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VERWALTUNGSGERICHTSHOF | Auslandsprovisionen und überhöhte Preise

Wurde auch bei einer Prüfung Ihres Unternehmens die Abzugsfähigkeit von Provisionen allein wegen deren Höhe in Zweifel gezogen? Ein neues Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (23.11.2011, 2007/13/0148) kann in solchen Fällen Hilfestellung geben.

Der Gerichtshof hat ausgesprochen, dass im Falle überhöhter Fakturierung und bei Rückfluss des Differenzbetrages viel für eine betriebliche Veranlassung spreche und damit die Provisionen abzugsfähig seien.

Der Fall sowie die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes haben große praktische Relevanz und verdienen daher, näher betrachtet zu werden. Immer wieder treffen wir in der Praxis auf vergleichbare oder ähnliche Fälle. Die wesentlichen Sachverhaltselemente waren:

  • Der Beschwerdeführer hat Maschinen zu überhöhten Preisen nach Griechenland geliefert und der Empfänger hatte im Gegenzug auf Provisionszahlungen von bis zu 37 % (!) der Lieferpreise bestanden.

  • Die Provisionszahlungen wurden nachweislich an sog. Domizil- oder Sitzgesellschaften (auch als "Briefkastengesellschaften" bezeichnet) in Griechenland und Zypern geleistet.

  • Trotz Bemühens konnten weder schriftliche Vereinbarungen noch ein Schriftverkehr mit den Domizilgesellschaften vorgelegt werden. Angeblich wurden damit Studien im Interesse des griechischen Kunden finanziert.

  • Die Betriebsprüferin und die Finanzverwaltung verwiesen wegen der ungewöhnlichen Art der Abwicklung und der inkludierten Geldflüsse an Domizilgesellschaften in Steueroasen auf eine erhöhte Beweisvorsorge- und Nachweispflicht.

  • Insbesondere sei nicht auszuschließen, dass die Konstruktion den griechischen Firmen zur Abgabenhinterziehung gedient habe und daher hätte der Beschwerdeführer derart aufklärungsbedürftige Vorgänge hinterfragen müssen.

  • Der Beschwerdeführer verwies im Wesentlichen darauf, dass die Provisionszahlungen notwendig waren, um den Umsatz tätigen zu können und dass die Provisionen auf den Standardpreis aufgeschlagen wurden. Damit hat sich auch unter Einbeziehung der Provisionen ein beträchtlicher Gewinn bei diesen Aufträgen ergeben.


Der Gerichtshof konnte die Begründung der Finanzbehörde nicht nachvollziehen: der Auslandsbezug und die Geldflüsse an Domizilgesellschaften in Steueroasen sowie die damit zusammenhängenden Ungereimtheiten sind noch kein ausreichender Grund, den Betriebsausgabenabzug zu versagen. Vielmehr überzeugte ihn, dass "der Kunde aus internen Gründen auf der Entrichtung hoher Verkaufsprovisionen bestand, die er schließlich selbst durch Akzeptanz höherer Kaufpreise finanzierte".

-> Die lesenswerte Entscheidung im Volltext zum Nachlesen