderungen bzw Ergänzungen: 

In welchen Punkten weicht die finale Verordnung vom Entwurf ab?

Die finale Fassung der VPDG-DV gliedert sich nunmehr in vier Abschnitte:

  • 1. Abschnitt | Master File (im Entwurf noch als „Stammdokumentation“ bezeichnet)

  • 2. Abschnitt | Local File (im Entwurf als „Landesspezifische Dokumentation“ bezeichnet)

  • 3. Abschnitt | Länderbezogener Bericht (NEU: im Entwurf noch nicht enthalten)

  • 4. Abschnitt | Zeitlicher Anwendungsbereich (NEU: im Entwurf noch nicht enthalten)
     

Folgende begriffliche Änderungen bzw Erweiterungen wurden getroffen: 

  • Richtigstellung der Bezeichnung „Finanzlage“ anstatt „Finanzanlage“ in § 1 Abs. 1 Z 5 sowie in der Überschrift zu § 6 VPDG-DV;

  • Konkretisierung der Bezeichnung „Werttreiber für den Unternehmensgewinn“ anstatt „zentrale Faktoren…“ in § 3 Z 1 VPDG-DV;

  • In § 3 Z 2 VPDG-DV wird der Begriff „Lieferkette“ durch „Liefer- und Leistungskette“ ersetzt;

  • Konkretisierung der Bezeichnung „Funktion der Hauptstandorte“ anstatt „Kapazität…“ in § 3 Z 3 VPDG-DV;

  • Klarstellung der Bezeichnung „Umstrukturierungen der Geschäftstätigkeit sowie Anschaffungen und Veräußerungen von Beteiligungen“ anstatt „Anschaffungen, Veräußerungen und Umstrukturierungen der Geschäftstätigkeit“ in § 3 Z 6 VPDG-DV;

  • Ergänzung der Wortfolge „Dokumentation der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle“ um die Klarstellung „sofern sich diese direkt oder indirekt auf die Ermittlung und Prüfung der angemessenen gruppeninternen Verrechnungspreisgestaltung auswirken“ in § 7 Abs. 1 Z 2 VPDG-DV (1);

  • Klarstellung der Bezeichnung „Beschreibung der Personen, an welche die inländische Geschäftseinheit berichtet“ anstatt „Erklärung…“ in § 8 Z 1 VPDG-DV;
  • Ergänzung der Wortfolge „Umstrukturierungen der Geschäftstätigkeit oder Übertragungen immaterieller Werte…“ um die Klarstellung „dabei sind jene Aspekte der Geschäftstätigkeit zu erläutern, die sich auf die inländische Geschäftseinheit auswirken“ in § 8 Z 2 VPDG-DV;

Im 3. Abschnitt wurde infolge der VO-Ermächtigung des § 10 Abs. 2 VPDG ergänzt, dass „die zusätzlichen Informationen im Sinne der Anlage 3 zum länderbezogenen Bericht in englischer Sprache zu führen sind“. (2) 

Im 4. Abschnitt wurde in Entsprechung zu § 15 VPDG der zeitliche Anwendungsbereich der Verordnung für „Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016“ festgesetzt. 

Was können wir für Sie tun?

Die oa begrifflichen Änderungen haben wir mittlerweile auch schon in unsere ICON-Dokumentationsmuster eingearbeitet, welche eine gute Hilfestellung für Erstdokumentationen nach dem neuen, erstmals gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentationsstandard darstellen. Diesbezüglich dürfen wir im Detail auf unsere <link http: www.icon.at external-link-new-window externen link in neuem>VP-Packages verschiedenen Umfangs („BASIC“ oder „INTENSIVE“) hinweisen. Nähere Infos finden Sie auf unserer Homepage unter folgendem <link http: www.icon.at external-link-new-window externen link in neuem>LINK.

Auf unserer Homepage finden Sie auch alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenbereich “Verrechnungspreise”. 

Weiters möchten wir Sie auch auf unsere im Rahmen der <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender external-link-new-window externen link in neuem>ICON TAX ACADEMY laufend stattfindenden Seminare zu Verrechnungspreisthemen hinweisen, insbesondere:  

  • <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail external-link-new-window externen link in neuem>02.03.2017 | Verrechnung zwischen verbundenen Unternehmen (Umsatzsteuer und Ertragsteuern) | LINZ

  • <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail external-link-new-window externen link in neuem>07.03.2017 | Verrechnungspreise und VPDG NEU – Sind Sie BEPS-fit? | GRAZ

  • <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail external-link-new-window externen link in neuem>09.03.2017 | Verrechnungspreise und VPDG NEU – Sind Sie BEPS-fit? | LINZ 

Für weitergehende Fragen steht Ihnen der Verfasser mit seinem Team jederzeit gerne zur Verfügung! 


(1) Damit wird klargestellt, dass nicht grenzüberschreitende Geschäftsvorfälle nur dann darzustellen sind, sofern diese einen Einfluss auf die grenzüberschreitende Transaktion haben.

(1) Dies macht Sinn, da der länderbezogene Bericht nach § 11 Abs. 2 VPDG an die Staaten oder Gebiete sämtlicher Geschäftseinheiten, die in den länderbezogenen Berichten aufscheinen zu übermitteln ist und die Anlagen 1 – 3 jeweils zweisprachig (dt./engl.) gehalten sind.